3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2 Teil 1: Unterschied zwischen den Versionen

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* im Zusammenhang mit einer Datei   
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erfolgt. Der manuelle Umgang mit personenbezogenen Daten außerhalb einer Datei fällt im nicht-öffentlichen Bereich nur ausnahmsweise unter das Gesetz, nämlich wenn   
erfolgt. Der manuelle Umgang mit personenbezogenen Daten außerhalb einer Datei fällt im nicht-öffentlichen Bereich nur ausnahmsweise unter das Gesetz, nämlich wenn   
* die Daten einer Datei entnommen sind ([[§27_BDSG|§ 27 Abs. 2]]) sowie bei der Auskunft durch Stellen,   
* die Daten einer Datei entnommen sind ({{bdsgl|27|2}}) sowie bei der Auskunft durch Stellen,   
* die geschäftsmäßig Auskünfte erteilen ([[§34_BDSG|§ 34 Abs. 2]]).  
* die geschäftsmäßig Auskünfte erteilen ({{bdsgl|34|2}}).  
   
   
   
   
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Entscheidend ist, ebenso wie beim Begriff der (nicht-automatisierten) Datei, die '''erleichterte Zugänglichkeit und Auswertbarkeit der Daten eines Datenbestandes''', die eine höhere Gefährdung der Rechte der [[Betroffener|Betroffenen]] begründen.   
Entscheidend ist, ebenso wie beim Begriff der (nicht-automatisierten) Datei, die '''erleichterte Zugänglichkeit und Auswertbarkeit der Daten eines Datenbestandes''', die eine höhere Gefährdung der Rechte der [[Betroffener|Betroffenen]] begründen.   
   
   
So ist nicht jeder Umgang mit personenbezogenen Daten der Aufsichtsbehörde nach [[§4d_BDSG|§ 4d]] zu melden, sondern nur automatisierte Verarbeitungen. Nur für solche werden auch besondere Festlegungen nach [[§18_BDSG|§ 18 Abs. 2 ]] Satz 2 (Dateistatut) verlangt. Demgemäß muss auch der Einsatz der Datenverarbeitungsanlage zur Zugänglichkeit der Daten oder zur Auswertung des Bestandes, in dem sie sich befinden, beitragen. Dies ist nur der Fall, wenn mit Hilfe der Anlage '''ein Programm''' abläuft, das die verschiedenen '''personenbezogenen Daten nach ihrem Informationsgehalt unterscheiden und dementsprechend unterschiedlich handhaben''' kann.  
So ist nicht jeder Umgang mit personenbezogenen Daten der Aufsichtsbehörde nach {{bdsgl|4d}} zu melden, sondern nur automatisierte Verarbeitungen. Nur für solche werden auch besondere Festlegungen nach {{bdsgl|18|2|2}} (Dateistatut) verlangt. Demgemäß muss auch der Einsatz der Datenverarbeitungsanlage zur Zugänglichkeit der Daten oder zur Auswertung des Bestandes, in dem sie sich befinden, beitragen. Dies ist nur der Fall, wenn mit Hilfe der Anlage '''ein Programm''' abläuft, das die verschiedenen '''personenbezogenen Daten nach ihrem Informationsgehalt unterscheiden und dementsprechend unterschiedlich handhaben''' kann.  
   
   
   
   
Eine Anlage, die alle personenbezogenen Daten oder personenbezogene und sonstige Daten gleich behandelt oder lediglich Unterschiede macht, die nicht vom Inhalt der personenbezogenen Daten abhängen, begründet kein automatisiertes Verarbeiten im Sinne des Gesetzes. Daher reichen beispielsweise Anlagen nicht aus, die Daten, Datenbestände oder Datenträger lediglich transportieren, kopieren oder – unter Beibehaltung des Informationsgehalts –, deren Darstellungsform umwandeln.   
Eine Anlage, die alle personenbezogenen Daten oder personenbezogene und sonstige Daten gleich behandelt oder lediglich Unterschiede macht, die nicht vom Inhalt der personenbezogenen Daten abhängen, begründet kein automatisiertes Verarbeiten im Sinne des Gesetzes. Daher reichen beispielsweise Anlagen nicht aus, die Daten, Datenbestände oder Datenträger lediglich transportieren, kopieren oder – unter Beibehaltung des Informationsgehalts –, deren Darstellungsform umwandeln.   
   
