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§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen

Absatz 2 Text

(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.

Automatisierter Datenumgang und nicht-automatisierte Datei

Vorbemerkung

Die Begriffe der „automatisierten Verarbeitung“ (Satz 1) und der „Datei“ (Satz 2) dienen der Abgrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes. Im nicht-öffentlichen Bereich fällt der Umgang mit personenbezogenen Daten nur unter das Gesetz, wenn er entweder

  • automatisiert oder
  • im Zusammenhang mit einer Datei

erfolgt. Der manuelle Umgang mit personenbezogenen Daten außerhalb einer Datei fällt im nicht-öffentlichen Bereich nur ausnahmsweise unter das Gesetz, nämlich wenn

  • die Daten einer Datei entnommen sind (§ 27 Abs. 2) sowie bei der Auskunft durch Stellen,
  • die geschäftsmäßig Auskünfte erteilen (§ 34 Abs. 2).


Automatisierte Verarbeitung (Abs. 2 Satz 1)

Als „Datenverarbeitungsanlage“ betrachtet das Gesetz eine Anlage zum automatisierten Handhaben von Daten. In jedem Einzelschritt vom Menschen zu bedienende Anlagen, wie etwa eine manuelle Schreibmaschine oder ein manuelles Drucksatzsystem fallen nicht darunter.

Entscheidend ist, ebenso wie beim Begriff der (nicht-automatisierten) Datei, die erleichterte Zugänglichkeit und Auswertbarkeit der Daten eines Datenbestandes, die eine höhere Gefährdung der Rechte der Betroffenen begründen.

So ist nicht jeder Umgang mit personenbezogenen Daten der Aufsichtsbehörde nach § 4d zu melden, sondern nur automatisierte Verarbeitungen. Nur für solche werden auch besondere Festlegungen nach § 18 Abs. 2 Satz 2 (Dateistatut) verlangt. Demgemäß muss auch der Einsatz der Datenverarbeitungsanlage zur Zugänglichkeit der Daten oder zur Auswertung des Bestandes, in dem sie sich befinden, beitragen. Dies ist nur der Fall, wenn mit Hilfe der Anlage ein Programm abläuft, das die verschiedenen personenbezogenen Daten nach ihrem Informationsgehalt unterscheiden und dementsprechend unterschiedlich handhaben kann.


Eine Anlage, die alle personenbezogenen Daten oder personenbezogene und sonstige Daten gleich behandelt oder lediglich Unterschiede macht, die nicht vom Inhalt der personenbezogenen Daten abhängen, begründet kein automatisiertes Verarbeiten im Sinne des Gesetzes. Daher reichen beispielsweise Anlagen nicht aus, die Daten, Datenbestände oder Datenträger lediglich transportieren, kopieren oder – unter Beibehaltung des Informationsgehalts –, deren Darstellungsform umwandeln.

Kopier- und Faxgeräte sind daher, wenn sie nur kopieren bzw. faxen können, keine Anlagen zur automatisierten Verarbeitung kopierter oder gefaxter personenbezogener Daten. Sie können allerdings der automatisierten Verarbeitung von Daten der Benutzer dienen, so wenn benutzerbezogene Logdateien über die Nutzung geführt werden. Stellen die kopierten oder gefaxten Unterlagen eine Datei dar oder stammen sie aus einer automatisierten Verarbeitung (§ 27 Abs. 2), so fallen sie deshalb unter das Gesetz.

Auch die automatisierte Bewegung von Datenträgern, etwa beim Weiterschalten oder Rückspulen von optischen Aufnahmegeräten, macht diese nicht zur automatisierten Datenverarbeitungsanlage. Das Gleiche gilt für Systeme zur automatischen Belichtung oder Scharfeinstellung. Ebenso wenig genügt eine uhrzeitmäßige Programmierung, die etwa alle zehn Minuten eine Bildaufnahme auslöst. Eine automatisierte Verarbeitung der Bildinhalte erfolgt nur dann, wenn eine Anlage über Programme verfügt, die in der Lage sind, die dargestellten Inhalte in Abhängigkeit von ihren personenbezogenen Informationsgehalten zu behandeln. Dazu zählt z.B. Bilder anhand eines vorgegebenen Musters einer bestimmten Person zuzuordnen oder Informationen bestimmter Art aufzufinden (nach Hautfarbe oder aufgrund typischer Bewegungen).


Ebenso genügt es, wenn die bildlichen Darstellungen mit zusätzlichen personenbezogenen Kennzeichen verknüpft sind, mit deren Hilfe auch die bildlichen Informationsgehalte erschlossen werden können. Eine Anlage zur Aufnahme, Übertragung und Speicherung digitalisierter optischer Signale (Video-Anlage) ohne programmgesteuerte Auswertbarkeit der Bilder und ohne Verknüpfung zu weiteren personenbezogenen Daten (auch „dumme“ Video-Überwachung genannt) fällt daher nicht unter den Begriff.
Sehr wohl aber zählen Systeme dazu,

  • die Personen durch Vergleich mit gespeicherten biometrischen Daten erkennen oder
  • selbsttätig Kfz-Kennzeichen lesen und in Textdaten umsetzen können
  • die von Geldautomaten aufgenommen Bilder, da sie mit Benutzerdaten der Bank-Transaktion verknüpft werden.

Zu beachten ist allerdings, dass die Sonderregelung des § 6b zur Videoüberwachung in ihrem Tatbestand eigenständig ist und daher ein automatisiertes Verfahren nicht voraussetzt.


Sobald ein Programm auf gespeicherte Daten eines Betroffenen zugreift, um entsprechend vorgesehene Funktionen anzuwenden, liegt ein Verarbeiten oder ein Nutzen dieser Daten vor. Dabei kommt es nicht darauf an, welche Verarbeitungsmöglichkeit die Programmfunktionen besitzen, ob beispielsweise

  • Daten eines Betroffenen auf dem Bildschirm dargestellt werden sollen,
  • die Daten im Rahmen einer Auswertung nach Betroffenen mit bestimmten Merkmalen gesucht werden oder
  • Angaben in einen Bescheid oder eine Rechnung an den Betroffenen aufgenommen werden oder in einen Bericht einfließen sollen.

Es genügt, dass die Sammlung automatisiert ausgewertet werden kann. Hiervon ist bereits dann auszugehen, wenn die Datensammlung maschinell gelesen und damit einer automatisierten Auswertung zugänglich gemacht werden kann. Wenn ein maschinelles Lesen erst nach manueller Bearbeitung jedes einzelnen Datensatzes möglich ist, ist die automatisierte Auswertbarkeit zu verneinen.


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Bundesdatenschutzgesetz


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.