1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 5 Teil 1: Unterschied zwischen den Versionen

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==Vorschriften zum internationalen Datenschutzrecht==  
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===Allgemeines===
===Allgemeines===
Mit der Novellierung 2001 wurden erstmals Regelungen eingeführt, die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten festlegen, welches Recht anzuwenden ist. Sie dienen der Umsetzung entsprechender Vorgaben der EG-Datenschutzrichtlinie. Die Vorschriften des § 1 Abs. 5 enthalten dagegen keine generellen Aussagen zum räumlichen Anwendungsgebiet des Gesetzes.
Mit der Novellierung 2001 wurden erstmals Regelungen eingeführt, die bei grenzüberschreitenden Sachverhalten festlegen, welches Recht anzuwenden ist. Sie dienen der Umsetzung entsprechender Vorgaben der EG-Datenschutzrichtlinie. Die Vorschriften des {{bdsg|1|5}} enthalten dagegen keine generellen Aussagen zum räumlichen Anwendungsgebiet des Gesetzes.




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#Aktivitäten einer in einem anderen EU/EWR-Staat ansässigen verantwortlichen Stelle auf deutschem Territorium, die von einer in Deutschland bestehenden Zweigstelle ausgehen:
#Aktivitäten einer in einem anderen EU/EWR-Staat ansässigen verantwortlichen Stelle auf deutschem Territorium, die von einer in Deutschland bestehenden Zweigstelle ausgehen:
#* Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz ist das BDSG anzuwenden.
#* Nach {{bdsg|1|5|1}} letzter Halbsatz ist das BDSG anzuwenden.
#* Andere EU/EWR-Staaten dürfen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a ihr Recht nicht für anwendbar erklären. Geschieht dies dennoch, so hat dies angesichts der eindeutigen und richtlinienkonformen BDSG-Regelung für deutsche Rechtsanwender und Gerichte keine rechtliche Auswirkung.
#* Andere EU/EWR-Staaten dürfen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a ihr Recht nicht für anwendbar erklären. Geschieht dies dennoch, so hat dies angesichts der eindeutigen und richtlinienkonformen BDSG-Regelung für deutsche Rechtsanwender und Gerichte keine rechtliche Auswirkung.
#Aktivitäten einer in einem anderen EU/ EWR-Staat ansässigen verantwortlichen Stelle auf deutschem Territorium, die nicht von einer hiesigen Niederlassung ausgehen:
#Aktivitäten einer in einem anderen EU/ EWR-Staat ansässigen verantwortlichen Stelle auf deutschem Territorium, die nicht von einer hiesigen Niederlassung ausgehen:
#*Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz ist das BDSG nicht anwendbar, weil die  Verarbeitung nicht durch eine Niederlassung im Inland erfolgt.
#*Nach {{bdsg|1|5|1}} erster Halbsatz ist das BDSG nicht anwendbar, weil die  Verarbeitung nicht durch eine Niederlassung im Inland erfolgt.
#*Bei korrekter Richtlinienumsetzung ist das Recht des Staates des Standortes der Niederlassung anzuwenden. Bei Ländern ohne explizite Umsetzung wie auch bei Ländern mit ausdrücklichem Territorialitätsprinzip besteht für diesen Fall eine Regelungslücke. Sie ist durch richtlinienkonforme Auslegung i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dahin zu schließen, dass für solche Aktivitäten das Recht des Landes gilt, in dem die Niederlassung ansässig ist, von der die (für sie ausländischen) Aktivitäten ausgehen.
#*Bei korrekter Richtlinienumsetzung ist das Recht des Staates des Standortes der Niederlassung anzuwenden. Bei Ländern ohne explizite Umsetzung wie auch bei Ländern mit ausdrücklichem Territorialitätsprinzip besteht für diesen Fall eine Regelungslücke. Sie ist durch richtlinienkonforme Auslegung i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dahin zu schließen, dass für solche Aktivitäten das Recht des Landes gilt, in dem die Niederlassung ansässig ist, von der die (für sie ausländischen) Aktivitäten ausgehen.
#Aktivitäten in einem anderen EU/ EWR-Staat, die von einer dort bestehenden Niederlassung einer in Deutschland bestehenden verantwortlichen Stelle ausgehen:
#Aktivitäten in einem anderen EU/ EWR-Staat, die von einer dort bestehenden Niederlassung einer in Deutschland bestehenden verantwortlichen Stelle ausgehen:
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====Beispiele:====
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Verarbeiten angestellte Vertreter eines deutschen Unternehmens Daten in Spanien, dann ist deutsches Recht anzuwenden, wenn sie vom deutschen Hauptsitz oder einer deutschen Niederlassung aus agieren, jedoch österreichisches Recht, wenn sie ihren Aktivitäten im Rahmen der Tätigkeiten der österreichischen Niederlassung des deutschen Unternehmens nachgehen.  
Verarbeiten angestellte Vertreter eines deutschen Unternehmens Daten in Spanien, dann ist deutsches Recht anzuwenden, wenn sie vom deutschen Hauptsitz oder einer deutschen Niederlassung aus agieren, jedoch österreichisches Recht, wenn sie ihren Aktivitäten im Rahmen der Tätigkeiten der österreichischen Niederlassung des deutschen Unternehmens nachgehen.  
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Die Frage ihrer Anwendbarkeit auf Auftragsverarbeiter bei Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten bleibt in der Mehrzahl der Gesetze ungeregelt. Sachgerecht und konsequent ist die Nichtanwendung bei Verarbeitung im Auftrag einer im EU/EWR-Ausland angesiedelten verantwortlichen Stelle nur bezüglich der unmittelbar die Verarbeitung regelnden Vorschriften.
Die Frage ihrer Anwendbarkeit auf Auftragsverarbeiter bei Beteiligung mehrerer Mitgliedstaaten bleibt in der Mehrzahl der Gesetze ungeregelt. Sachgerecht und konsequent ist die Nichtanwendung bei Verarbeitung im Auftrag einer im EU/EWR-Ausland angesiedelten verantwortlichen Stelle nur bezüglich der unmittelbar die Verarbeitung regelnden Vorschriften.


