BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen

§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen

Absatz 4 Satz 2 Nr. 1 Text

(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:

  1. Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
  2. ...

Speichern

Die Legaldefinition des „Speicherns“ enthält vier Komponenten:

  • die Tätigkeit besteht im Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren;
  • ihr Objekt sind personenbezogene Daten;
  • das Medium ist ein Datenträger; und
  • der Zweck besteht in der weiteren Verarbeitung oder Nutzung.

Auf die Art des Speicherverfahrens kommt es nicht an.

Erfassen, Aufnehmen, Aufbewahren

Die Begriffe „Erfassen“ und „Aufnehmen“ sind sehr weit gefasst. Sie decken alle Typen von Signalen einschließlich optischer und akustischer Signale ab. Auf den Inhalt der Information, auf die Art der Aufzeichnung oder Fixierung, auf die Sprache oder den Code, auf die Art der Signale oder auf das physikalische Trägermedium kommt es nicht an.

Im Vordergrund steht die geistig gesteuerte Tätigkeit einer Person (z.B. Schreiben per Tastatur oder Hand). Dagegen bedeutet „Aufnehmen“ das Aufzeichnen mit Hilfe einer Anlage, die eingegebene oder ankommende Signale auf einem Medium (Datenträger) aufnimmt, entsprechend einer Ton- oder Bildaufnahme.


Die Alternative „Aufbewahren“ ist erfüllt, wenn Daten nicht selbst erfasst oder aufgenommen, sondern in bereits erfasster oder aufgenommener Form entgegen genommen werden (etwa durch Übernahme einer CD/DVD, eines Speichersticks, einer Kartei oder von Papieren mit Text oder Bildern).


Das Ermitteln oder Erheben von Informationen, d.h. das Beschaffen von Erkenntnissen, ist vom Begriff „Speichern“ nicht erfasst und Gegenstand einer besonderen, vom Verarbeiten“ abgesetzten Zulässigkeitsregelung.


Der Begriff „Speichern“ setzt nicht voraus, dass die Daten noch nicht in gespeicherter Form vorliegen. Auf ein rein technisch bedingtes Umspeichern (z.B. durch Verschieben oder Kopieren) sind die Zulässigkeitstatbestände jedoch nicht anzuwenden. Dagegen entspricht es dem Schutzbedürfnis des Betroffenen, einen erlaubnisbedürftigen Speichervorgang anzunehmen, wenn der Verwendungszusammenhang geändert oder die Verfügbarkeit der Daten durch die neue Speicherung erhöht wird.

Speichern setzt die Verkörperung „auf einem Datenträger“ voraus. Datenträger ist jedes Medium, auf dem Daten lesbar festgehalten werden können. Unabhängig von der Art des lesenden Zugriffes ist dabei die Möglichkeit der Wiedergewinnung von Informationen entscheidend. Der Begriff ist daher sehr weit. Die Weite des Begriffes beinhaltet jedes Material, das beschriftet werden oder in anderer Weise Informationen aufnehmen kann. Die Technik der Beschriftung oder sonstigen Informationsaufnahme spielt dabei keine Rolle. Das menschliche Gedächtnis ist kein Datenträger im Sinne der Definition.


Es genügt die logische Speicherung, d.h. die Wiedergewinnbarkeit der Information unter Anwendung der im vorhandenen Kontext bestehenden Regeln; eine physische Speicherung einer jeden Angabe ist nicht begriffsnotwendig. In zwei Fällen sind Daten im Rechtssinne gespeichert, obwohl eine direkte Darstellung auf einem Datenträger fehlt:

  1. Sogenannte Datei-Überschriften bzw. Verfahrensüberschriften, d.h. Angaben, die sich auf alle in der Datei oder in dem automatisierten Verfahren erfassten Merkmalsträger beziehen. Sie bilden meist das Selektionskriterium für die Aufnahme (z.B. „schlechte Zahler“, „Abonnenten der X-Zeitschrift“, „Stellenbewerber“). Ob das Kriterium physisch an der Datei oder in der Verfahrensdokumentation angebracht ist, spielt keine Rolle. Es genügt, dass die verantwortliche Stelle weiß, dass alle Betroffenen dieser Datei das betreffende Merkmal aufweisen.
  2. Ein leeres Datenfeld kann einen bestimmten Informationsgehalt haben. Beansprucht eine Sammlung für ein Datenfeld Vollständigkeit der Angaben, so bedeutet die Tatsache der Nichtspeicherung eine Fehlanzeige für das betreffende Merkmal. So kann z.B. das beim Mitarbeiters M leere Datenfeld „Fremdsprachen“ bedeuten, dass M keine Fremdsprachen beherrscht.

