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(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte  
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Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.  
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Beispiele für automatisierte Verarbeitung und nicht-automatisierte Dateien  
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* Krankheitskartei  
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* Sammlung ausgefüllter Formulare wie Anträge, Erfassungsbögen, Ein- und Ausgabebelege  
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* Videofilme von Menschenansammlungen (personenbezogene Daten ohne weitere Installation und Aufbereitung nicht zugänglich)  
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* Mikrofiches (Frage der Organisation im konkreten Fall)  
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* Ein einzelner Fragebogen.  
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Aktuelle Version vom 27. Mai 2018, 18:47 Uhr

§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen

Absatz 2 Text

(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.

Beispiele für automatisierte Verarbeitung und nicht-automatisierte Dateien

Nicht-automatisierte / automatisierte Verarbeitung
  • Telefax: begründet keinen auswertbaren Datenbestand
  • Stapel maschinenlesbarer Schecks: automatisierte Verarbeitung
  • Digitalisierte Fingerabdrucksammlung mit automatisiertem Vergleich: automatisierte Verarbeitung
  • Video- oder Tonaufzeichnung: automatisierte Verarbeitung, wenn programmgesteuert nach personenbezogenen Merkmalen aufgenommen oder auswertbar oder wenn mit automatisiert verarbeiteten Textdaten verknüpft
  • Texte in Textverarbeitungssystemen: automatisierte Verarbeitung
Nicht-automatisierte Dateien
  • Personalkartei
  • Krankheitskartei
  • Sammlung ausgefüllter Formulare wie Anträge, Erfassungsbögen, Ein- und Ausgabebelege
Keine Dateien
  • Liste auf Papier, z.B. Teilnehmerliste
  • Buch- oder listenmäßig ausgedruckte Verzeichnisse, wenn kein organisatorischer Zusammenhang mit Druckdateien besteht, z.B. gedrucktes Telefonbuch im Besitz eines Teilnehmers
  • Stapel Fotos auf Papier ohne Textbeschriftung
  • Auf einem Mikrofilm aufgezeichnete Daten (nicht zugänglich)
  • Foto- und Lichtsatzfolien
  • Videofilme von Menschenansammlungen (personenbezogene Daten ohne weitere Installation und Aufbereitung nicht zugänglich)
  • Mikrofiches (Frage der Organisation im konkreten Fall)
  • Ein einzelner Fragebogen.


 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2 Teil 1
 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2 Teil 2
 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2 Beispiele

Online-Kommentare

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Bundesdatenschutzgesetz


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.