32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2

Aus Datenschutz-Wiki
Version vom 17. April 2016, 12:28 Uhr von Teclador (Diskussion | Beiträge) (Vorlage BfDI-Content eingefügt)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses

Absatz 2 Text

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.

Außerhalb von nicht automatisierten Dateien

Absatz 2 erweitert die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung und den Anwendungsbereich des § 27 BDSG, der die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten außerhalb von nicht automatisierten Dateien ausschließt. Der Gesetzgeber begründet dies mit den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen des Datenschutzes im Beschäftigungsverhältnis (vgl. BT-Drs. 16/13657) und legt mit der Vorschrift die Anwendbarkeit des Absatzes 1 für nicht automatisierte Erhebungen, Verarbeitungen und Nutzungen von Beschäftigtendaten fest. Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten in oder aus nicht automatisiert geführten Akten und deren anschließende Verwendung in nicht automatisiert geführten Akten.


Auf welche Weise die Daten beim Beschäftigten erhoben und anschließend verwendet werden, spielt nunmehr keine Rolle. Eine mündliche Erhebung (z.B. Telefongespräch) fällt ebenso unter den § 32 Abs. 1 wie eine Torkontrolle oder papierene Personalakten. Eine Beschränkung auf Daten, die in oder aus einer Datei verarbeitet oder genutzt werden können, findet keine Anwendung.


Online-Kommentare

← § 32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1   § 32 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3 →




Bundesdatenschutzgesetz


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.