Zum Zwecke weiterer Verarbeitung oder Verwendung

Eine Speicherung liegt nur dann vor, wenn die Daten „zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung“ fixiert werden. Entscheidend dabei ist die Nutzung der in den Daten verkörperten Information. Die praktische Bedeutung der Klausel ist gering, da das Erfassen, Aufnehmen und Aufbewahren von Daten in aller Regel nicht Selbstzweck ist, sondern der zur Verfügungstellung von Informationen dient. Ob, wann und wie es zur Verwendung kommen wird, braucht im Einzelnen noch nicht festzustehen. Setzt z.B. eine Website ein Cookie auf die Festplatte eines Surfers, so speichert ihr Betreiber die Daten, da sie bei späteren Besuchen der Website genutzt werden sollen.


Nur wenn eine weitere Nutzung der in den Daten verkörperten Information überhaupt nicht vorgesehen und durch entsprechende organisatorisch-technische Maßnahmen ausgeschlossen ist, ist das Merkmal "zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung" zu verneinen. Dass eine solche Ausnahmesituation vorliegt, muss sich aus dem jeweiligen Sachzusammenhang objektiv ergeben. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Daten im Rahmen einer Beschäftigungstherapie oder zur Funktionsprüfung von Geräten oder Programmen erfasst werden. Dagegen reicht die Absicht, die Daten zur Abwicklung eines einzelnen Geschäftsvorgangs zu verwenden und sie dann zu löschen, völlig aus.

Die Intention genügt, die Daten nur für den Fall, dass sie benötigt werden, also bedingt, festzuhalten, etwa für eventuelle spätere Streitigkeiten oder als Sicherungskopie für den Fall des Datenverlustes.

Ein rechtliches Verwendungs- bzw. Nutzungsverbot kann den Nutzungszweck jedenfalls dann nicht ausschließen, wenn es nicht absolut ist.

Bei sog. Zwischenspeicherungen im Ablauf eines automatisierten Verarbeitungs- oder Kommunikationsprozesses dient die Speicherung stets der (zumindest eventuellen) weiteren Verarbeitung. Nach dem Sinn der Zweckklausel wird man eine Zwischenspeicherung von Daten aber dann vom Begriff des Speicherns ausschließen können, wenn im Rahmen eines automatisierten Verfahrens ihre Löschung im direkten zeitlichen Zusammenhang gesichert ist. Dies kann etwa auf kurzzeitige Speicherungen in Internetknoten, auf die Speicherung im Arbeitsspeicher beim Umspeichern auf ein anderes Medium oder bei einer Reorganisation von Datenbeständen zutreffen.


Die Fixierung von Daten bei der Eingabe zur sofortigen Verarbeitung (Online-Betrieb) ist eine Speicherung, wenn die Verarbeitungsergebnisse verwendet werden sollen. Eine erneute Kenntnisnahme der Eingabedaten selbst braucht nicht bezweckt zu sein.

Ist die bezweckte Verarbeitung oder Nutzung erfolgt oder ist eine weitere Verwendung aus anderen Gründen nicht mehr bezweckt, bleiben die Daten dennoch „gespeichert“. Mit „Speichern“ bzw. „Speicherung“ meint das Gesetz stets die Aktivität des Erfassens, Aufnehmens oder Aufbewahrens (im Sinne von In-Verwahrung-Nehmen), nicht die Aufrechterhaltung eines schon bestehenden Zustandes. Wiederkehrende Prüfungen der Zulässigkeit der Speicherung sind daher nicht geboten. Wohl aber kann durch neue Umstände eine Pflicht zur Sperrung oder Löschung aktuell werden.


 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 1
 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 2
 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 3
 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 4
 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 5
 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Teil 6
 § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 Beispiele

Online-Kommentare

← § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3   § 3 BDSG a.F. Kommentar Absatz 5 →

← § 2 BDSG a.F. Kommentare   § 3a BDSG a.F. Kommentare →


Bundesdatenschutzgesetz


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.