3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 11: Unterschied zwischen den Versionen

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=== Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende (Nr.8) ===
=== Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende (Nr.8) ===
Nach Nr. 8 werden '''sämtliche öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse''' erfasst. Die Aufzählung orientiert sich am personalvertretungsrechtlichen Beschäftigtenbegriff nach § 4 Abs. 1 BPersVG. Wer Beamter oder Richter ist, bestimmt sich nach dem Beamten- bzw. Richterrecht. Zu den Wehrpflichtigen gehört auch, wer sich nach § 13a Wehrpflichtgesetz zum Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz oder zum Entwicklungsdienst verpflichtet hat.
Nach Nr. 8 werden '''sämtliche öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse''' erfasst. Die Aufzählung orientiert sich am personalvertretungsrechtlichen Beschäftigtenbegriff nach § 4 Abs. 1 BPersVG. Wer Beamter oder Richter ist, bestimmt sich nach dem Beamten- bzw. Richterrecht. Zu den Wehrpflichtigen gehört auch, wer sich nach § 13a Wehrpflichtgesetz zum Dienst im Zivil- oder Katastrophenschutz oder zum Entwicklungsdienst verpflichtet hat.
=== Leiharbeiter ===
Das Gesetz nennt die Leiharbeiter nicht gesondert. Sie sind arbeitsvertraglich Beschäftigte des Entleihers. Weder § 3 Nr. 11 noch {{bdsgl|32}} schließt die Annahme einer Beschäftigung auch beim Entleiher aus. Die "Durchführung" im Sinne des § 32 liegt zum guten Teil in der Beziehung zum Entleiher. Auch das Schutzbedürfnis seitens des Beschäftigten ist absolut vergleichbar mit dem des Stammpersonals. Deshalb sind Leiharbeiter auch im Verhältnis zum Entleiher als "Beschäftigte" einzustufen.




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