3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 5: Unterschied zwischen den Versionen

Zur Navigation springen Zur Suche springen
K
Teclador verschob die Seite 3 BDSG Kommentar Absatz 4 Teil 5 nach 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 5: Anpassung alte Fassung
K (Links gesetzt)
K (Teclador verschob die Seite 3 BDSG Kommentar Absatz 4 Teil 5 nach 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 5: Anpassung alte Fassung)
 
(9 dazwischenliegende Versionen von 2 Benutzern werden nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
Kommentare und Erläuterungen zu [[§3 BDSG|§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen]]
{{DISPLAYTITLE:BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen}}{{komm_header|P=3}}
 
{{komm_abstext||A=4|S=2|N=4|T=
==Absatz 4 Satz 2 Nr. 4==
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
<blockquote style="background-color:#f0f0f4;border:1px dotted #000;padding:5px;margin:20px;">
4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:
<ol>
<ol>
<li> ... </li>
<li> ... </li>
Zeile 10: Zeile 8:
<li value="5">...</li>
<li value="5">...</li>
</ol>
</ol>
</blockquote>
}}


==Sperren==
==Sperren==
Zeile 16: Zeile 14:
Das [[BDSG]] definiert das Sperren als „Kennzeichnen gespeicherter [[personenbezogene_Daten|personenbezogener Daten]], um ihre weitere [[Verarbeiten|Verarbeitung]] oder [[Nutzen|Nutzung]] einzuschränken“. Im Vordergrund der Definition steht damit das '''äußere Verfahren''', in welchem die Sperrung realisiert wird. In der Sache handelt es sich bei der Sperrung um eine in die Zukunft wirkende '''Entscheidung''' der [[Verantwortliche Stelle|verantwortlichen Stelle]] des Inhalts, dass bestimmte Daten nicht mehr genutzt werden, es sei denn, die im Gesetz beschriebenen Ausnahmetatbestände liegen vor. Um die Beachtung dieser Vorgaben auch sicherzustellen, verlangt das Gesetz als eine Durchführungsmaßnahme das entsprechende Kennzeichnen der betroffenen Daten.  
Das [[BDSG]] definiert das Sperren als „Kennzeichnen gespeicherter [[personenbezogene_Daten|personenbezogener Daten]], um ihre weitere [[Verarbeiten|Verarbeitung]] oder [[Nutzen|Nutzung]] einzuschränken“. Im Vordergrund der Definition steht damit das '''äußere Verfahren''', in welchem die Sperrung realisiert wird. In der Sache handelt es sich bei der Sperrung um eine in die Zukunft wirkende '''Entscheidung''' der [[Verantwortliche Stelle|verantwortlichen Stelle]] des Inhalts, dass bestimmte Daten nicht mehr genutzt werden, es sei denn, die im Gesetz beschriebenen Ausnahmetatbestände liegen vor. Um die Beachtung dieser Vorgaben auch sicherzustellen, verlangt das Gesetz als eine Durchführungsmaßnahme das entsprechende Kennzeichnen der betroffenen Daten.  


Das Gesetz verlangt lediglich ein Kennzeichnen, überlässt aber die Auswahl der Maßnahme der verantwortlichen Stelle.  Entscheidend ist deshalb allein, dass die Kennzeichnung in der Weise erfolgt, dass die  angeordnete Verarbeitungs- und Nutzungsbeschränkung auch tatsächlich wirkt. Soweit beispielsweise die Nutzung ausgeschlossen ist, muss die Kennzeichnung – ggf. im Zusammenwirken mit weiteren nach [[§9_BDSG|§&nbsp;9]] zu ergreifenden Maßnahmen – so erfolgen, dass alle unter den Nutzungsbegriff fallenden Funktionen wirksam verhindert werden.  
Das Gesetz verlangt lediglich ein Kennzeichnen, überlässt aber die Auswahl der Maßnahme der verantwortlichen Stelle.  Entscheidend ist deshalb allein, dass die Kennzeichnung in der Weise erfolgt, dass die  angeordnete Verarbeitungs- und Nutzungsbeschränkung auch tatsächlich wirkt. Soweit beispielsweise die Nutzung ausgeschlossen ist, muss die Kennzeichnung – ggf. im Zusammenwirken mit weiteren nach {{bdsgl|9}} zu ergreifenden Maßnahmen – so erfolgen, dass alle unter den Nutzungsbegriff fallenden Funktionen wirksam verhindert werden.  




