4c BDSG a.F. Kommentar: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutz-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „{{komm_header|P=4c}} {{komm_abstext|P=4c|||T= '''Ausnahmen'''<br/> (1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Recht…“)
 
K (Teclador verschob die Seite 4c BDSG Kommentar nach 4c BDSG a.F. Kommentar: Anpassung alte Fassung)
 
(9 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{komm_header|P=4c}}
{{DISPLAYTITLE:BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen}}{{komm_header|P=4c}}
 
{{komm_abstext|P=4c|||T=
'''Ausnahmen'''<br/>
 
(1) Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, ist eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere als die in {{bdsgl|4b|1}} genannten Stellen, auch wenn bei ihnen ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist, zulässig, sofern
# der Betroffene seine Einwilligung gegeben hat,
# die Übermittlung für die Erfüllung eines Vertrags zwischen dem Betroffenen und der verantwortlichen Stelle oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen, die auf Veranlassung des Betroffenen getroffen worden sind, erforderlich ist,
# die Übermittlung zum Abschluss oder zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist, der im Interesse des Betroffenen von der verantwortlichen Stelle mit einem Dritten geschlossen wurde oder geschlossen werden soll,
# die Übermittlung für die Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen vor Gericht erforderlich ist,
# die Übermittlung für die Wahrung lebenswichtiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist oder
# die Übermittlung aus einem Register erfolgt, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gegeben sind.
 
Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt werden.<br/>
 
 
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1 kann die zuständige Aufsichtsbehörde einzelne Übermittlungen oder bestimmte Arten von Übermittlungen personenbezogener Daten an andere als die in {{bdsg|4b|1}} genannten Stellen genehmigen, wenn die verantwortliche Stelle ausreichende Garantien hinsichtlich des Schutzes des Persönlichkeitsrechts und der Ausübung der damit verbundenen Rechte vorweist; die Garantien können sich insbesondere aus Vertragsklauseln oder verbindlichen Unternehmensregelungen
ergeben. Bei den Post- und Telekommunikationsunternehmen ist der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zuständig. Sofern die Übermittlung durch öffentliche Stellen erfolgen soll, nehmen diese die Prüfung nach Satz 1 vor.<br/>
 
 
(3) Die Länder teilen dem Bund die nach Absatz 2 Satz 1 ergangenen Entscheidungen mit.
}}
 
 


==Allgemeines==
==Allgemeines==
Die Vorschrift enthält umfangreiche Ausnahmen von dem Grundsatz des § 4b Abs. 2 Satz 2, dass grenzüberschreitende Übermittlungen nur zulässig sind, wenn beim Übermittlungsadressaten ein angemessenes Datenschutzniveau besteht. Sie ist weitgehend dem Art. 26 der EU-Richtlinie nachgebildet. Ebenso wie dort wird unterschieden zwischen
Die Vorschrift enthält umfangreiche Ausnahmen von dem Grundsatz des {{bdsgl|4b|2|2}}, dass grenzüberschreitende Übermittlungen nur zulässig sind, wenn beim Übermittlungsadressaten ein "angemessenes Datenschutzniveau" besteht. Sie ist weitgehend dem Art. 26 der {{eur|dsrl}} nachgebildet. Ebenso wie dort wird unterschieden zwischen
* gesetzlichen Ausnahmen, bei deren Vorliegen die Zulässigkeit direkt aus dem Gesetz folgt (Abs. 1 Satz1), und  
* gesetzlichen Ausnahmen, bei deren Vorliegen die Zulässigkeit direkt aus dem Gesetz folgt (Abs. 1 Satz1), und  
* Ausnahmen, die durch eine Genehmigung seitens der Aufsichtsbehörde ausgesprochen werden (Abs. 2).
* Ausnahmen, die durch eine Genehmigung seitens der Aufsichtsbehörde ausgesprochen werden (Abs. 2).




§ 4c Abs. 1 gilt nach seinem Wortlaut nur für Übermittlungen "im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen". Für Übermittlungen in anderem Kontext ist die EU-Richtlinie nicht bindend. Es ist aber schwer nachvollziehbar, warum insoweit von den für den Bereich des Gemeinschaftsrechts geltenden Wertungen abgewichen werden sollte, da eine unterschiedliche Interessenlage nicht erkennbar ist. Es liegt daher nahe, § 4c insoweit entsprechend anzuwenden. Andernfalls bliebe es bei den durch § 4b gezogenen Grenzen. Eine höchstrichterliche Entscheidung oder aufsichtsbehördliche Auffassungen zu dieser Frage sind nicht bekannt.  
{{bdsg|4c|1}} gilt nach seinem Wortlaut nur für [[Übermitteln|Übermittlungen]] "im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen". Für Übermittlungen in anderem Kontext ist die EU-Richtlinie nicht bindend. Es ist aber schwer nachvollziehbar, warum insoweit von den für den Bereich des Gemeinschaftsrechts geltenden Wertungen abgewichen werden sollte, da eine unterschiedliche Interessenlage nicht erkennbar ist. Es liegt daher nahe, {{bdsg|4c}} insoweit entsprechend anzuwenden. Andernfalls bliebe es bei den durch {{bdsg|4b}} gezogenen Grenzen. Eine höchstrichterliche Entscheidung oder aufsichtsbehördliche Auffassungen zu dieser Frage sind nicht bekannt.
 
