4 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutz-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
(Die Seite wurde neu angelegt: „==Bundesdatenschutzgesetz - Erster Abschnitt== ===Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen=== ====§ 4   Zulässigkeit der Datenerhebung, -vera…“)
 
K (Link korrigiert)
Zeile 24: Zeile 24:


-----
-----
[[BDSG]] | [[§3a BDSG]] | [[§4a BDSG]]
[[BDSG]] | [[3a BDSG|§3a BDSG]] | [[§4a BDSG]]
[[Kategorie:BDSG]]
[[Kategorie:BDSG]]
__NOTOC__ __NOEDITSECTION__
__NOTOC__ __NOEDITSECTION__

Version vom 5. Juli 2012, 10:56 Uhr

Bundesdatenschutzgesetz - Erster Abschnitt

Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen

§ 4   Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.


(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn

  1. eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
    1. die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
    2. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde
    und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über

  1. die Identität der verantwortlichen Stelle,
  2. die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
  3. die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,

zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.



BDSG | §3a BDSG | §4a BDSG