30 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz - Dritter Abschnitt==
{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude>
===Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlichrechtlicher Wettbewerbsunternehmen===
===Dritter Abschnitt - Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen===
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===


====§&nbsp;30&nbsp;&nbsp;&nbsp;Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form====
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude>
 
====§&nbsp;30<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung zum Zweck der Übermittlung in anonymisierter Form====


(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und gespeichert, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
(1) Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig erhoben und gespeichert, um sie in anonymisierter Form zu übermitteln, sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung oder zu wissenschaftlichen Zwecken erforderlich ist.
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(4) [[§29 BDSG|§&nbsp;29]] gilt nicht.
(4) {{bdsgl|29}} gilt nicht.
 


(5) [[§28 BDSG|§&nbsp;28&nbsp;Abs.&nbsp;6]] bis 9 gilt entsprechend.


(5) {{bdsgl|28|6}} bis 9 gilt entsprechend.


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[[BDSG]] | [[§29 BDSG]] | [[§30a BDSG]]
[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 30]]</noinclude>
[[Kategorie:BDSG]]
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