Bei der Anwendung von {{bdsg|4c}} spielt es keine Rolle, ob die Daten von einer öffentlichen oder einer [[Nicht-öffentliche Stellen|nicht-öffentlichen Stelle]] übermittelt werden. Auch auf die Qualifikation des Empfängers kommt es nicht an.  


Bei der Anwendung von § 4c spielt es keine Rolle, ob die Daten von einer öffentlichen oder einer nicht-öffentlichen Stelle übermittelt werden. Auch auf die Qualifikation des Empfängers kommt es nicht an.  
{{bdsg|4c}} erlaubt Ausnahmen lediglich von den zusätzlichen Übermittlungsschranken, die an den Grenzübertritt in ein Drittland bzw. in einen Bereich außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Richtlinie Gemeinschaftsrechts anknüpfen. Das Prinzip, dass die Übermittlung zunächst einmal auch als Inlandsübermittlung, also in der Grundstufe, zulässig sein müsste, wird von {{bdsg|4c}} nicht angetastet.


§ 4c erlaubt Ausnahmen lediglich von den zusätzlichen Übermittlungsschranken, die an den Grenzübertritt in ein Drittland bzw. in einen Bereich außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Richtlinie Gemeinschaftsrechts anknüpfen. Das Prinzip, dass die Übermittlung zunächst einmal auch als Inlandsübermittlung, also in der Grundstufe, zulässig sein müsste, wird von § 4c nicht angetastet.
{{komm_nav|4c}}
{{komm_footer|4c}}
{{BfDI-Content}}

Aktuelle Version vom 27. Mai 2018, 17:58 Uhr

§ 4c Ausnahmen


Allgemeines

Die Vorschrift enthält umfangreiche Ausnahmen von dem Grundsatz des § 4b Abs. 2 Satz 2, dass grenzüberschreitende Übermittlungen nur zulässig sind, wenn beim Übermittlungsadressaten ein "angemessenes Datenschutzniveau" besteht. Sie ist weitgehend dem Art. 26 der EU-Datenschutzrichtlinie nachgebildet. Ebenso wie dort wird unterschieden zwischen

  • gesetzlichen Ausnahmen, bei deren Vorliegen die Zulässigkeit direkt aus dem Gesetz folgt (Abs. 1 Satz1), und
  • Ausnahmen, die durch eine Genehmigung seitens der Aufsichtsbehörde ausgesprochen werden (Abs. 2).


§ 4c Abs. 1 gilt nach seinem Wortlaut nur für Übermittlungen "im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen". Für Übermittlungen in anderem Kontext ist die EU-Richtlinie nicht bindend. Es ist aber schwer nachvollziehbar, warum insoweit von den für den Bereich des Gemeinschaftsrechts geltenden Wertungen abgewichen werden sollte, da eine unterschiedliche Interessenlage nicht erkennbar ist. Es liegt daher nahe, § 4c insoweit entsprechend anzuwenden. Andernfalls bliebe es bei den durch § 4b gezogenen Grenzen. Eine höchstrichterliche Entscheidung oder aufsichtsbehördliche Auffassungen zu dieser Frage sind nicht bekannt.

Bei der Anwendung von § 4c spielt es keine Rolle, ob die Daten von einer öffentlichen oder einer nicht-öffentlichen Stelle übermittelt werden. Auch auf die Qualifikation des Empfängers kommt es nicht an.

§ 4c erlaubt Ausnahmen lediglich von den zusätzlichen Übermittlungsschranken, die an den Grenzübertritt in ein Drittland bzw. in einen Bereich außerhalb des Geltungsbereichs der EU-Richtlinie Gemeinschaftsrechts anknüpfen. Das Prinzip, dass die Übermittlung zunächst einmal auch als Inlandsübermittlung, also in der Grundstufe, zulässig sein müsste, wird von § 4c nicht angetastet.


Online-Kommentare

← § 4b BDSG a.F. Kommentare   § 4d BDSG a.F. Kommentare →


Bundesdatenschutzgesetz


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.