43 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
123 Bytes hinzugefügt ,  27. Mai 2018
Kategorie Link zur alten Fassung
K (Kategorie mit sort key gesetzt)
(Kategorie Link zur alten Fassung)
 
(5 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
==Bundesdatenschutzgesetz==
{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude>
===Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften===
===Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften===</noinclude>


====§&nbsp;43&nbsp;&nbsp;&nbsp;Bußgeldvorschriften====
====§&nbsp;43<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Bußgeldvorschriften====


{| cellpadding="6"
{| cellpadding="6"
Zeile 72: Zeile 72:
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.


{{bdsg_nav}}
<noinclude>{{bdsg_nav}}
[[Kategorie:BDSG|§ 43]]
[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 43]]</noinclude>
{{BfDI-Content}}
2.817

Bearbeitungen

Navigationsmenü