3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 5 Beispiele: Unterschied zwischen den Versionen

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{{komm_abstext||5|(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
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'''Beispiele für Nutzen''':
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* Duplizieren, kopieren, Auszüge fertigen (etwa über einen Teil der Betroffenen oder mit einem Teil der Angaben)
* Duplizieren, kopieren, Auszüge fertigen (etwa über einen Teil der Betroffenen oder mit einem Teil der Angaben)
* Auswerten durch verantwortliche Stelle mit personenbezogenem Ergebnis (z.B. Verkäuferlisten nach Umsatz, Beschäftigte nach Fehlzeiten)
* Auswerten durch verantwortliche Stelle mit personenbezogenem Ergebnis (z.B. Verkäuferlisten nach Umsatz, Beschäftigte nach Fehlzeiten)
* Übersendung zur [[Auftragsdatenverarbeitung]] sowie Rückgabe nach derselben (begrifflich liegt Nutzen vor, die Zulässigkeit ergibt sich aber aus den Regelungen zur Auftragsverarbeitung (vgl. zu [[§11_BDSG|§&nbsp;11]]).
* Übersendung zur [[Auftragsdatenverarbeitung]] sowie Rückgabe nach derselben (begrifflich liegt Nutzen vor, die Zulässigkeit ergibt sich aber aus den Regelungen zur Auftragsverarbeitung (vgl. zu {{bdsgl|11}}).




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[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:3 BDSG Kommentare]]
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Version vom 19. Juli 2012, 02:15 Uhr

§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen

==Absatz 5 Satz (5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.  Text==


Beispiele für Nutzen:

  • Verwendung von Daten zur Korrespondenz mit dem Betroffenen (Adressierung, In-Rechnung-Stellen)
  • Dem Betroffenen mitteilen oder ihm gegenüber andeuten, dass man bestimmte Daten oder Daten einer bestimmten Art über ihn besitzt
  • Duplizieren, kopieren, Auszüge fertigen (etwa über einen Teil der Betroffenen oder mit einem Teil der Angaben)
  • Auswerten durch verantwortliche Stelle mit personenbezogenem Ergebnis (z.B. Verkäuferlisten nach Umsatz, Beschäftigte nach Fehlzeiten)
  • Übersendung zur Auftragsdatenverarbeitung sowie Rückgabe nach derselben (begrifflich liegt Nutzen vor, die Zulässigkeit ergibt sich aber aus den Regelungen zur Auftragsverarbeitung (vgl. zu § 11).


Beispiele, bei denen kein Nutzen vorliegt:

  • Maßnahmen, die ein Verarbeiten nach Abs. 4 darstellen
  • Automatisierte Auswertung ohne personenbezogenes Ergebnis, wenn alsbaldige Löschung personenbezogener Zwischendateien gesichert ist (z.B. Errechnung des Abteilungsumsatzes aus gespeicherten Umsätzen der Abteilungsangehörigen, anonyme Liste der Monatsergebnisse, durchschnittliche Betriebszugehörigkeit nach einzelnen Organisationseinheiten)
  • Programmgesteuertes Prüfen beim Abrufen, wenn Datensatz als Nicht-Treffer behandelt wird
  • Produktion von Datenbankstatistiken (z.B. über Bestand an Datensätzen, Verteilung nach Bereichen, Zu- und Abgänge, Änderungen)
  • Ablehnen einer vom Betroffenen verlangten Löschung
  • Transport von Datenträgern, Übertragung von Daten.


§3 BDSG Kommentar Absatz 5

Online-Kommentare

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Bundesdatenschutzgesetz