1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2 Teil 2: Unterschied zwischen den Versionen

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* Nicht ganz so weitreichend, aber ebenso von großer praktischer Bedeutung ist die Verpflichtung der Stellen, die geschäftsmäßig Daten zum [[Zweckbindung|Zweck]] der [[Übermitteln|Übermittlung]] speichern, auch ihre nicht in Dateien gespeicherten Daten in eine Auskunft an den [[Betroffener|Betroffenen]] einzubeziehen, und zwar Daten über Herkunft und Empfänger sogar dann, „wenn diese Angaben nicht gespeichert sind“ ([[34_BDSG|§ 34 Abs. 3]]).  
* Nicht ganz so weitreichend, aber ebenso von großer praktischer Bedeutung ist die Verpflichtung der Stellen, die geschäftsmäßig Daten zum [[Zweckbindung|Zweck]] der [[Übermitteln|Übermittlung]] speichern, auch ihre nicht in Dateien gespeicherten Daten in eine Auskunft an den [[Betroffener|Betroffenen]] einzubeziehen, und zwar Daten über Herkunft und Empfänger sogar dann, „wenn diese Angaben nicht gespeichert sind“ ([[34_BDSG|§ 34 Abs. 3]]).  


Die generelle Begrenzung auf automatisierte oder dateiförmige Verarbeitung ist dennoch bedenklich. Zwar sind im nicht öffentlichen Bereich auch die Grundrechte der datenverarbeitenden Stellen in die rechtliche Bewertung einzubeziehen. Das Grundrecht auf [[informationelle Selbstbestimmung]] ist aber keineswegs neutralisiert. Es bleibt eine den Gesetzgeber bindende und die Gesetzesauslegung bestimmende verfassungsrechtliche Wertentscheidung. Konkurrierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen sind grundsätzlich nach den Regeln der [http://de.wikipedia.org/wiki/Praktische_Konkordanz praktischen Konkordanz] aufzulösen. Dies erfordert eine differenziertere Interessen- und Situationsanalyse. Die Dateiform als Schutz-Untergrenze ist dafür zu pauschal.  
Die generelle Begrenzung auf automatisierte oder dateiförmige Verarbeitung ist dennoch bedenklich. Zwar sind im nicht öffentlichen Bereich auch die Grundrechte der verantwortlichen Stellen in die rechtliche Bewertung einzubeziehen. Das Grundrecht auf [[informationelle Selbstbestimmung]] ist aber keineswegs neutralisiert. Es bleibt eine den Gesetzgeber bindende und die Gesetzesauslegung bestimmende verfassungsrechtliche Wertentscheidung. Konkurrierende verfassungsrechtliche Wertentscheidungen sind grundsätzlich nach den Regeln der [http://de.wikipedia.org/wiki/Praktische_Konkordanz praktischen Konkordanz] aufzulösen. Dies erfordert eine differenziertere Interessen- und Situationsanalyse. Die Dateiform als Schutz-Untergrenze ist dafür zu pauschal.  


Nicht-öffentliche Stellen unterliegen nach der ersten Alternative der Nr. 3 den gesetzlichen Regelungen ohne weitere Einschränkung, was die Form der Verarbeitung betrifft, wenn sie „Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen" (vgl. [[3 BDSG Kommentar Absatz 2 Teil 1|Kommentar zu § 3 Abs. 2 Satz 1]]) "[[verarbeiten]], [[nutzen]] oder dafür [[erheben]]“.  
Nicht-öffentliche Stellen unterliegen nach der ersten Alternative der Nr. 3 den gesetzlichen Regelungen ohne weitere Einschränkung, was die Form der Verarbeitung betrifft, wenn sie „Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen" (vgl. [[3 BDSG Kommentar Absatz 2 Teil 1|Kommentar zu § 3 Abs. 2 Satz 1]]) "[[verarbeiten]], [[nutzen]] oder dafür [[erheben]]“.  
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