4b BDSG a.F. Kommentar: Unterschied zwischen den Versionen

Angemessenheit
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(Angemessenheit)
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===Angemessenheit===
===Angemessenheit===


(wird nachgeliefert)
Das Schutzniveau im Drittland ist dann als angemessen anzusehen, wenn der betroffenen Person dort in Bezug auf die Verarbeitung und Verwendung ihrer Daten ein Schutz  zu Teil wird, der dem '''Kernbereich der Schutzprinzipien der Richtlinie im Wesentlichen gerecht''' wird. Dabei sind Abstriche bei einzelnen Schutzinstrumenten, etwa dem der Information bei der Erhebung oder bei der Haftung, vom Prinzip her durchaus möglich, ebenso wie eine gewisse Minderung des Schutzniveaus im Ganzen. "Angemessen" ist bedeutet weniger als "gleichwertig" oder "äquivalent".
 
 
Die Beurteilung erfolgt '''fallbezogen'''. Defizite sind deshalb unschädlich, wenn sie konkret keine Rolle spielen. Ein fehlender Sonderschutz für "besondere" Daten stellt die Angemessenheit daher nicht in Frage, wenn die Übermittlung besonderer Daten in das Drittland nicht zur Debatte steht, noch zu erwarten ist, dass dort solche Daten hinzugefügt werden.
 




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