3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3: Unterschied zwischen den Versionen

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==Erheben==
==Erheben==
Die Erhebung ist '''nicht als Phase der [[Verarbeiten|Datenverarbeitung]]''' ([[3_BDSG|§ 3 Abs. 4]]) gefasst, sondern als eigenständiger Begriff davon abgegrenzt. Dies hat nur historische Gründe; die Zulässigkeit der Erhebung war anfänglich im Gesetz nicht geregelt. Sie ist wird nun jeweils gesondert genannt, so bei der grundlegenden [[Zulässigkeit]]sregelung des [[§4_BDSG|§ 4]], dem Datengeheimnis des [[§5_BDSG|§ 5]] und der Verpflichtung zu technischen und organisatorischen Maßnahmen nach [[§9_BDSG|§ 9]]. Die Erhebung spielt insofern eine besondere Rolle, als bei der Zweckbindung jeweils auf den Zweck abgestellt wird, für den die Daten erhoben worden sind.  
Die Erhebung ist '''nicht als Phase der [[Verarbeiten|Datenverarbeitung]]''' ({{bdsgl|3|4}}) gefasst, sondern als eigenständiger Begriff davon abgegrenzt. Dies hat nur historische Gründe; die Zulässigkeit der Erhebung war anfänglich im Gesetz nicht geregelt. Sie ist wird nun jeweils gesondert genannt, so bei der grundlegenden [[Zulässigkeit]]sregelung des {{bdsgl|4}}, dem Datengeheimnis des {{bdsgl|5}} und der Verpflichtung zu technischen und organisatorischen Maßnahmen nach {{bdsgl|9}}. Die Erhebung spielt insofern eine besondere Rolle, als bei der Zweckbindung jeweils auf den Zweck abgestellt wird, für den die Daten erhoben worden sind.  


   
   
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Der Begriff der Erhebung wird vom Gesetz '''ohne Rücksicht auf eine bestimmte Organisationsform''' bestimmt. So wird, anders als bei der Verarbeitung nach § 3 Abs. 4, weder ein [[3_BDSG_Kommentar_Absatz_2_Teil_1|automatisiertes Verfahren]] noch ein [[3_BDSG_Kommentar_Absatz_2_Teil_2|Dateibezug]] gefordert. Im Ergebnis ist der Unterschied jedoch gering. Denn nach [[§1_BDSG|§ 1 Abs. 2]] Nr. 3 ist das Gesetz auf nicht-öffentliche Stellen generell nur anwendbar, wenn diese   
Der Begriff der Erhebung wird vom Gesetz '''ohne Rücksicht auf eine bestimmte Organisationsform''' bestimmt. So wird, anders als bei der Verarbeitung nach {{bdsg|3|4}}, weder ein [[3_BDSG_Kommentar_Absatz_2_Teil_1|automatisiertes Verfahren]] noch ein [[3_BDSG_Kommentar_Absatz_2_Teil_2|Dateibezug]] gefordert. Im Ergebnis ist der Unterschied jedoch gering. Denn nach {{bdsgl|1|2||3}} ist das Gesetz auf nicht-öffentliche Stellen generell nur anwendbar, wenn diese   
   
   
''„Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben“''.  
''„Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben“''.  
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* die körperliche Übernahme aller Arten von Informationsträgern in Betracht.   
* die körperliche Übernahme aller Arten von Informationsträgern in Betracht.   
   
   
Ziel der Erhebung können ebenso '''Daten über die Verhältnisse''' des (bekannten) Betroffenen sein (Gewicht, Größe, Aussehen, Ort und Zeit des Aufenthalts, durch Körperscanner erkennbare Auffälligkeiten usw.) wie die Identifikation eines unbekannten Betroffenen (an Mautstellen gelesene Daten, biometrische Erkennung von Passanten, Scannen von Kennzeichen stehender oder fahrender Kfz-, kontaktlos gelesene Ausweise). Die Beteiligung des Betroffenen ist für den Begriff ohne Bedeutung, wie sich aus der abgestuften Zulässigkeitsregelung des [[§4_BDSG|§ 4 Abs. 2]] ergibt.  
Ziel der Erhebung können ebenso '''Daten über die Verhältnisse''' des (bekannten) Betroffenen sein (Gewicht, Größe, Aussehen, Ort und Zeit des Aufenthalts, durch Körperscanner erkennbare Auffälligkeiten usw.) wie die Identifikation eines unbekannten Betroffenen (an Mautstellen gelesene Daten, biometrische Erkennung von Passanten, Scannen von Kennzeichen stehender oder fahrender Kfz-, kontaktlos gelesene Ausweise). Die Beteiligung des Betroffenen ist für den Begriff ohne Bedeutung, wie sich aus der abgestuften Zulässigkeitsregelung des {{bdsgl|4|2}} ergibt.  
   
   
   
   
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