2 BDSG a.F. Kommentar Absatz 1: Unterschied zwischen den Versionen

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==§ 2 Text==
==§ 2 Abs. 1 Text==
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Version vom 25. Juni 2012, 17:27 Uhr

Kommentare und Erläuterungen zu § 3 Weitere Begriffsbestimmungen



§ 2 Abs. 1 Text

(1) 1Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. 2Als öffentliche Stellen gelten die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost durch Gesetz hervorgegangenen Unternehmen, solange ihnen ein ausschließliches Recht nach dem Postgesetz zusteht.



Öffentliche Stellen des Bundes (§ 2 Abs. 1 Satz 1)

Begriff der Stelle

Nach § 1 Abs. 4 VwVfG sind Behörden die Dienststellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. Damit eine Behörde und nicht nur ein Behördenteil vorliegt, muss darüber hinaus eine gewisse organisatorische Selbstständigkeit bestehen, die insbesondere

  • in der Unabhängigkeit vom Wechsel des Amtsinhabers,
  • in der Selbstständigkeit der Aufgabenerledigung und
  • in der Möglichkeit, die eigenen Angelegenheiten in einem gewissen Umfang selbst zu gestalten,

zum Ausdruck kommt.


Von der Behörde sind zu unterscheiden deren unselbstständige Teile und Untergliederungen, wie etwa Abteilungen, Dezernate, Referate und Sachgebiete sowie Außen- und Zweigstellen.


Auch wenn danach der Bund (die Körperschaft Bundesrepublik Deutschland) unter dem Gesichtspunkt der Einteilung in verantwortliche Stellen und Dritte nicht als eine (einheitliche) Stelle angesehen werden kann, ist doch seine Zugehörigkeit zum öffentlichen Bereich und insofern auch seine Eigenschaft als öffentliche Stelle nicht zu bestreiten. Als Mitglied einer Vereinigung oder Inhaber von Gesellschaftsanteilen ist der Bund daher jedenfalls öffentliche Stelle des Bundes i.S.d. § 2 Abs. 1 und 3.


Zuordnung zum Bund

Die Qualifikationen einer bestimmten Organisationseinheit als öffentliche Stelle des Bundes bereitet grundsätzlich keine Schwierigkeiten, wenn sie eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung oder Teil einer solchen ist. Es genügt dann die Feststellung, dass es sich entweder um eine bundeseigene Stelle handelt oder aber um eine bundesunmittelbare juristische Person. Das Gleiche gilt von Vereinigungen solcher Stellen, solange diese wiederum in öffentlich-rechtlicher Form organisiert sind. Probleme ergeben sich jedoch bei den privatrechtlich organisierten Vereinigungen, zum einen in Bezug auf die Abgrenzung gegenüber den nicht- öffentlichen Stellen gemäß Abs. 4 Satz 1, zum anderen wegen des abweichenden Wortlauts der Parallelregelung des Abs. 3.


Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen

Behörde gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Soweit eine solche Stelle öffentlich-rechtlich organisiert ist, fällt sie unter den Behördenbegriff des Abs. 1. Eine nicht-öffentliche Stelle ist gemäß Abs. 4 Satz 2 ebenfalls öffentliche Stelle, soweit sie hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Eine schlicht hoheitliche Erfüllung von Verwaltungsaufgaben genügt hier – anders als nach § 1 Abs. 4 VwVfG – nicht.


Alle drei Gewalten gliedern sich in Behörden und sonstige öffentlich-rechtliche Stellen. Im Exekutivbereich sind Behörden die typische Erscheinungsform. Die Organe der Rechtspflege gesondert erwähnt, um klarzustellen, dass die Gerichte nicht nur in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltung, sondern auch als Spruchkörper, d.h. als rechtsprechende Gewalt, einbezogen werden. Die Einstufung der Notare als Organe der Rechtspflege richtet sich nach den Landesdatenschutzgesetzen. Sie sind zB nach dem DSG NW öffentliche Stellen. Rechtsanwälte sind Organe der Rechtspflege, aber keine öffentlichen Stellen.


