1 BDSG a.F. Kommentar Absatz 2 Teil 1: Unterschied zwischen den Versionen

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===Öffentliche Stellen der Länder (Nr. 2)===
===Öffentliche Stellen der Länder (Nr. 2)===
Nach Abs. 2 Nr. 2 gilt das Gesetz grundsätzlich auch für die öffentlichen Stellen der Länder. Sobald und soweit ein Land den Datenschutz jedoch durch Landesgesetz regelt, wird das BDSG nicht anwendbar.
Nach Abs. 2 Nr. 2 gilt das Gesetz grundsätzlich auch für die öffentlichen Stellen der Länder. Sobald und soweit ein Land den Datenschutz jedoch durch Landesgesetz regelt, wird das BDSG nicht anwendbar.


Mit dem Ausdruck „'''soweit'''“ (statt „wenn“) macht der Gesetzgeber deutlich, dass das BDSG immer nur insoweit verdrängt wird, wie das Landesdatenschutzgesetz eine eigene Regelung enthält. Danach, ob diese Regelung mit der des BDSG übereinstimmt oder ob sie für den Betroffenen günstiger oder weniger günstig ist, fragt das Gesetz nicht.
Mit dem Ausdruck „'''soweit'''“ (statt „wenn“) macht der Gesetzgeber deutlich, dass das BDSG immer nur insoweit verdrängt wird, wie das Landesdatenschutzgesetz eine eigene Regelung enthält. Danach, ob diese Regelung mit der des BDSG übereinstimmt oder ob sie für den Betroffenen günstiger oder weniger günstig ist, fragt das Gesetz nicht.


Ist allerdings der sachliche Geltungsbereich (Schutzbereich) enger, fehlt es für den nicht erfassten Bereich  an einer Regelung - zur Videoüberwachung ([[6b_BDSG|§ 6 b]]) oder zur persönlichkeitsbewertenden automatisierten Entscheidung ([[6a_BDSG|§ 6 a]]) - so bleibt das BDSG insoweit anwendbar. Andererseits greift der Vorrang des Landesgesetzes dann ein, wenn einzelne Elemente nicht vorhanden sind, die Regelung aber nach ihrem objektiven Sinn und Zweck abschließenden Charakter hat.
Ist allerdings der sachliche Geltungsbereich (Schutzbereich) enger, fehlt es für den nicht erfassten Bereich  an einer Regelung - zur Videoüberwachung ([[6b_BDSG|§ 6 b]]) oder zur persönlichkeitsbewertenden automatisierten Entscheidung ([[6a_BDSG|§ 6 a]]) - so bleibt das BDSG insoweit anwendbar. Andererseits greift der Vorrang des Landesgesetzes dann ein, wenn einzelne Elemente nicht vorhanden sind, die Regelung aber nach ihrem objektiven Sinn und Zweck abschließenden Charakter hat.


Der Vorrang von Landesdatenschutzgesetzen bezieht sich nur auf die Vorschriften des BDSG. Im Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften des Bundes, etwa solchen des bereichsspezifischen Datenschutzes, bleibt es bei dem Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“.
Der Vorrang von Landesdatenschutzgesetzen bezieht sich nur auf die Vorschriften des BDSG. Im Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften des Bundes, etwa solchen des bereichsspezifischen Datenschutzes, bleibt es bei dem Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“.
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Für die '''Leistungsträger''' nach dem Sozialgesetzbuch und die anderen öffentlichen Stellen, die gemäß [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__35.html § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I]] Adressat des Sozialgeheimnisses sind, gelten je nach den Regelungsbereichen (Umgang mit Sozialdaten, Datenschutzbeauftragter, Datenschutzaufsicht, Sonderbereiche wie Video-Überwachung) die Regelungen des SGB, des BDSG und oder des Landesdatenschutzrechts.
Für die '''Leistungsträger''' nach dem Sozialgesetzbuch und die anderen öffentlichen Stellen, die gemäß [http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__35.html § 35 Abs. 1 Satz 4 SGB I]] Adressat des Sozialgeheimnisses sind, gelten je nach den Regelungsbereichen (Umgang mit Sozialdaten, Datenschutzbeauftragter, Datenschutzaufsicht, Sonderbereiche wie Video-Überwachung) die Regelungen des SGB, des BDSG und oder des Landesdatenschutzrechts.


