Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung

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Sechster Abschnitt - Übergangsvorschriften

§ 47 Übergangsregelung

Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden

  1. für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung bis zum 31. August 2010,
  2. für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012.



BDSG a.F.  |  § 46 BDSG a.F.  «  § 47 BDSG  »  § 48 BDSG a.F.


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