Fungiert eine Niederlassung im EU/EWR-Raum als Auftragsverarbeiter, so hat die Regelung des Satzes 1 keine Bedeutung. Für den Auftragsverarbeiter gilt das Recht des jeweiligen EU/EWR-Staates. Angesprochen sind dabei vor allem die organisatorischen und Haftungsregelungen und die Aufsicht, nicht jedoch Fragen der Zulässigkeit der in Auftrag gegebenen Verarbeitung. Für den Auftraggeber gilt das Recht des Staates des Auftraggebers bzw. seiner auftraggebenden Niederlassung. Dies betrifft vor allem seine fortdauernde Verantwortung für die Verarbeitung und die Anforderungen an Inhalt und Präzision der Auftragsvergabe, wie sie in § 11 BDSG angesprochen werden. Besondere Regelungen sucht man allerdings im BDSG wie in den meisten Datenschutzgesetzen der anderen EU/EWR-Staaten vergebens.
Fungiert eine Niederlassung im EU/EWR-Raum als Auftragsverarbeiter, so hat die Regelung des Satzes 1 keine Bedeutung. Für den Auftragsverarbeiter gilt das Recht des jeweiligen EU/EWR-Staates. Angesprochen sind dabei vor allem die organisatorischen und Haftungsregelungen und die Aufsicht, nicht jedoch Fragen der Zulässigkeit der in Auftrag gegebenen Verarbeitung. Für den Auftraggeber gilt das Recht des Staates des Auftraggebers bzw. seiner auftraggebenden Niederlassung. Dies betrifft vor allem seine fortdauernde Verantwortung für die Verarbeitung und die Anforderungen an Inhalt und Präzision der Auftragsvergabe, wie sie in {{bdsgl|11}} BDSG angesprochen werden. Besondere Regelungen sucht man allerdings im BDSG wie in den meisten Datenschutzgesetzen der anderen EU/EWR-Staaten vergebens.


Hinsichtlich der Übergabe personenbezogener Daten an den Auftragnehmer gilt für den EU/EWR-Bereich das Prinzip der Gleichbehandlung mit der inländischen Situation;. Nur bei der Vergabe ins Drittausland sind die Regelungen des Drittlandexports anzuwenden.
Hinsichtlich der Übergabe personenbezogener Daten an den Auftragnehmer gilt für den EU/EWR-Bereich das Prinzip der Gleichbehandlung mit der inländischen Situation;. Nur bei der Vergabe ins Drittausland sind die Regelungen des Drittlandexports anzuwenden.
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* das statistische Amt Eurostat
* das statistische Amt Eurostat


Die internationalrechtlichen Regelungen der Richtlinie gelten nicht für den Bereich des Strafrechts. Die dort geltenden Territorialitätsregelungen bleiben daher unberührt. Die Regelungen des § 1 Abs. 5 gelten auch im Anwendungsbereich des TMG.
Die internationalrechtlichen Regelungen der Richtlinie gelten nicht für den Bereich des Strafrechts. Die dort geltenden Territorialitätsregelungen bleiben daher unberührt. Die Regelungen des {{bdsg|1|5}} gelten auch im Anwendungsbereich des TMG.


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