3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 5: Unterschied zwischen den Versionen

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Das [[BDSG]] definiert das Sperren als „Kennzeichnen gespeicherter [[personenbezogene_Daten|personenbezogener Daten]], um ihre weitere [[Verarbeiten|Verarbeitung]] oder [[Nutzen|Nutzung]] einzuschränken“. Im Vordergrund der Definition steht damit das '''äußere Verfahren''', in welchem die Sperrung realisiert wird. In der Sache handelt es sich bei der Sperrung um eine in die Zukunft wirkende '''Entscheidung''' der [[Verantwortliche Stelle|verantwortlichen Stelle]] des Inhalts, dass bestimmte Daten nicht mehr genutzt werden, es sei denn, die im Gesetz beschriebenen Ausnahmetatbestände liegen vor. Um die Beachtung dieser Vorgaben auch sicherzustellen, verlangt das Gesetz als eine Durchführungsmaßnahme das entsprechende Kennzeichnen der betroffenen Daten.  
Das [[BDSG]] definiert das Sperren als „Kennzeichnen gespeicherter [[personenbezogene_Daten|personenbezogener Daten]], um ihre weitere [[Verarbeiten|Verarbeitung]] oder [[Nutzen|Nutzung]] einzuschränken“. Im Vordergrund der Definition steht damit das '''äußere Verfahren''', in welchem die Sperrung realisiert wird. In der Sache handelt es sich bei der Sperrung um eine in die Zukunft wirkende '''Entscheidung''' der [[Verantwortliche Stelle|verantwortlichen Stelle]] des Inhalts, dass bestimmte Daten nicht mehr genutzt werden, es sei denn, die im Gesetz beschriebenen Ausnahmetatbestände liegen vor. Um die Beachtung dieser Vorgaben auch sicherzustellen, verlangt das Gesetz als eine Durchführungsmaßnahme das entsprechende Kennzeichnen der betroffenen Daten.  


Das Gesetz verlangt lediglich ein Kennzeichnen, überlässt aber die Auswahl der Maßnahme der verantwortlichen Stelle.  Entscheidend ist deshalb allein, dass die Kennzeichnung in der Weise erfolgt, dass die  angeordnete Verarbeitungs- und Nutzungsbeschränkung auch tatsächlich wirkt. Soweit beispielsweise die Nutzung ausgeschlossen ist, muss die Kennzeichnung – ggf. im Zusammenwirken mit weiteren nach [[§9_BDSG|§ 9]] zu ergreifenden Maßnahmen – so erfolgen, dass alle unter den Nutzungsbegriff fallenden Funktionen wirksam verhindert werden.  
Das Gesetz verlangt lediglich ein Kennzeichnen, überlässt aber die Auswahl der Maßnahme der verantwortlichen Stelle.  Entscheidend ist deshalb allein, dass die Kennzeichnung in der Weise erfolgt, dass die  angeordnete Verarbeitungs- und Nutzungsbeschränkung auch tatsächlich wirkt. Soweit beispielsweise die Nutzung ausgeschlossen ist, muss die Kennzeichnung – ggf. im Zusammenwirken mit weiteren nach {{bdsgl|9}} zu ergreifenden Maßnahmen – so erfolgen, dass alle unter den Nutzungsbegriff fallenden Funktionen wirksam verhindert werden.  




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