48 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz==
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===Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften===
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====§&nbsp;48&nbsp;&nbsp;&nbsp;Bericht der Bundesregierung====
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Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
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Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.
Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.


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Aktuelle Version vom 27. Mai 2018, 15:46 Uhr

Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften

§ 48 Bericht der Bundesregierung

Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag

  1. bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen der § 30a und § 42a,
  2. bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Änderungen der § 28 und § 29.

Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.



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