3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 5

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Kommentare und Erläuterungen zu § 3 Weitere Begriffsbestimmungen

Absatz 5

(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.

Nutzen

Als Nutzen bestimmt das BDSG grundsätzlich „jede Verwendung personenbezogener Daten“. Nur Fälle der Verarbeitung sind ausgeklammert. Im Übrigen ist die Definition umfassend angelegt. Entscheidend ist die Nutzung des Informationsgehalts. Dieser muss gerade in seiner Eigenschaft als personenbezogene Information verwendet werden. Nicht entscheidend ist, wer die Daten nutzt, zu welchem Zweck es geschieht und ob genutzte Daten zur Kenntnis genommen werden. Die Kenntnisnahme auch ohne Verwendung oder Verwendungsabsicht ist aber ein Fall des Nutzens.


Eine Verwendung personenbezogener Daten ist ein Nutzen im Sinne des Gesetzes nur, „soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt“. Das Gesetz nimmt diese definitorische Ausgrenzung nicht etwa vor, weil solche Verwendungen weniger relevant wären, sondern um eine Konkurrenz zwischen den gesetzlichen Vorschriften zur Zulässigkeit der Verarbeitung einerseits und denen zur Nutzung andererseits zu vermeiden. Die Ausgrenzung der Verarbeitung aus dem Nutzungsbegriff bewirkt, dass Verarbeitungsvorgänge ausschließlich an den Vorschriften zur Verarbeitung und (nur) die verbleibenden Verwendungen an den Vorschriften zur Nutzung zu messen sind.

Eine Nutzung ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein konkreter Vorgang im Ergebnis eine Verarbeitung i.S.d. Abs. 4 darstellt. Eine Nutzung wird dagegen nicht ausgeschlossen, wenn eine Aktivität einer Verarbeitungsform sehr nahe kommt Eine Bekanntgabe, die keine Übermittlung ist, etwa weil der Adressat kein Dritter ist, ist Nutzung. Auch die Information des Betroffenen ist Nutzung; sie ist freilich datenschutzrechtlich stets zulässig.


Gehen im Gedächtnis gespeicherte Daten in nach außen wirkende Entscheidungen ein oder wird die Kenntnis über die Daten zu erkennen gegeben, liegt eine Nutzung ohne Zugriff auf den Träger vor. Ein bloßer Hinweis darauf, dass eine bestimmte Datei geführt wird, ist dagegen in der Regel noch kein Nutzen darin gespeicherter personenbezogener Daten.

Die Nutzung ist unabhängig der Kenntnisnahme des Verarbeitungsergebnisses. Werden personenbezogene Daten dupliziert oder personenbezogene Auszüge aus einer Datei erstellt, so liegt eine Nutzung auch ohne die Erstellung z.B. eines Ausdruckes als Ergebnis vor. Eine Liste der Halter von zwei und mehr Fahrzeugen oder der Mitarbeiter mit weniger als zwei Jahren Betriebszugehörigkeit entspricht einem solchen personenbezogenen Auszug.


Bei einer automatisierten Abfrage der Daten der Person A werden nur deren gespeicherte personenbezogene Daten genutzt, nicht dagegen die Daten anderer Personen, deren Identifikationsmerkmale rechnerintern mit den Anfragedaten verglichen werden. Es handelt sich hierbei nur um einen verarbeitungstechnischen, rechnerinternen Vorgang, der für die anderen Personen keinerlei Folgen hat, insbesondere keine in Abhängigkeit von dem sie betreffenden Informationsgehalt. Sie sind daher datenschutz- und persönlichkeitsrechtlich irrelevant. Nach anderer Auffassung liegt aber auch dabei eine Nutzung vor.

Beim manuellen Blättern in einer Kartei oder beim Suchen in einer Liste, aber auch beim „Blättern“ am Bildschirm werden alle vom Bearbeiter zur Kenntnis genommenen Daten genutzt, nicht nur die der gesuchten Person. Soweit sich dabei die Kenntnisnahme auf die Identifizierungsmerkmale beschränkt, werden in aller Regel keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit bestehen, da der Zweck der Speicherung der Identifizierungsmerkmale gerade in der Prüfung der Identität besteht.

Kein Nutzen personenbezogener Daten liegt vor, wenn der Datenträger verwendet wird, ohne dass die auf ihn gespeicherten personenbezogenen Informationen zur Wirkung kommen oder zur Kenntnis gelangen (z.B. Transport in verschlüsselter Form oder verschlossenem Behältnis - vgl. dazu die entsprechende Verpflichtung nach Nr. 4 der Anlage zu §9 - , maschinelles Umspeichern unter Löschung des Altbestandes).


Ein Nutzen personenbezogener Daten liegt nur vor, wenn sich die Verwendung auch auf den Personenbezug erstreckt. Bei einer statistischen Auswertung (etwa der Berechnung des Durchschnittsalters der erfassten Personen, des unter ihnen befindlichen Anteils der Rentner oder der Anzahl der Haushalte mit Einkünften oberhalb einer bestimmten Höhe) müssen zwar rechnerintern die Datensätze einzelner bestimmter Betroffener angesprochen und ausgewertet werden. Das Ergebnis ist jedoch nicht personenbezogen, und die rechnerinternen Vorgänge können vernachlässigt werden.

Werden aus der Datei A durch einen Abgleich mit der Datei B alle Personen gelöscht, die sich in der Datei B befinden und eine Ergebnisdatei "A minus B" erstellt, so sind die Daten aller Personen aus der Datei B genutzt worden, die zu einem Treffer geführt haben, nicht jedoch die der restlichen Betroffenen aus der Datei B. Nach anderer Auffassung liegt auch dabei eine Nutzung vor. Außerdem sind die Daten aller Betroffenen aus der Datei A genutzt worden, denn für alle steht nach dem Abgleich fest, ob sie in der Datei B enthalten sind oder nicht.


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