1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 5 Teil 1: Unterschied zwischen den Versionen

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Fungiert eine Niederlassung im EU/EWR-Raum als Auftragsverarbeiter, so hat die Regelung des Satzes 1 keine Bedeutung. Für den Auftragsverarbeiter gilt das Recht des jeweiligen EU/EWR-Staates. Angesprochen sind dabei vor allem die organisatorischen und Haftungsregelungen und die Aufsicht, nicht jedoch Fragen der Zulässigkeit der in Auftrag gegebenen Verarbeitung. Für den Auftraggeber gilt das Recht des Staates des Auftraggebers bzw. seiner auftraggebenden Niederlassung. Dies betrifft vor allem seine fortdauernde Verantwortung für die Verarbeitung und die Anforderungen an Inhalt und Präzision der Auftragsvergabe, wie sie in {{bdsgl|11}} BDSG angesprochen werden. Besondere Regelungen sucht man allerdings im BDSG wie in den meisten Datenschutzgesetzen der anderen EU/EWR-Staaten vergebens.
Fungiert eine Niederlassung im EU/EWR-Raum als Auftragsverarbeiter, so hat die Regelung des Satzes 1 keine Bedeutung. Für den Auftragsverarbeiter gilt das Recht des jeweiligen EU/EWR-Staates. Angesprochen sind dabei vor allem die organisatorischen und Haftungsregelungen und die Aufsicht, nicht jedoch Fragen der Zulässigkeit der in Auftrag gegebenen Verarbeitung. Für den Auftraggeber gilt das Recht des Staates des Auftraggebers bzw. seiner auftraggebenden Niederlassung. Dies betrifft vor allem seine fortdauernde Verantwortung für die Verarbeitung und die Anforderungen an Inhalt und Präzision der Auftragsvergabe, wie sie in {{bdsgl|11}} BDSG angesprochen werden. Besondere Regelungen sucht man allerdings im BDSG wie in den meisten Datenschutzgesetzen der anderen EU/EWR-Staaten vergebens.


Hinsichtlich der Übergabe personenbezogener Daten an den Auftragnehmer gilt für den EU/EWR-Bereich das Prinzip der Gleichbehandlung mit der inländischen Situation;. Nur bei der Vergabe ins Drittausland sind die Regelungen des Drittlandexports anzuwenden.
Hinsichtlich der Übergabe personenbezogener Daten an den Auftragnehmer gilt für den EU/EWR-Bereich das Prinzip der Gleichbehandlung mit der inländischen Situation. Nur bei der Vergabe ins Drittausland sind die Regelungen des Drittlandexports anzuwenden.




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