Kommentare und Erläuterungen

Aus Datenschutz-Wiki
Version vom 17. April 2016, 17:23 Uhr von Teclador (Diskussion | Beiträge) (DISPLAYTITLE gesetzt)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

Absatz 3 Text

(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

  1. sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
  2. dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.

Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

Bund-Länder-Mischvereinigungen

Privatrechtliche Vereinigungen, an denen der Bund und mindestens ein Land beteiligt sind, werden als öffentliche Stelle qualifiziert, wenn sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Eine solche Stelle wird als Stelle des Bundes eingestuft, wenn

  • sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig ist oder
  • dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile oder Stimmen zusteht.

In allen anderen Fällen ist die Vereinigung eine Stelle der Länder. Welchem Land im Falle der Beteiligung mehrerer Länder die öffentliche Stelle zuzuordnen ist, bleibt mangels Gesetzgebungskompetenz ungeregelt. Auslegungsprobleme ergeben sich hinsichtlich des Begriffs der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung.


Ebenso wie bei den Vereinigungen nach Abs. 1 und Abs. 2 kommen auch bei den Mischvereinigungen alle Arten von Vereinigungen des privaten Rechts in Betracht, insbesondere also auch Kapitalgesellschaften. Ebenso wie bei Abs. 1 hat die Einstufung als öffentliche Stelle zwingende Rechtsfolgen nur bezüglich der Kontrolle und Durchführung des Datenschutzes, während die anzuwendenden materiellen Vorschriften davon abhängen, ob ein Wettbewerbsunternehmen vorliegt.

An der Vereinigung muss mindestens eine öffentliche Stelle des Bundes und mindestens eine Stelle eines Landes beteiligt sein. Sind nur Stellen des Bundes beteiligt, so ist auf die Vereinigung Abs. 1 anzuwenden; sind es ausschließlich Stellen der Länder, gilt Abs. 2. Der Umstand allein, dass zwei oder mehr Länder beteiligt sind, begründet keine Verwaltungskompetenz des Bundes. Eine Einordnung als Bundesstelle nach Abs. 3 mit der Folge der Aufsicht durch die BfDI verbietet sich deshalb.

Ist die notwendige Beteiligung von mindestens einer öffentlichen Stelle des Bundes und eines Landes gegeben, so erfolgt die Einstufung als öffentliche Stelle ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen. Der Gesetzgeber trägt damit der Tatsache Rechnung, dass an manchen Vereinigungen neben Stellen des Bundes und der Länder auch private Einrichtungen beteiligt sind, ohne dass sich dadurch am datenschutzrechtlich wesentlichen Charakter der Vereinigung etwas ändern muss.

In welcher Stärke die nicht-öffentlichen Stellen beteiligt sind, spielt keine Rolle. Da das Gesetz aber voraussetzt, dass die Mischvereinigung Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, kommen als öffentliche Stelle zu qualifizierende Mischvereinigungen in der Regel nur bei mehrheitlicher Beteiligung der öffentlichen Stellen vor.


Öffentliche Stelle nach Abs. 3 kann nur eine Vereinigung sein, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Entsprechend der Intention des Gesetzes, die Tätigkeit öffentlicher Stellen kontrollmäßig gleich zu behandeln, auch wenn sie in privatrechtlicher Organisationsform erfolgt, ist der Begriff „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ weit auszulegen. Entscheidend ist, ob die Vereinigung an der Erfüllung der spezifischen Aufgaben der beteiligten öffentlichen Stellen mitwirkt, sie fördert oder unterstützt. Aus dem Vergleich mit der Regelung zum beliehenen Unternehmer, die auf hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung abstellt, ergibt sich, dass bei den Vereinigungen nach Abs. 1 bis 3 ein hoheitlicher Charakter nicht gefordert wird.

Die mit Art. 91e GG als besonders zugelassene Mischverwaltung organisierten „Jobcenter“ unterliegen der Bundesaufsicht und der Datenschutzaufsicht der BfDI. Sie sind damit als öffentliche Stellen des Bundes qualifiziert.


Beispiele

Mischvereinigungen, die öffentliche Stelle des Bundes nach Nr. 1 sind

  • „Deutsche Rentenversicherung Bund“


Mischvereinigungen, die öffentliche Stelle des Bundes nach Nr. 2 sind

  • Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.
  • mehrere Großforschungseinrichtungen in der Rechtsform der GmbH
  • Deutsches Institut für Entwicklungspolitik Gemeinnützige Gesellschaft mbH, Berlin,
  • Inwent – Internationale Weiterbildung und Entwicklung GmbH, Bonn,
  • Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung gemeinnützige Gesellschaft mbH


Mischvereinigungen, die öffentliche Stelle eines Landes nach Satz 2 sind

  • Fraport AG Frankfurt/Main,
  • Flughafen-GmbHs
  • Duisburger Hafen AG
  • Landesentwicklungsgesellschaft Saarland mbH


Online-Kommentare

← § 2 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2   § 2 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4 →

← § 1 BDSG a.F. Kommentare   § 3 BDSG a.F. Kommentare →


Bundesdatenschutzgesetz


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.