1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2 Teil 1: Unterschied zwischen den Versionen

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Abs. 2 bestimmt, dass das Gesetz in gewissem Umfang für die öffentlichen Stellen der Länder gilt. Zum Tragen kommt dies selbstverständlich nur, soweit die Anwendungsvoraussetzungen der einzelnen Abschnitte bzw. Vorschriften erfüllt sind. Im Übrigen sind sie nur (entsprechend) anzuwenden, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist, wie etwa zum Zeugnisverweigerungsrecht der Landesbeauftragten und zur Durchbrechung der Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse durch die Ermittlungsbefugnisse der Landesbeauftragten
Abs. 2 bestimmt, dass das Gesetz in gewissem Umfang für die öffentlichen Stellen der Länder gilt. Zum Tragen kommt dies selbstverständlich nur, soweit die Anwendungsvoraussetzungen der einzelnen Abschnitte bzw. Vorschriften erfüllt sind. Im Übrigen sind sie nur (entsprechend) anzuwenden, soweit dies ausdrücklich angeordnet ist, wie etwa zum Zeugnisverweigerungsrecht der Landesbeauftragten und zur Durchbrechung der Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse durch die Ermittlungsbefugnisse der Landesbeauftragten


Für die '''Leistungsträger''' nach dem Sozialgesetzbuch und die anderen öffentlichen Stellen, die gemäß [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__35.html § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I]] Adressat des Sozialgeheimnisses sind, gelten je nach den Regelungsbereichen (Umgang mit Sozialdaten, Datenschutzbeauftragter, Datenschutzaufsicht, Sonderbereiche wie Video-Überwachung) die Regelungen des SGB, des BDSG und oder des Landesdatenschutzrechts.
Für die '''Leistungsträger''' nach dem Sozialgesetzbuch und die anderen öffentlichen Stellen, die gemäß [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__35.html § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I] Adressat des Sozialgeheimnisses sind, gelten je nach den Regelungsbereichen (Umgang mit Sozialdaten, Datenschutzbeauftragter, Datenschutzaufsicht, Sonderbereiche wie Video-Überwachung) die Regelungen des SGB, des BDSG und oder des Landesdatenschutzrechts.


Das Gesetz kommt bei den öffentlichen Stellen der Länder im Übrigen nur zum Zuge, „soweit sie  
Das Gesetz kommt bei den öffentlichen Stellen der Länder im Übrigen nur zum Zuge, „soweit sie  
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