BDSG a.F. Kommentare und Erläuterungen

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§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

Absatz 2 Text

(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch

  1. öffentliche Stellen des Bundes,
  2. öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
    a) Bundesrecht ausführen oder
    b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,
  3. nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.

Anwendungsbereich

Überblick

Abs. 2 bestimmt den Anwendungsbereich in zweierlei Hinsicht.

  • Zum einen wird festgelegt, welche Stellen vom Gesetz angesprochen werden, wenn sie mit personenbezogenen Daten umgehen.
  • Zum anderen wird der sachliche Anwendungsbereich im Verhältnis zu der Zweckbestimmung des Abs. 1 genauer eingegrenzt. Während dort umfassend vom „Umgang“ mit personenbezogenen Daten die Rede ist, präzisiert Abs. 2 im Einleitungssatz, dass es (nur) um die „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ geht – womit freilich ebenfalls eine sehr umfassende Beschreibung vorgenommen wird.

Für nicht-öffentliche Stellen ist darüber hinaus eine zweifache Einschränkung vorgesehen (Nr. 3). So wird ein Verarbeiten oder Nutzen ausgeschlossen, das weder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen noch „in oder aus nicht automatisierten Dateien“ erfolgt. Außerdem fallen Aktivitäten nicht unter das BDSG, die „ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ erfolgen.

Die Regelung des Abs. 2 steht in engem Zusammenhang mit den § 12 und § 27, welche den Anwendungsbereich des zweiten Abschnitts („Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen“) und des dritten Abschnitts („Datenverarbeitung nicht öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen“) bestimmen. Für die Begriffe „Erhebung, Verarbeitung und Nutzung“ und „personenbezogene Daten“ sind die Legaldefinitionen des § 3 maßgeblich; für die Begriffe „öffentliche Stellen des Bundes“ bzw. „der Länder“ und „nicht-öffentliche Stellen“ gelten die Definitionen des § 2.

Öffentliche Stellen des Bundes (Nr. 1)

Nach Nr. 1 gilt das Gesetz für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Bundes. Entscheidend ist hier allein, dass alle diese Stellen erfasst werden. Mit der Zielsetzung des Gesetzgebers, den öffentlichen Bereich des Bundes voll einzubeziehen, sind interpretatorische Versuche, einzelne Bereiche etwa im Hinblick auf ihre besondere staatsrechtliche Stellung oder auf ihre spezifischen Aufgaben und Befugnisse von auszunehmen, unvereinbar.

Öffentliche Stellen der Länder (Nr. 2)

Nach Abs. 2 Nr. 2 gilt das Gesetz grundsätzlich auch für die öffentlichen Stellen der Länder. Sobald und soweit ein Land den Datenschutz jedoch durch Landesgesetz regelt, wird das BDSG nicht anwendbar.

Mit dem Ausdruck „soweit“ (statt „wenn“) macht der Gesetzgeber deutlich, dass das BDSG immer nur insoweit verdrängt wird, wie das Landesdatenschutzgesetz eine eigene Regelung enthält. Danach, ob diese Regelung mit der des BDSG übereinstimmt oder ob sie für den Betroffenen günstiger oder weniger günstig ist, fragt das Gesetz nicht.

Ist allerdings der sachliche Geltungsbereich (Schutzbereich) enger, fehlt es für den nicht erfassten Bereich an einer Regelung - zur Videoüberwachung (§ 6 b) oder zur persönlichkeitsbewertenden automatisierten Entscheidung (§ 6 a) - so bleibt das BDSG insoweit anwendbar. Andererseits greift der Vorrang des Landesgesetzes dann ein, wenn einzelne Elemente nicht vorhanden sind, die Regelung aber nach ihrem objektiven Sinn und Zweck abschließenden Charakter hat.

Der Vorrang von Landesdatenschutzgesetzen bezieht sich nur auf die Vorschriften des BDSG. Im Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften des Bundes, etwa solchen des bereichsspezifischen Datenschutzes, bleibt es bei dem Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“.

