32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3: Unterschied zwischen den Versionen

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===Bedeutung der Vorschrift===


Zu den Aufgaben der Interessenvertretungen der [[Beschäftigte]]n nach dem Betriebsverfassungs- und dem Personalvertretungsrecht gehört es, die Beschäftigten vor den Gefahren zu schützen, die mit der Verarbeitung ihrer {{komm|3|1|1|personenbezogenen Daten}} verbunden sind, d.h. den Beschäftigtendatenschutz zu wahren und zu sichern. Die Vertretungen verfügen dazu über entsprechende Beteiligungs- und Kontrollrechte.
Zu den Aufgaben der Interessenvertretungen der [[Beschäftigte]]n nach dem Betriebsverfassungs- und dem Personalvertretungsrecht gehört es, die Beschäftigten vor den Gefahren zu schützen, die mit der Verarbeitung ihrer {{komm|3|1|1|personenbezogenen Daten}} verbunden sind, d.h. den Beschäftigtendatenschutz zu wahren und zu sichern. Die Vertretungen verfügen dazu über entsprechende Beteiligungs- und Kontrollrechte.
Die Vorschrift des {{bdsgl|32|3}} stellt klar, dass die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten von den Regelungen der Absätze 1 und 2 unberührt bleiben. Diese schränken die Regelungen des kollektiven [[Arbeitnehmerdatenschutz]]es nicht ein. Sie ergänzen sie vielmehr, indem sie Verfahrensweisen eröffnen, die auf bestmögliche Beachtung des Datenschutzes gerichtet sind.  
Die Vorschrift des {{bdsgl|32|3}} stellt klar, dass die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten von den Regelungen der Absätze 1 und 2 unberührt bleiben. Diese schränken die Regelungen des kollektiven [[Arbeitnehmerdatenschutz]]es nicht ein. Sie ergänzen sie vielmehr, indem sie Verfahrensweisen eröffnen, die auf bestmögliche Beachtung des Datenschutzes gerichtet sind.  
===Begriff der Interessenvertretung===


Interessenvertretungen der Beschäftigten nach Abs. 3 sind  
Interessenvertretungen der Beschäftigten nach Abs. 3 sind  
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====Umgang mit personenbezogenen Daten durch den Betriebsrat
====Umgang mit personenbezogenen Daten durch den Betriebsrat====


Die Erhebung Verarbeitung und Verwendung von Arbeitnehmerdaten durch den Betriebsrat richtet sich nicht nach {{bdsg|32}}, sondern nach den spezielleren Normen des Betriebsverfassungsrechts. Maßgeblich sind insbesondere die Aufgabennormen des § 80 Abs. 1 BetrVG. Am bedeutendsten ist die Kontrollaufgabe nach Nr. 1.  
Die Erhebung Verarbeitung und Verwendung von Arbeitnehmerdaten durch den Betriebsrat richtet sich nicht nach {{bdsg|32}}, sondern nach den spezielleren Normen des Betriebsverfassungsrechts. Maßgeblich sind insbesondere die Aufgabennormen des § 80 Abs. 1 BetrVG. Am bedeutendsten ist die Kontrollaufgabe nach Nr. 1.  
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