44 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz - Fünfter Abschnitt==
==Bundesdatenschutzgesetz==
===Schlussvorschriften===
===Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften===
 
====§ 44   Strafvorschriften====
====§ 44   Strafvorschriften====


(1) Wer eine in [[§43 BDSG|§ 43 Abs. 2]] bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Wer eine in {{bdsgl|43|2}} bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.




(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.


 
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[[BDSG]] | [[§43 BDSG]] | [[§45 BDSG]]
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Version vom 19. Juli 2012, 01:00 Uhr

Bundesdatenschutzgesetz

Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften

§ 44   Strafvorschriften

(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.



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