Das Gesetz kommt bei den öffentlichen Stellen der Länder im Übrigen nur zum Zuge, „soweit sie  
Das Gesetz kommt bei den öffentlichen Stellen der Länder im Übrigen nur zum Zuge, „soweit sie  
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Für die '''Ausführung''' von Bundesrecht genügt es nicht, dass die Stelle Bundesrecht beachtet oder anwendet; vielmehr muss ihr die Ausführung bundesrechtlicher Vorschriften, d.h. ihr Vollzug, als Aufgaben übertragen sein. Die Regelung knüpft an die [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_83.html Art. 83 ff. GG] an, nach denen die Bundesgesetze grundsätzlich von den Ländern ausgeführt werden und der Bundesgesetzgeber insoweit das Verwaltungsverfahren bestimmen kann.  
Für die '''Ausführung''' von Bundesrecht genügt es nicht, dass die Stelle Bundesrecht beachtet oder anwendet; vielmehr muss ihr die Ausführung bundesrechtlicher Vorschriften, d.h. ihr Vollzug, als Aufgaben übertragen sein. Die Regelung knüpft an die [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_83.html Art. 83 ff. GG] an, nach denen die Bundesgesetze grundsätzlich von den Ländern ausgeführt werden und der Bundesgesetzgeber insoweit das Verwaltungsverfahren bestimmen kann.  


Die '''Organe der Rechtspflege''', die zu den öffentlichen Stellen gehören, werden unter b) gesondert angesprochen, da der Gesetzgeber sie in weiterem Umfang einbezieht, als die sonstigen öffentlichen Stellen. Soweit es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt, sind die Organe der Rechtspflege in vollem Umfang Adressaten des Gesetzes. Für Verwaltungsangelegenheiten verbleibt es bei der Regelung nach a), d.h. das Gesetz greift nur ein, soweit dabei Bundesrecht ausgeführt wird. Zu den Verwaltungsangelegenheiten zählen die üblicherweise als Justizverwaltung bezeichneten Funktionen, die darauf gerichtet sind, die finanziellen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die Tätigkeiten der Rechtspflege zu schaffen und zu unterhalten. Die volle Geltung des Gesetzes betrifft die eigentlichen, den Rechtspflegeorganen vorbehaltenen oder ihnen im Hinblick auf ihren besonderen Status übertragenen Aufgaben. Die wichtigsten Bereiche der Rechtspflege sind die gerichtliche Streitentscheidung in Rechtssachen (Rechtsprechung) und die freiwillige Gerichtsbarkeit. Umfasst werden auch die gerichtlichen Aufgaben in den Bereichen der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung. Die Frage der Ausführung von Bundesrecht spielt hier keine Rolle.
Die '''Organe der Rechtspflege''', die zu den öffentlichen Stellen gehören, werden unter b) gesondert angesprochen, da der Gesetzgeber sie in weiterem Umfang einbezieht, als die sonstigen öffentlichen Stellen. Soweit es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt, sind die Organe der Rechtspflege in vollem Umfang Adressaten des Gesetzes. Für Verwaltungsangelegenheiten verbleibt es bei der Regelung nach a), d.h. das Gesetz greift nur ein, soweit dabei Bundesrecht ausgeführt wird. Zu den Verwaltungsangelegenheiten zählen die üblicherweise als Justizverwaltung bezeichneten Funktionen, die darauf gerichtet sind, die finanziellen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen für die Tätigkeiten der Rechtspflege zu schaffen und zu unterhalten. Die volle Geltung des Gesetzes betrifft die eigentlichen, den Rechtspflegeorganen vorbehaltenen oder ihnen im Hinblick auf ihren besonderen Status übertragenen Aufgaben. Die wichtigsten Bereiche der Rechtspflege sind die gerichtliche Streitentscheidung in Rechtssachen (Rechtsprechung) und die freiwillige Gerichtsbarkeit. Umfasst werden auch die gerichtlichen Aufgaben in den Bereichen der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung. Die Frage der Ausführung von Bundesrecht spielt hier keine Rolle.
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