4b BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz - Erster Abschnitt==
{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude>
===Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===</noinclude>


====§&nbsp;4b&nbsp;&nbsp;&nbsp;Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen====
====§&nbsp;4b<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen====


(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen  
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen  
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# der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
# der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften


gelten [[§15 BDSG|§&nbsp;15&nbsp;Abs.&nbsp;1]], [[§16 BDSG|§&nbsp;16&nbsp;Abs.&nbsp;1]] und §[[§28 BDSG|§&nbsp;28]] bis [[§30a BDSG|30a]] nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen.
gelten {{bdsgl|15|1}}, {{bdsgl|16|1}} und {{bdsgl|28}} bis {{bdsgl|30a}} nach Maßgabe der für diese Übermittlung geltenden Gesetze und Vereinbarungen, soweit die Übermittlung im Rahmen von Tätigkeiten erfolgt, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen.




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(4) In den Fällen des §&nbsp;16&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;Nr.&nbsp;2 unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst
(4) In den Fällen des {{bdsg|16|1||2}} unterrichtet die übermittelnde Stelle den Betroffenen von der Übermittlung seiner Daten. Dies gilt nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass er davon auf andere Weise Kenntnis erlangt, oder wenn die Unterrichtung die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.
dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde.


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(6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten übermittelt werden.
(6) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, ist auf den Zweck hinzuweisen, zu dessen Erfüllung die Daten übermittelt werden.


 
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[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 04]]</noinclude>
[[BDSG]] | [[§4a BDSG]] | [[§4c BDSG]]
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[[Kategorie:BDSG]]
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