1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 5 Teil 1: Unterschied zwischen den Versionen

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(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
 
 
 
 
{{komm_abstext||A=4|T=(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.
 
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==Vorschriften zum internationalen Datenschutzrecht==  
==Vorschriften zum internationalen Datenschutzrecht==  
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===Niederlassung===
===Niederlassung===
Die Existenz einer Niederlassung vor Ort ist ohne Bedeutung, wenn die konkrete Aktivität nicht von dieser, sondern vom ausländischen Hauptsitz (oder einer Niederlassung in einem anderen Staat) ausgeht.
Die Existenz einer Niederlassung vor Ort ist ohne Bedeutung, wenn die konkrete Aktivität nicht von dieser, sondern vom ausländischen Hauptsitz (oder einer Niederlassung in einem anderen Staat) ausgeht.


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#* Da der Gesetzgeber es versäumt hat, die Anwendung des BDSG auf diese Aktivitäten anzuordnen, andererseits der betreffende EU/ EWR-Staat verpflichtet ist, diesen Fall von der Anwendung seines Gesetzes auszunehmen, besteht hier eine Regelungslücke. Sie ist durch richtlinienkonforme Auslegung i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dahin zu schließen, dass für solche Aktivitäten das BDSG anzuwenden ist.
#* Da der Gesetzgeber es versäumt hat, die Anwendung des BDSG auf diese Aktivitäten anzuordnen, andererseits der betreffende EU/ EWR-Staat verpflichtet ist, diesen Fall von der Anwendung seines Gesetzes auszunehmen, besteht hier eine Regelungslücke. Sie ist durch richtlinienkonforme Auslegung i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dahin zu schließen, dass für solche Aktivitäten das BDSG anzuwenden ist.
#* Bei Ländern ohne explizite Umsetzung wie auch bei Ländern mit ausdrücklichem Territorialitätsprinzip besteht ein positiver Geltungskonflikt zwischen ihrem Recht und deutschem Recht. Er ist i.S. der von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie vorgegebenen Regelung zugunsten der Anwendung des Rechts des Ortes der Niederlassung - des BDSG – zu lösen.
#* Bei Ländern ohne explizite Umsetzung wie auch bei Ländern mit ausdrücklichem Territorialitätsprinzip besteht ein positiver Geltungskonflikt zwischen ihrem Recht und deutschem Recht. Er ist i.S. der von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie vorgegebenen Regelung zugunsten der Anwendung des Rechts des Ortes der Niederlassung - des BDSG – zu lösen.




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Entsprechend ist in Deutschland – beispielsweise von der Aufsichtsbehörde – irisches Datenschutzrecht anzuwenden, wenn der Mitarbeiter eines irischen Unternehmens in Deutschland mit personenbezogenen Daten umgeht und sein Unternehmen in Deutschland keine Niederlassung hat bzw. seine Aktivität nicht von einer solchen Niederlassung ausgeht.
Entsprechend ist in Deutschland – beispielsweise von der Aufsichtsbehörde – irisches Datenschutzrecht anzuwenden, wenn der Mitarbeiter eines irischen Unternehmens in Deutschland mit personenbezogenen Daten umgeht und sein Unternehmen in Deutschland keine Niederlassung hat bzw. seine Aktivität nicht von einer solchen Niederlassung ausgeht.




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Die internationalrechtlichen Regelungen der Richtlinie gelten nicht für den Bereich des Strafrechts. Die dort geltenden Territorialitätsregelungen bleiben daher unberührt. Die Regelungen des § 1 Abs. 5 gelten auch im Anwendungsbereich des TMG.
Die internationalrechtlichen Regelungen der Richtlinie gelten nicht für den Bereich des Strafrechts. Die dort geltenden Territorialitätsregelungen bleiben daher unberührt. Die Regelungen des § 1 Abs. 5 gelten auch im Anwendungsbereich des TMG.


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