2 BDSG a.F. Kommentar Absatz 4: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutz-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
K (Korrektur komm_abstext)
(Vorlage BfDI-Content eingefügt)
Zeile 65: Zeile 65:
{{komm_nav|2|4}}
{{komm_nav|2|4}}
{{komm_footer|2}}
{{komm_footer|2}}
{{BfDI-Content}}

Version vom 17. April 2016, 13:28 Uhr

§ 2 Öffentliche und nicht-öffentliche Stellen

Absatz 4 Text

(4) Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

Nicht-öffentliche Stellen

Normadressaten

Unter dem Begriff „nicht-öffentliche Stellen" versteht das Gesetz

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen des Privatrechts
  • Gesellschaften des Privatrechts und
  • Andere privatrechtlich organisierte Personenvereinigungen.

Damit werden alle denkbaren Akteure, die mit personenbezogenen Daten umgehen könnten und nicht dem öffentlichen Sektor zuzurechnen sind, einbezogen. Auf die Rechtsform im Einzelnen kommt es nicht an. Eine Flucht aus dem Gesetz durch deren Wechsel ist nicht möglich.

Natürliche Personen sind ausnahmslos erfasst. Insbesondere spielen Geschäftsfähigkeit, Nationalität und Wohnsitz keine Rolle. Auch auf eine gewerbliche oder geschäftsmäßige Betätigung oder den Beruf wird nicht abgestellt.

Juristische Person sind "nicht-öffentliche Stellen", unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Betätigung. Dazu gehören alle Kapitalgesellschaften, wie

  • AG
  • GmbH

sowie körperschaftliche Juristische Personen, wie

  • eingetragener Verein (eV)
  • Genossenschaft
  • eingetragene Genossenschaft (eG)

Der Bereich der Personengesellschaften wird komplett abgedeckt, so insbesondere

  • die Handelsgesellschaften
    • OHG
    • KG
    • GmbH und Co. KG
  • die Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)

Auch nicht-rechtsfähige Vereine gehören dazu, so etwa

  • Gewerkschaften
  • politische Parteien
  • Berufsverbände
  • Mittelstandskartelle


Ausnahmen

Für bestimmte Tätigkeitsbereiche nicht-öffentlicher Stellen gibt es Ausnahmen von oder Besonderheiten bei der Anwendbarkeit des BDSG.

  • Nicht unter das BDSG fallen natürliche Personen, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten verwenden (§ 1 Abs. 3).
  • Privatrechtliche Vereinigungen öffentlicher Stellen des Bundes und der Länder werden wie „öffentliche Stellen“ behandelt, sofern sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen und entweder über den Bereich eines Landes hinaus tätig sind oder der Bund über die absolute Mehrheit der Anteile oder der Stimmen bei der je spezifischen Stelle verfügt (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2).
  • Nicht-öffentliche Stellen, die als "Beliehene" hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfüllen, sind insoweit öffentliche Stellen (§ 2 Abs. 4 Satz 2). Beliehene üben hoheitliche Funktionen aus und sind damit Träger öffentlicher Verwaltung (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Auf den konkreten Beleihungszweck kommt es nicht an. Die Ausnahme gilt nur für dem Umgang mit personenbezogenen Daten, der mit der übertragenen Aufgabe der öffentlichen Verwaltung zusammenhängt.

Privatrechtlich organisierte kirchliche Einrichtungen sind nicht-öffentliche Stellen. Sie sind von der Gesetzesanwendung nicht ausgenommen. Nur soweit ein Datenumgang unmittelbar mit der einer spezifisch kirchlichen Tätigkeit zusammenhängt, wie bei der Seelsorge des Krankenhausgeistlichen, ist das BDSG aus verfassungsrechtlichen Gründen unanwendbar.


Beispiele für nicht-öffentliche Stellen

  • Gemeinschaftlich von mehreren nicht-öffentlichen Stellen betriebene Einrichtungen, wie etwa ein gemeinsamer Serverbetrieb, ist eine gesonderte nicht-öffentliche Stelle. Sie kann als Genossenschaft oder auch als Gesellschaft (OHG, GbR) betrieben werden. Vgl. im DS-Forum das Thema [1]
  • Ausländer sowie ausländische juristische Personen und Personenvereinigungen des privaten Rechts, sofern sie selbst oder im Rahmen von unselbstständigen Zweigstellen, Niederlassungen und Repräsentanzen personenbezogene Daten in Deutschland verarbeiten (§ 1 Abs. 5 Satz 2). Bei verantwortlichen Stellen, die innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum belegen sind, ist das BDSG allerdings grundsätzlich nicht anwendbar (§ 1 Abs. 5 Satz 1).
  • Ausländische öffentliche Stellen


Beispiele: Keine nicht-öffentlichen Stellen

  • Arbeitnehmervertretungen; sie sind Teil der Stelle, bei der sie gebildet sind.
  • Verbundene Unternehmen; Normadressat ist immer nur das einzelne am Konzern beteiligte Unternehmen, einschließlich der Konzernobergesellschaft. Das BDSG lässt auch keine Ausnahmen zugunsten einer konzernweiten Verwendung personenbezogener Daten zu. Alle verbundenen Unternehmen sind zueinander Dritte.


Online-Kommentare

← § 2 BDSG a.F. Kommentar Absatz 3   

← § 1 BDSG a.F. Kommentare   § 3 BDSG a.F. Kommentare →


Bundesdatenschutzgesetz


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.