Zeile 29: Zeile 27:
Bei automatisierten Verfahren kann die Sperrung durch entsprechende Kennzeichnungen des Datenfeldes, des Datensatzes oder anderer bestimmter Datenmengen erfolgen. Die Verarbeitungssoftware ist dann so zu gestalten, dass Zugriffe auf den Inhalt der betreffenden Datenfelder nur noch dann erfolgen können, wenn eine der gesetzlichen Ausnahmen zutrifft.
Bei automatisierten Verfahren kann die Sperrung durch entsprechende Kennzeichnungen des Datenfeldes, des Datensatzes oder anderer bestimmter Datenmengen erfolgen. Die Verarbeitungssoftware ist dann so zu gestalten, dass Zugriffe auf den Inhalt der betreffenden Datenfelder nur noch dann erfolgen können, wenn eine der gesetzlichen Ausnahmen zutrifft.


Dem Gesetz entspricht es aber auch, wenn zu sperrende Daten bzw. Datensätze, die solche enthalten, aus dem Datenbestand herausgenommen und in einen gesonderten, als gesperrt zu kennzeichenden Datenbestand übernommen werden. Im ursprünglichen Datenbestand wird  Hinweis auf den Sonderdatenbestand aufgenommen. Ebenso kann durch eine neue oder erweiterte Funktion oder Bedingung, die bei jeder Verarbeitung der gesperrten Datenfelder zu durchlaufen ist, sichergestellt werden, dass die Inhalte der gesperrten Datenfelder von der Verarbeitung ausgenommen werden.
Dem Gesetz entspricht es aber auch, wenn zu sperrende Daten bzw. Datensätze, die solche enthalten, aus dem Datenbestand herausgenommen und in einen gesonderten, als gesperrt zu kennzeichnenden Datenbestand übernommen werden. Im ursprünglichen Datenbestand wird  Hinweis auf den Sonderdatenbestand aufgenommen. Ebenso kann durch eine neue oder erweiterte Funktion oder Bedingung, die bei jeder Verarbeitung der gesperrten Datenfelder zu durchlaufen ist, sichergestellt werden, dass die Inhalte der gesperrten Datenfelder von der Verarbeitung ausgenommen werden.


Auch ist es möglich, eine Kopie der Datei abzüglich der zu sperrenden Daten zur normalen Verarbeitung weiter zu verwenden und den ursprünglichen Bestand insgesamt zu sperren. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass der gesperrte Bestand auch Daten enthält, die anderen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen ([[Löschen|Löschung]], Berichtigung) unterliegen können.
Auch ist es möglich, eine Kopie der Datei abzüglich der zu sperrenden Daten zur normalen Verarbeitung weiter zu verwenden und den ursprünglichen Bestand insgesamt zu sperren. Allerdings darf dabei nicht übersehen werden, dass der gesperrte Bestand auch Daten enthält, die anderen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen ([[Löschen|Löschung]], Berichtigung) unterliegen können.


 
{{komm_nextsite|P=3|A=4}}
'''&rarr;''' [[§3 BDSG Kommentar Absatz 4 Teil 1]]<br/>
{{komm_nav|P=3|A=4}}
'''&rarr;''' [[§3 BDSG Kommentar Absatz 4 Teil 2]]<br/>
{{komm_footer|P=3}}
'''&rarr;''' [[§3 BDSG Kommentar Absatz 4 Teil 3]]<br/>
{{BfDI-Content}}
'''&rarr;''' [[§3 BDSG Kommentar Absatz 4 Teil 4]]<br/>
'''&rarr;''' [[§3 BDSG Kommentar Absatz 4 Teil 6]]<br/>
'''&rarr;''' [[§3 BDSG Kommentar Absatz 4 Beispiele]]<br/>
 
==[[:Kategorie:Online-Kommentare|Online-Kommentare]]==
[[§3 BDSG Kommentar Absatz 3|§3 BDSG Kommentar Absatz 3]] | [[§3 BDSG Kommentar Absatz 5]]<br/>
 
[[§2 BDSG Kommentar]] | [[§3a BDSG Kommentar]]
 
-----
[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:§3 BDSG Kommentare]]
2.817

Bearbeitungen

Navigationsmenü