43 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz - Fünfter Abschnitt==
{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude>
===Schlussvorschriften===
===Fünfter Abschnitt - Schlussvorschriften===</noinclude>
====§&nbsp;43&nbsp;&nbsp;&nbsp;Bußgeldvorschriften====
 
====§&nbsp;43<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Bußgeldvorschriften====


{| cellpadding="6"
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|colspan="2"|(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|colspan="2"|(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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|style="padding-left:20px;"|1.||entgegen [[§4d BDSG|§&nbsp;4d&nbsp;Abs.&nbsp;1]], auch in Verbindung mit [[§4e BDSG|§&nbsp;4e&nbsp;Satz&nbsp;2]], eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
|style="padding-left:20px;"|1.||entgegen {{bdsgl|4d|1}}, auch in Verbindung mit {{bdsgl|4e||2}}, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
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|style="padding-left:20px;"|2.||entgegen [[§4f BDSG|§&nbsp;4f&nbsp;Abs.&nbsp;1]]&nbsp;Satz&nbsp;1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
|style="padding-left:20px;"|2.||entgegen {{bdsgl|4f|1|1}} oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Satz 3 und 6, einen Beauftragten für den Datenschutz nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,
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|style="padding-left:20px;"|2a.||entgegen [[§10 BDSG|§&nbsp;10&nbsp;Abs.&nbsp;4]]&nbsp;Satz&nbsp;3 nicht gewährleistet, dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann,
|style="padding-left:20px;"|2a.||entgegen {{bdsgl|10|4|3}} nicht gewährleistet, dass die Datenübermittlung festgestellt und überprüft werden kann,
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|style="padding-left:20px;"|2b.||entgegen [[§11 BDSG|§&nbsp;11&nbsp;Abs.&nbsp;2]]&nbsp;Satz&nbsp;2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen §&nbsp;11&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;Satz&nbsp;4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung über die Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt,
|style="padding-left:20px;"|2b.||entgegen {{bdsgl|11|2|2}} einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen {{bdsgl|11|2|4}} sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung über die Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt,
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|style="padding-left:20px;"|3.||entgegen [[§28 BDSG|§&nbsp;28&nbsp;Abs.&nbsp;4]]&nbsp;Satz&nbsp;2 den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann,
|style="padding-left:20px;"|3.||entgegen {{bdsgl|28|4|2}} den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht sicherstellt, dass der Betroffene Kenntnis erhalten kann,
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|style="padding-left:20px;"|3a.||entgegen §&nbsp;28&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;Satz&nbsp;4 eine strengere Form verlangt,
|style="padding-left:20px;"|3a.||entgegen {{bdsg|28|4|4}} eine strengere Form verlangt,
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|style="padding-left:20px;"|4.||entgegen §&nbsp;28&nbsp;Abs.&nbsp;5&nbsp;Satz&nbsp;2 personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,
|style="padding-left:20px;"|4.||entgegen {{bdsg|28|5|2}} personenbezogene Daten übermittelt oder nutzt,
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|style="padding-left:20px;"|4a.||entgegen [[§28a BDSG|§&nbsp;28a&nbsp;Abs.&nbsp;3]]&nbsp;Satz&nbsp;1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
|style="padding-left:20px;"|4a.||entgegen {{bdsgl|28a|3|1|}} eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
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|style="padding-left:20px;"|5.||entgegen [[§29 BDSG|§&nbsp;29&nbsp;Abs.&nbsp;2]]&nbsp;Satz&nbsp;3 oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
|style="padding-left:20px;"|5.||entgegen {{bdsgl|29|2|3}} oder 4 die dort bezeichneten Gründe oder die Art und Weise ihrer glaubhaften Darlegung nicht aufzeichnet,
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|style="padding-left:20px;"|6.||entgegen §&nbsp;29&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;Satz&nbsp;1 personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt,
|style="padding-left:20px;"|6.||entgegen {{bdsg|29|3|1}} personenbezogene Daten in elektronische oder gedruckte Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse aufnimmt,
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|style="padding-left:20px;"|7.||entgegen §&nbsp;29&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;Satz&nbsp;2 die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt,  
|style="padding-left:20px;"|7.||entgegen {{bdsg|29|3|2}} die Übernahme von Kennzeichnungen nicht sicherstellt,  
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|style="padding-left:20px;"|7a.||entgegen §&nbsp;29&nbsp;Abs.&nbsp;6 ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt,
|style="padding-left:20px;"|7a.||entgegen {{bdsg|29|6}} ein Auskunftsverlangen nicht richtig behandelt,
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|style="padding-left:20px;"|7b.||entgegen §&nbsp;29&nbsp;Abs.&nbsp;7&nbsp;Satz&nbsp;1 einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
|style="padding-left:20px;"|7b.||entgegen {{bdsg|29|7|1}} einen Verbraucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
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|style="padding-left:20px;"|8.||entgegen [[§33 BDSG|§&nbsp;33&nbsp;Abs.&nbsp;1]] den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt,
