3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 6: Unterschied zwischen den Versionen

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Kommentare und Erläuterungen zu [[§3 BDSG|§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen]]
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==Absatz 4==
==Absatz 4 Satz 2 Nr. 5==
<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">
<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: <br>
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: <br>
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== Löschen (Abs. 4 Satz 2 Nr. 5) ==
== Löschen ==
Während für die Verarbeitungsphasen der Speicherung, Übermittlung und Veränderung (abgesehen vom Sonderfall der Berichtigung) nur Verbotsvorschriften existieren ([[§4 BDSG|§ 4]], ergänzt durch die Erlaubnistatbestände des 2. bis 4. Abschnitts), ist die Löschung Gegenstand sowohl von Verboten als auch von Geboten (insb. §§ [[§20 BDSG|20]], [[§35 BDSG|35]]).
Während für die Verarbeitungsphasen der Speicherung, Übermittlung und Veränderung (abgesehen vom Sonderfall der Berichtigung) nur Verbotsvorschriften existieren ([[§4 BDSG|§ 4]], ergänzt durch die Erlaubnistatbestände des 2. bis 4. Abschnitts), ist die Löschung Gegenstand sowohl von Verboten als auch von Geboten (insb. §§ [[§20 BDSG|20]], [[§35 BDSG|35]]).


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