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==Bundesdatenschutzgesetz - Fünfter Abschnitt==
==Bundesdatenschutzgesetz==
===Schlussvorschriften===
===Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften===
 
====§ 43   Bußgeldvorschriften====
====§ 43   Bußgeldvorschriften====


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|colspan="2"|(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|colspan="2"|(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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|style="padding-left:20px;"|1.||entgegen [[§4d BDSG|§ 4d Abs. 1]], auch in Verbindung mit [[§4e BDSG|§ 4e Satz 2]], eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
|style="padding-left:20px;"|1.||entgegen {{bdsgl|4d|1}}, auch in Verbindung mit {{bdsgl|4e||2}}, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
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|style="padding-left:20px;"|2.||entgegen [[§4f BDSG|§ 4f Abs. 1]] Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
|style="padding-left:20px;"|2.||entgegen {{bdsgl|4f|1|1}} oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
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|style="padding-left:20px;"|2a.||entgegen [[§10 BDSG|§ 10 Abs. 4]] Satz 3 nicht gewährleistet, dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann,
|style="padding-left:20px;"|2a.||entgegen {{bdsgl|10|4|3}} nicht gewährleistet, dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann,
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|style="padding-left:20px;"|2b.||entgegen [[§11 BDSG|§ 11 Abs. 2]] Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung über die Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt,
|style="padding-left:20px;"|2b.||entgegen {{bdsgl|11|2|2}} einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen {{bdsgl|11|2|4}} sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung über die Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt,
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|style="padding-left:20px;"|3.||entgegen [[§28 BDSG|§ 28 Abs. 4]] Satz 2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann,
|style="padding-left:20px;"|3.||entgegen {{bdsgl|28|4|2}} den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann,
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|style="padding-left:20px;"|3a.||entgegen § 28 Abs. 4 Satz 4 eine strengere Form verlangt,
|style="padding-left:20px;"|3a.||entgegen {{bdsg|28|4|4}} eine strengere Form verlangt,
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|style="padding-left:20px;"|4.||entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,
|style="padding-left:20px;"|4.||entgegen {{bdsg|28|5|2}} personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,
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|style="padding-left:20px;"|4a.||entgegen [[§28a BDSG|§ 28a Abs. 3]] Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
|style="padding-left:20px;"|4a.||entgegen {{bdsgl|28a|3|1|}} eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
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|style="padding-left:20px;"|5.||entgegen [[§29 BDSG|§ 29 Abs. 2]] Satz 3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
|style="padding-left:20px;"|5.||entgegen {{bdsgl|29|2|3}} oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
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|style="padding-left:20px;"|6.||entgegen § 29 Abs. 3 Satz 1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt,
|style="padding-left:20px;"|6.||entgegen {{bdsg|29|3|1}} personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt,
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|style="padding-left:20px;"|7.||entgegen § 29 Abs. 3 Satz 2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt,  
|style="padding-left:20px;"|7.||entgegen {{bdsg|29|3|2}} die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt,  
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|style="padding-left:20px;"|7a.||entgegen § 29 Abs. 6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt,
|style="padding-left:20px;"|7a.||entgegen {{bdsg|29|6}} ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt,
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|style="padding-left:20px;"|7b.||entgegen § 29 Abs. 7 Satz 1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
|style="padding-left:20px;"|7b.||entgegen {{bdsg|29|7|1}} einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
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|style="padding-left:20px;"|8.||entgegen [[§33 BDSG|§ 33 Abs. 1]] den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt,
|style="padding-left:20px;"|8.||entgegen {{bdsgl|33|1}} den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt,
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|style="padding-left:20px;"|8a.||entgegen [[§34 BDSG|§ 34 Abs. 1]] Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34 Abs. 1a, entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 5, Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 34 Abs. 1a Daten nicht speichert,
|style="padding-left:20px;"|8a.||entgegen {{bdsgl|34|1|1}}, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen {{bdsg|34|1a}}, entgegen {{bdsg|34|2|1}}, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen {{bdsg|34|2|5}}, Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen {{bdsg|34|1a}} Daten nicht speichert,
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|style="padding-left:20px;"|8b.||entgegen § 34 Abs. 2 Satz 3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
|style="padding-left:20px;"|8b.||entgegen {{bdsg|34|2|3}} Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
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|style="padding-left:20px;"|8c.||entgegen § 34 Abs. 2 Satz 4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist,
|style="padding-left:20px;"|8c.||entgegen {{bdsg|34|2|4}} den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist,
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|style="padding-left:20px;"|9.||entgegen [[§35 BDSG|§ 35 Abs. 6]] Satz 3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,
|style="padding-left:20px;"|9.||entgegen {{bdsgl|35|6|3}} Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,
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|style="padding-left:20px;"|10.||entgegen [[§38 BDSG|§ 38 Abs. 3]] Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder
|style="padding-left:20px;"|10.||entgegen {{bdsgl|38|3|1}} oder Abs. 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder
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|style="padding-left:20px;"|11.||einer vollziehbaren Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 zuwiderhandelt.
|style="padding-left:20px;"|11.||einer vollziehbaren Anordnung nach {{bdsg|38|5|1}} zuwiderhandelt.
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|colspan="2" style="padding-top:2em;"|(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|colspan="2" style="padding-top:2em;"|(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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|style="padding-left:20px;"|4.||die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
|style="padding-left:20px;"|4.||die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
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|style="padding-left:20px;"|5.||entgegen [[§16 BDSG|§ 16 Abs. 4]] Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, [[§39 BDSG|§ 39 Abs. 1]] Satz 1 oder [[§40 BDSG|§ 40 Abs. 1]], die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt,
|style="padding-left:20px;"|5.||entgegen {{bdsgl|16|4|1}}, {{bdsg|28|5|1}}, auch in Verbindung mit {{bdsg|29|4}}, {{bdsgl|39|1|1}} oder {{bdsgl|40|1}}, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt,
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|style="padding-left:20px;"|5a.||entgegen § 28 Abs. 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht,
|style="padding-left:20px;"|5a.||entgegen {{bdsg|28|3b}} den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht,
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|style="padding-left:20px;"|5b.||entgegen § 28 Abs. 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,
|style="padding-left:20px;"|5b.||entgegen {{bdsg|28|4|1}} Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,
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|style="padding-left:20px;"|6.||entgegen [[§30 BDSG|§ 30 Abs. 1]] Satz 2, [[§30a BDSG|§ 30a Abs. 3]] Satz 3 oder § 40 Abs. 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder
|style="padding-left:20px;"|6.||entgegen {{bdsgl|30|1|2}}, {{bdsgl|30a|3|3}} oder {{bdsgl|40|2|3}} ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder
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|style="padding-left:20px;"|7.||entgegen [[§42a BDSG|§ 42a Satz 1]] eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
|style="padding-left:20px;"|7.||entgegen {{bdsgl|42a||1}} eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
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(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.


 
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[[BDSG]] | [[§42a BDSG]] | [[§44 BDSG]]
[[Kategorie:BDSG]]
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