|style="padding-left:20px;"|8.||entgegen {{bdsgl|33|1}} den Betroffenen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig benachrichtigt,
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|style="padding-left:20px;"|8a.||entgegen [[§34 BDSG|§&nbsp;34&nbsp;Abs.&nbsp;1]]&nbsp;Satz&nbsp;1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen §&nbsp;34&nbsp;Abs.&nbsp;1a, entgegen §&nbsp;34&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;Satz&nbsp;1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen §&nbsp;34&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;Satz&nbsp;5, Abs.&nbsp;3&nbsp;Satz&nbsp;1 oder Satz 2 oder Abs.&nbsp;4&nbsp;Satz&nbsp;1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen §&nbsp;34&nbsp;Abs.&nbsp;1a Daten nicht speichert,
|style="padding-left:20px;"|8a.||entgegen {{bdsgl|34|1|1}}, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen {{bdsg|34|1a}}, entgegen {{bdsg|34|2|1}}, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen {{bdsg|34|2|5}}, Abs.&nbsp;3&nbsp;Satz&nbsp;1 oder Satz 2 oder Abs.&nbsp;4&nbsp;Satz&nbsp;1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen {{bdsg|34|1a}} Daten nicht speichert,
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|style="padding-left:20px;"|8b.||entgegen §&nbsp;34&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;Satz&nbsp;3 Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
|style="padding-left:20px;"|8b.||entgegen {{bdsg|34|2|3}} Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
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|style="padding-left:20px;"|8c.||entgegen §&nbsp;34&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;Satz&nbsp;4 den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist,
|style="padding-left:20px;"|8c.||entgegen {{bdsg|34|2|4}} den Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig an die andere Stelle verweist,
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|style="padding-left:20px;"|9.||entgegen [[§35 BDSG|§&nbsp;35&nbsp;Abs.&nbsp;6]]&nbsp;Satz&nbsp;3 Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,
|style="padding-left:20px;"|9.||entgegen {{bdsgl|35|6|3}} Daten ohne Gegendarstellung übermittelt,
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|style="padding-left:20px;"|10.||entgegen [[§38 BDSG|§&nbsp;38&nbsp;Abs.&nbsp;3]]&nbsp;Satz&nbsp;1 oder Abs.&nbsp;4&nbsp;Satz&nbsp;1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder
|style="padding-left:20px;"|10.||entgegen {{bdsgl|38|3|1}} oder Abs.&nbsp;4&nbsp;Satz&nbsp;1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Maßnahme nicht duldet oder
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|style="padding-left:20px;"|11.||einer vollziehbaren Anordnung nach §&nbsp;38&nbsp;Abs.&nbsp;5&nbsp;Satz&nbsp;1 zuwiderhandelt.
|style="padding-left:20px;"|11.||einer vollziehbaren Anordnung nach {{bdsg|38|5|1}} zuwiderhandelt.
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|colspan="2" style="padding-top:2em;"|(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
|colspan="2" style="padding-top:2em;"|(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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|style="padding-left:20px;"|4.||die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
|style="padding-left:20px;"|4.||die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
|- valign="top"
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|style="padding-left:20px;"|5.||entgegen [[§16 BDSG|§&nbsp;16&nbsp;Abs.&nbsp;4]]&nbsp;Satz&nbsp;1, §&nbsp;28&nbsp;Abs.&nbsp;5&nbsp;Satz&nbsp;1, auch in Verbindung mit §&nbsp;29&nbsp;Abs.&nbsp;4, [[§39 BDSG|§&nbsp;39&nbsp;Abs.&nbsp;1]]&nbsp;Satz&nbsp;1 oder [[§40 BDSG|§&nbsp;40&nbsp;Abs.&nbsp;1]], die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt,
|style="padding-left:20px;"|5.||entgegen {{bdsgl|16|4|1}}, {{bdsg|28|5|1}}, auch in Verbindung mit {{bdsg|29|4}}, {{bdsgl|39|1|1}} oder {{bdsgl|40|1}}, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt,
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|style="padding-left:20px;"|5a.||entgegen §&nbsp;28&nbsp;Abs.&nbsp;3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht,
|style="padding-left:20px;"|5a.||entgegen {{bdsg|28|3b}} den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht,
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|style="padding-left:20px;"|5b.||entgegen §&nbsp;28&nbsp;Abs.&nbsp;4&nbsp;Satz&nbsp;1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,
|style="padding-left:20px;"|5b.||entgegen {{bdsg|28|4|1}} Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,
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|style="padding-left:20px;"|6.||entgegen [[§30 BDSG|§&nbsp;30&nbsp;Abs.&nbsp;1]]&nbsp;Satz&nbsp;2, [[§30a BDSG|§&nbsp;30a&nbsp;Abs.&nbsp;3]]&nbsp;Satz&nbsp;3 oder §&nbsp;40&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;Satz&nbsp;3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder
|style="padding-left:20px;"|6.||entgegen {{bdsgl|30|1|2}}, {{bdsgl|30a|3|3}} oder {{bdsgl|40|2|3}} ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder
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|style="padding-left:20px;"|7.||entgegen [[§42a BDSG|§&nbsp;42a&nbsp;Satz&nbsp;1]] eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
|style="padding-left:20px;"|7.||entgegen {{bdsgl|42a||1}} eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
|}
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(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden.


 
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[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 43]]</noinclude>
[[BDSG]] | [[§42a BDSG]] | [[§44 BDSG]]
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