BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen

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§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen

Absatz 5 Text

(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.

Beispiele für Nutzen:

  • Verwendung von Daten zur Korrespondenz mit dem Betroffenen (Adressierung, In-Rechnung-Stellen)
  • Dem Betroffenen mitteilen oder ihm gegenüber andeuten, dass man bestimmte Daten oder Daten einer bestimmten Art über ihn besitzt
  • Duplizieren, kopieren, Auszüge fertigen (etwa über einen Teil der Betroffenen oder mit einem Teil der Angaben)
  • Auswerten durch verantwortliche Stelle mit personenbezogenem Ergebnis (z.B. Verkäuferlisten nach Umsatz, Beschäftigte nach Fehlzeiten)
  • Übersendung zur Auftragsdatenverarbeitung sowie Rückgabe nach derselben (begrifflich liegt Nutzen vor, die Zulässigkeit ergibt sich aber aus den Regelungen zur Auftragsverarbeitung (vgl. zu § 11).


Beispiele, bei denen kein Nutzen vorliegt:

  • Maßnahmen, die ein Verarbeiten nach Abs. 4 darstellen
  • Automatisierte Auswertung ohne personenbezogenes Ergebnis, wenn alsbaldige Löschung personenbezogener Zwischendateien gesichert ist (z.B. Errechnung des Abteilungsumsatzes aus gespeicherten Umsätzen der Abteilungsangehörigen, anonyme Liste der Monatsergebnisse, durchschnittliche Betriebszugehörigkeit nach einzelnen Organisationseinheiten)
  • Programmgesteuertes Prüfen beim Abrufen, wenn Datensatz als Nicht-Treffer behandelt wird
  • Produktion von Datenbankstatistiken (z.B. über Bestand an Datensätzen, Verteilung nach Bereichen, Zu- und Abgänge, Änderungen)
  • Ablehnen einer vom Betroffenen verlangten Löschung
  • Transport von Datenträgern, Übertragung von Daten.


 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 5
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Bundesdatenschutzgesetz


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.