3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 6a: Unterschied zwischen den Versionen
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
(DISPLAYTITLE gesetzt) |
(Anpassung alte Fassung) |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
{{DISPLAYTITLE:Kommentare und Erläuterungen}}{{komm_header|3}} | {{DISPLAYTITLE:BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen}}{{komm_header|3}} | ||
{{komm_abstext|A=6a|T=(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. | {{komm_abstext|A=6a|T=(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren. | ||
}} | }} |