3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 6: Unterschied zwischen den Versionen

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==Verhältnis zur Datensicherung==
==Verhältnis zur Datensicherung==
Die Ausführung eines Löschungsgebots wird problematisch, wenn der Datenbestand aus Sicherungsgründen (Schutz gegen Datenverlust durch Verarbeitungsfehler, spätere Nachvollziehbarkeit von Vorgängen) in mehreren Generationen aufbewahrt wird (Großvater/Vater/ Sohn-Prinzip) oder die einzelnen Transaktionen samt dem Inhalt der gelöschten Daten protokolliert werden (Datensicherung im engeren Sinn). Aus dem oben Gesagten folgt, dass zur Löschung nicht nur die Daten im jeweils aktuellen Haupt- bzw. Arbeitsdatenbestand, sondern in allen vorhandenen Dateien zu beseitigen sind, aus denen die betreffende Information zu entnehmen ist. Eine andere Auslegung widerspräche dem klaren Sinn und Zweck der Löschungsvorschriften. Es lässt sich in diesem Fall auch nicht behaupten, die Daten dienten nicht mehr der weiteren Nutzung, seien daher nicht mehr gespeichert im Sinne von [[§3 BDSG Kommentar Absatz 4 Teil 2|Abs. 4 Nr. 1]].
Die Ausführung eines Löschungsgebots wird problematisch, wenn der Datenbestand aus Sicherungsgründen (Schutz gegen Datenverlust durch Verarbeitungsfehler, spätere Nachvollziehbarkeit von Vorgängen) in mehreren Generationen aufbewahrt wird (Großvater/Vater/ Sohn-Prinzip) oder die einzelnen Transaktionen samt dem Inhalt der gelöschten Daten protokolliert werden (Datensicherung im engeren Sinn). Aus dem oben Gesagten folgt, dass zur Löschung nicht nur die Daten im jeweils aktuellen Haupt- bzw. Arbeitsdatenbestand, sondern in allen vorhandenen Dateien zu beseitigen sind, aus denen die betreffende Information zu entnehmen ist. Eine andere Auslegung widerspräche dem klaren Sinn und Zweck der Löschungsvorschriften. Es lässt sich in diesem Fall auch nicht behaupten, die Daten dienten nicht mehr der weiteren Nutzung, seien daher nicht mehr gespeichert im Sinne von [[3 BDSG Kommentar Absatz 4 Teil 2|Abs. 4 Nr. 1]].




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