   
Kopier- und Faxgeräte sind daher, wenn sie nur kopieren bzw. faxen können, keine Anlagen zur automatisierten Verarbeitung kopierter oder gefaxter personenbezogener Daten. Sie können allerdings der automatisierten Verarbeitung von Daten der Benutzer dienen, so wenn benutzerbezogene Logs über die Nutzung geführt werden. Stellen die kopierten oder gefaxten Unterlagen eine Datei dar oder stammen sie aus einer automatisierten Verarbeitung ([[§27_BDSG|§ 27 Abs. 2]]), so fallen sie deshalb unter das Gesetz.   
Kopier- und Faxgeräte sind daher, wenn sie nur kopieren bzw. faxen können, keine Anlagen zur automatisierten Verarbeitung kopierter oder gefaxter personenbezogener Daten. Sie können allerdings der automatisierten Verarbeitung von Daten der Benutzer dienen, so wenn benutzerbezogene Logs über die Nutzung geführt werden. Stellen die kopierten oder gefaxten Unterlagen eine Datei dar oder stammen sie aus einer automatisierten Verarbeitung ({{bdsg|27|2}}), so fallen sie deshalb unter das Gesetz.   
   
   
Auch die automatisierte Bewegung von Datenträgern, etwa beim Weiterschalten oder Rückspulen von optischen Aufnahmegeräten, macht diese nicht zur automatisierten Datenverarbeitungsanlage. Das Gleiche gilt für Systeme zur automatischen Belichtung oder Scharfeinstellung. Ebenso wenig genügt eine uhrzeitmäßige Programmierung, die etwa alle zehn Minuten eine Bildaufnahme auslöst. Eine automatisierte Verarbeitung der Bildinhalte erfolgt nur dann, wenn eine Anlage über Programme verfügt, die in der Lage sind, die dargestellten Inhalte in Abhängigkeit von ihren personenbezogenen Informationsgehalten zu behandeln. Dazu zählt z.B. Bilder anhand eines vorgegebenen Musters einer bestimmten Person zuzuordnen oder Informationen bestimmter Art aufzufinden (nach Hautfarbe oder aufgrund typischer Bewegungen).  
Auch die automatisierte Bewegung von Datenträgern, etwa beim Weiterschalten oder Rückspulen von optischen Aufnahmegeräten, macht diese nicht zur automatisierten Datenverarbeitungsanlage. Das Gleiche gilt für Systeme zur automatischen Belichtung oder Scharfeinstellung. Ebenso wenig genügt eine uhrzeitmäßige Programmierung, die etwa alle zehn Minuten eine Bildaufnahme auslöst. Eine automatisierte Verarbeitung der Bildinhalte erfolgt nur dann, wenn eine Anlage über Programme verfügt, die in der Lage sind, die dargestellten Inhalte in Abhängigkeit von ihren personenbezogenen Informationsgehalten zu behandeln. Dazu zählt z.B. Bilder anhand eines vorgegebenen Musters einer bestimmten Person zuzuordnen oder Informationen bestimmter Art aufzufinden (nach Hautfarbe oder aufgrund typischer Bewegungen).  
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* selbsttätig Kfz-Kennzeichen lesen und in Textdaten umsetzen können  
* selbsttätig Kfz-Kennzeichen lesen und in Textdaten umsetzen können  
* die von Geldautomaten aufgenommen Bilder, da sie mit Benutzerdaten der Bank-Transaktion verknüpft werden.   
* die von Geldautomaten aufgenommen Bilder, da sie mit Benutzerdaten der Bank-Transaktion verknüpft werden.   
Zu beachten ist allerdings, dass die '''Sonderregelung des [[§6b_BDSG|§ 6b]] zur Videoüberwachung''' in ihrem Tatbestand eigenständig ist und daher ein automatisiertes Verfahren nicht voraussetzt.  
Zu beachten ist allerdings, dass die '''Sonderregelung des {{bdsgl|6b}} zur Videoüberwachung''' in ihrem Tatbestand eigenständig ist und daher ein automatisiertes Verfahren nicht voraussetzt.  
   
   
   
   
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