3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 6a: Unterschied zwischen den Versionen

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Bei '''selbst generierten''' Pseudonymen (z.B. Nickname) kann nur der [[§3_BDSG_Kommentar_Absatz_1_Teil_2|Betroffene]] selbst den direkten Personenbezug herstellen. Ein vergleichbar hoher Schutz besteht bei der Vergabe von Pseudonymen durch eine unabhängige vertrauenswürdige Instanz, wenn bei dieser rechtlich und organisatorisch sichergestellt ist, dass sie die Identität des Betroffenen nur mit dessen Zustimmung oder unter gesetzlich geregelten, engen Bedingungen offen legt. Vergibt die verantwortliche Stelle die Pseudonyme, so sind die Betroffenen zwar nicht ihr gegenüber, wohl aber gegenüber allen Dritten, z.B. anderen Nutzern, geschützt.
Bei '''selbst generierten''' Pseudonymen (z.B. Nickname) kann nur der [[3_BDSG_Kommentar_Absatz_1_Teil_2|Betroffene]] selbst den direkten Personenbezug herstellen. Ein vergleichbar hoher Schutz besteht bei der Vergabe von Pseudonymen durch eine unabhängige vertrauenswürdige Instanz, wenn bei dieser rechtlich und organisatorisch sichergestellt ist, dass sie die Identität des Betroffenen nur mit dessen Zustimmung oder unter gesetzlich geregelten, engen Bedingungen offen legt. Vergibt die verantwortliche Stelle die Pseudonyme, so sind die Betroffenen zwar nicht ihr gegenüber, wohl aber gegenüber allen Dritten, z.B. anderen Nutzern, geschützt.




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