Als öffentliche Stellen qualifiziert das Gesetz auch „andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen“. Damit macht das Gesetz deutlich, dass der gesamte öffentlich-rechtliche Organisationsbereich des Bundes einbezogen wird.


Dabei wird zwischen dem eigenen Bereich des Bundes, d.h. den Organen der Körperschaft Bundesrepublik Deutschland, einerseits und den bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die rechtlich selbstständige, vom Bund verschiedene, aber ihm (und nicht einem Land) zugeordnete juristische Personen sind, in datenschutzrechtlicher Hinsicht kein Unterschied gemacht.


Zu den Behörden des Bundes gehören die obersten Bundesbehörden, z.B.

  • Bundesminister
  • Bundeskanzleramt
  • Bundespräsidialamt
  • Bundesrechnungshof
  • Bundesbank
  • Präsidenten der Bundesgerichte, des Bundestags und des Bundesrats)


die Bundesoberbehörden und die Bundeszentralstellen, die jeweils einer obersten Bundesbehörde unmittelbar nachgeordnet sind, z.B.

  • Bundesverwaltungsamt
  • Statistisches Bundesamt
  • Bundesamt für Finanzen
  • Bundesgesundheitsamt
  • Kraftfahrt-Bundesamt
  • Bundeskriminalamt
  • Bundesamt für Verfassungsschutz
  • Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR)


die bundeseigenen Mittel- und Unterbehörden, d.h. die einer obersten oder oberen Bundesbehörde nachgeordneten Behörden mit einem örtlich begrenzten Zuständigkeitsbereich, z.B.

  • die Behörden der Bundesfinanzverwaltung, der Bundeswehrverwaltung, der Bundespolizeiverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Bundesschifffahrtsverwaltung und
  • die Auslandsvertretungen des Auswärtigen Dienstes).


Organe der Rechtspflege des Bundes sind

  • das Bundesverfassungsgericht
  • die obersten Bundesgerichtshöfe
  • die Bundesgerichte
  • der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
  • der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (VBI) gemäß § 35 VwGO


Andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes sind z.B.

  • der Bundespräsident
  • der Bundestag
  • der Bundesrat,
  • die Fraktionen und parlamentarischen Gruppen des Bundestags.


Der einzelne Abgeordnete ist grundsätzlich im Hinblick auf seine von Fremdbestimmung und öffentlich-rechtlicher Aufgabenbindung freie Mandatswahrnehmung ungeachtet des von ihm bekleideten obersten Staatsamtes als nicht-öffentliche Stelle nach § 2 Abs. 4 Satz 1 anzusehen.In Ausübung bestimmter Funktionen, etwa als Ausschussvorsitzender oder Bearbeiter einer Petition als Mitglied des Petitionsausschusses, handelt er als Organ der öffentlichen Stelle Bundestag.


Öffentliche Stellen sind auch die Behörden und sonstigen öffentlich-rechtlich organisierten Stellen der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Durch sie übt der Bund die sog. mittelbare Bundesverwaltung aus. Zu diesen zählen beispielsweise

  • die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg einschließlich der ihr nachgeordneten Stellen
  • das Bundesinstitut für Berufsbildung
  • der Bundesverband für den Selbstschutz
  • die landesübergreifend tätigen Sozialversicherungsträger, wie etwa die Deutsche Rentenversicherung Bund
  • die Deutsche Bundesbank einschließlich der Landeszentralbanken
  • die Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche Welle
  • in öffentlich-rechtlicher Form organisierte Unternehmen des Bundes,
  • die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung
  • die Wirtschaftsprüferkammer
  • die Stiftung Preußischer Kulturbesitz und weitere Stiftungen


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§2 BDSG Kommentar Absatz 2
§2 BDSG Kommentar Absatz 3
§2 BDSG Kommentar Absatz 4

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