22 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===



Version vom 27. Mai 2018, 15:36 Uhr

Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen

Dritter Unterabschnitt - Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

§ 22 Wahl und Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

(1) Der Deutsche Bundestag wählt ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Bundesbeauftragte muss bei seiner Wahl das 35. Lebensjahr vollendet haben. Die oder der Gewählte ist von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu ernennen.


(2) Die oder der Bundesbeauftragte leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid: "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.


(3) Die Amtszeit der oder des Bundesbeauftragten beträgt fünf Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.


(4) Die oder der Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis. Sie oder er ist in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.


(5) Die oder der Bundesbeauftragte ist eine oberste Bundesbehörde. Der Dienstsitz ist Bonn. Die Beamtinnen und Beamten der oder des Bundesbeauftragten sind Beamtinnen und Beamte des Bundes.


(5a) Die oder der Bundesbeauftragte kann Aufgaben der Personalverwaltung und Personalwirtschaft auf andere Stellen des Bundes übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit der oder des Bundesbeauftragten nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben erforderlich ist.


(6) Die Leitende Beamtin oder der Leitende Beamte nimmt die Rechte der oder des Bundesbeauftragten wahr, wenn die oder der Bundesbeauftragte an der Ausübung ihres oder seines Amtes verhindert ist oder wenn ihr oder sein Amtsverhältnis endet und sie oder er nicht zur Weiterführung der Geschäfte verpflichtet ist. Absatz 4 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.



BDSG a.F.  |  § 21 BDSG a.F.  «  § 22 BDSG  »  § 23 BDSG a.F.


Zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2131), BDSG Änderungen 2017


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.