Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung

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Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften

§ 48 Bericht der Bundesregierung

Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag

  1. bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen der § 30a und § 42a,
  2. bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Änderungen der § 28 und § 29.

Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.



BDSG a.F.  |  § 47 BDSG a.F.  «  § 48 BDSG


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