Abs. 2 bestimmt, dass das Gesetz in gewissem Umfang für die öffentlichen Stellen der Länder gilt. Zum Tragen kommt dies selbstverständlich nur, soweit die Anwendungsvoraussetzungen der einzelnen Abschnitte bzw. Vorschriften erfüllt sind. Im Übrigen sind sie nur (entsprechend) anzuwenden, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist, wie etwa zum Zeugnisverweigerungsrecht der Landesbeauftragten und zur Durchbrechung der Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse durch die Ermittlungsbefugnisse der Landesbeauftragten

Für die Leistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch und die anderen öffentlichen Stellen, die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I Adressat des Sozialgeheimnisses sind, gelten je nach den Regelungsbereichen (Umgang mit Sozialdaten, Datenschutzbeauftragter, Datenschutzaufsicht, Sonderbereiche wie Video-Überwachung) die Regelungen des SGB, des BDSG und oder des Landesdatenschutzrechts.

Das Gesetz kommt bei den öffentlichen Stellen der Länder im Übrigen nur zum Zuge, „soweit sie

a) Bundesrecht ausführen oder
b) als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt“.

Für die Ausführung von Bundesrecht genügt es nicht, dass die Stelle Bundesrecht beachtet oder anwendet; vielmehr muss ihr die Ausführung bundesrechtlicher Vorschriften, d.h. ihr Vollzug, als Aufgaben übertragen sein. Die Regelung knüpft an die Art. 83 ff. GG an, nach denen die Bundesgesetze grundsätzlich von den Ländern ausgeführt werden und der Bundesgesetzgeber insoweit das Verwaltungsverfahren bestimmen kann.

Die Organe der Rechtspflege, die zu den öffentlichen Stellen gehören, werden unter b) gesondert angesprochen, da der Gesetzgeber sie in weiterem Umfang einbezieht, als die sonstigen öffentlichen Stellen. Soweit es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt, sind die Organe der Rechtspflege in vollem Umfang Adressaten des Gesetzes. Für Verwaltungsangelegenheiten verbleibt es bei der Regelung nach a), d.h. das Gesetz greift nur ein, soweit dabei Bundesrecht ausgeführt wird. Zu den Verwaltungsangelegenheiten zählen die üblicherweise als Justizverwaltung bezeichneten Funktionen, die darauf gerichtet sind, die finanziellen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die Tätigkeiten der Rechtspflege zu schaffen und zu unterhalten. Die volle Geltung des Gesetzes betrifft die eigentlichen, den Rechtspflegeorganen vorbehaltenen oder ihnen im Hinblick auf ihren besonderen Status übertragenen Aufgaben. Die wichtigsten Bereiche der Rechtspflege sind die gerichtliche Streitentscheidung in Rechtssachen (Rechtsprechung) und die freiwillige Gerichtsbarkeit. Umfasst werden auch die gerichtlichen Aufgaben in den Bereichen der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung. Die Frage der Ausführung von Bundesrecht spielt hier keine Rolle.

Bei der praktischen Anwendung der Vorschriften des BDSG ist der Vorrang besonderer Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Prozessrechts, nach Abs. 3 Satz 1 zu beachten.

Sachlicher Anwendungsbereich bei öffentlichen Stellen (Einleitungssatz)

Das Gesetz gilt für öffentliche Stellen uneingeschränkt, soweit es nicht selbst etwas anderes bestimmt. Die wichtigste Regelung trifft der Einleitungssatz des Abs. 2 durch Schweigen: Indem weder hier noch in Abs. 1 von automatisierter Verarbeitung oder von Dateien die Rede ist, wird klargestellt, dass das Gesetz auf personenbezogene Daten anzuwenden ist, ohne dass dabei eine bestimmte Verarbeitungsform vorausgesetzt wird.


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Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.