32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3: Unterschied zwischen den Versionen

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Wollen wir zu http://lexetius.com/2006,3284 verlinken JA oder gar nicht? Das BAG ist erst ab 2009 online.
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Das BetrVG gibt dem Betriebsrat das Recht, Stichproben zu nehmen und den Zutritt auch zu beschränkt zugänglichen Bereichen zu verlangen, etwa dem Rechenzentren. Soweit die gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates es abdecken, darf er eine betriebsratseigene Mitarbeiterdatei führen. In diesem Rahmen sind auch die Erhebung von Daten durch Fragebögen oder aus allgemein zugänglichen Quellen (Zeitungen, Internet) und deren Verarbeitung und Verwendung zulässig.  
Das BetrVG gibt dem Betriebsrat das Recht, Stichproben zu nehmen und den Zutritt auch zu beschränkt zugänglichen Bereichen zu verlangen, etwa dem Rechenzentren. Soweit die gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrates es abdecken, darf er eine betriebsratseigene Mitarbeiterdatei führen. In diesem Rahmen sind auch die Erhebung von Daten durch Fragebögen oder aus allgemein zugänglichen Quellen (Zeitungen, Internet) und deren Verarbeitung und Verwendung zulässig.  


Eine Übermittlung von Arbeitnehmerdaten durch den Betriebsrat an Dritte ist durch die Verschwiegenheitspflicht, der Betriebsratsmitglieder unterliegen ({{p|juris|betrvg|79|§ 79}}, {{p|juris|betrvg|82|§ 82 Abs. 2 Satz 3}}, {{p|juris|betrvg|83|§ 83 Abs. 1 Satz 3}}, {{p|juris|betrvg|99|§ 99 Abs. 1 Satz 3}}, {{p|juris|betrvg|102|102 Abs. 2 Satz 5 BetrVG}}), grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ({{p|juris|betrvg|2|§ 2 Abs. 1 BetrVG}}) rechtfertigt nicht eine Datenübermittlung. Diese bedarf vielmehr einer [[Einwilligung]] der betroffenen Arbeitnehmer nach {{bdsgl|4a}}.  
Eine Übermittlung von Arbeitnehmerdaten durch den Betriebsrat an Dritte ist durch die Verschwiegenheitspflicht, der Betriebsratsmitglieder unterliegen ({{p|juris|betrvg|79|§ 79}}, {{p|juris|betrvg|82|§ 82 Abs. 2 Satz 3}}, {{p|juris|betrvg|83|§ 83 Abs. 1 Satz 3}}, {{p|juris|betrvg|99|§ 99 Abs. 1 Satz 3}}, {{p|juris|betrvg|102|102 Abs. 2 Satz 5 BetrVG}}), grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ({{p|juris|betrvg|2|§ 2 Abs. 1 BetrVG}}) rechtfertigt nicht eine Datenübermittlung. Diese bedarf vielmehr einer [[Einwilligung]] der betroffenen Arbeitnehmer nach {{bdsgl|4a}}.  
Der Grundsatz der [[Datenvermeidung und Datensparsamkeit]] ({{bdsgl|3a}}) gilt auch für den Betriebsrat. Die Verwendung personenbezogener Daten ist deshalb möglichst zu vermeiden (etwa wenn [[Anonymisieren|anonymisierte]] Daten ausreichen) bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Aufbau von Parallelsystemen zum Personalinformationssystem des Arbeitgebers, um für alle Fälle gerüstet zu sein, ist nicht zulässig. Der Informationsbedarf ist vielmehr anlassbezogen zu decken.
Der Grundsatz der [[Datenvermeidung und Datensparsamkeit]] ({{bdsgl|3a}}) gilt auch für den Betriebsrat. Die Verwendung personenbezogener Daten ist deshalb möglichst zu vermeiden (etwa wenn [[Anonymisieren|anonymisierte]] Daten ausreichen) bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Aufbau von Parallelsystemen zum Personalinformationssystem des Arbeitgebers, um für alle Fälle gerüstet zu sein, ist nicht zulässig. Der Informationsbedarf ist vielmehr anlassbezogen zu decken.


===Personalrat===
===Personalrat===
Der personalvertretungsrechtliche Beschäftigtendatenschutz nach dem {{p|juris|bpersvg||BPersVG}} entspricht weithin dem Beschäftigtendatenschutzes in der Privatwirtschaft nach dem BetrVG. Allerdings ist das Initiativrecht eingeschränkt und das Einigungsstellenverfahren fehlt.  
Der personalvertretungsrechtliche Beschäftigtendatenschutz nach dem {{p|juris|bpersvg||BPersVG}} entspricht weithin dem Beschäftigtendatenschutzes in der Privatwirtschaft nach dem BetrVG. Allerdings ist das Initiativrecht eingeschränkt und das Einigungsstellenverfahren fehlt.  


===Sprecherausschuss der leitenden Angestellten===
===Sprecherausschuss der leitenden Angestellten===


Leitende Angestellte nach {{p|juris|betrvg|5|§ 5 Abs. 3 BetrVG}} werden nicht vom Betriebsrat repräsentiert. In Betrieben mit mindestens zehn leitenden Angestellten kann ein Sprecherausschuss der leitenden Angestellten ({{p|juris|spraug|1|§ 1 Abs. 1 SprAuG}}) gebildet werden. Ebenso wie Arbeitgeber und Betriebsrat (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) haben auch Arbeitgeber und Sprecherausschuss die freie Entfaltung der Persönlichkeit der leitenden Angestellten des Betriebs zu schützen und zu fördern ({{p|juris|spraug|27|§ 27 Abs. 2 SprAuG}}). Der Sprecherausschuss hat jedoch keine Mitbestimmungsrechte, die mit Hilfe eines Spruches einer Einigungsstelle durchsetzbar sind.  
Leitende Angestellte nach {{p|juris|betrvg|5|§ 5 Abs. 3 BetrVG}} werden nicht vom Betriebsrat repräsentiert. In Betrieben mit mindestens zehn leitenden Angestellten kann ein Sprecherausschuss der leitenden Angestellten ({{p|juris|spraug|1|§ 1 Abs. 1 SprAuG}}) gebildet werden. Ebenso wie Arbeitgeber und Betriebsrat (vgl. § 75 Abs. 2 Satz 1 BetrVG) haben auch Arbeitgeber und Sprecherausschuss die freie Entfaltung der Persönlichkeit der leitenden Angestellten des Betriebs zu schützen und zu fördern ({{p|juris|spraug|27|§ 27 Abs. 2 SprAuG}}). Der Sprecherausschuss hat jedoch keine Mitbestimmungsrechte, die mit Hilfe eines Spruches einer Einigungsstelle durchsetzbar sind.  


===Tarifvertraglicher Datenschutz===
===Tarifvertraglicher Datenschutz===
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