BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen

Aus Datenschutz-Wiki
Version vom 27. Mai 2018, 17:49 Uhr von Teclador (Diskussion | Beiträge) (Teclador verschob die Seite 3 BDSG Kommentar Absatz 4 Teil 1 nach 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 1: Anpassung alte Fassung)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen

Absatz 4 Text

(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:

  1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
  2. Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
  3. Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass
    a) die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
    b) der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,
  4. Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
  5. Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.

Verarbeiten, Verarbeitungsphasen

Abs. 4 enthält Begriffsbestimmungen zu den fünf im Begriff „Verarbeiten“ zusammengefassten Verarbeitungsphasen. Diesen Sammelbegriff verwendet das Gesetz immer dann, wenn Regelungen für alle Phasen gleichermaßen gelten sollen. Die Varianten „Verarbeiten (von Daten)“ und „Datenverarbeitung“ sind gleichbedeutend. Das Gesetz definiert die Verarbeitungsphasen „ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren“ (Satz 2). Die besondere Betonung ist notwendig, weil einige der definierten wie auch der definierenden Begriffe aus der IT-Fachsprache entlehnt sind, in der sie allein auf automatisierte Verarbeitungsvorgänge bezogen werden (Speichern, Übermitteln, Erfassen, Datenträger). Das BDSG gibt diesen Begriffen für seinen Anwendungsbereich einen weiteren, medienneutralen Inhalt. Die manuelle (konventionelle, "händische") und die automatisierte Verarbeitung sind damit gleichermaßen einbezogen.


 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 1
 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 2
 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 3
 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 4
 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 5
 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 6
 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Beispiele

Online-Kommentare

← § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3   § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 5 →

← § 2 BDSG a.F. Kommentare   § 3a BDSG a.F. Kommentare →


Bundesdatenschutzgesetz


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.