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Kommentare und Erläuterungen zu [[§1 BDSG|§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes]]
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==Absatz 1 Text==
==Regelungsziel==
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{{bdsg|1|1}} definiert den Zweck des Gesetzes, der '''wesentlich für die Auslegung''' des Gesetzes ist. Die Definition ist auch für bereichsspezifische Datenschutzbestimmungen heranzuziehen.
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.  
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==Regelungsziel==
§&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;1 definiert den Zweck des Gesetzes, der wesentlich für die Auslegung des Gesetzes ist. Die Definition ist auch für bereichsspezifische Datenschutzbestimmungen heranzuziehen.


Das [[BDSG]] soll den Einzelnen vor „Beeinträchtigungen“ seines „Persönlichkeitsrechts“ durch die Verwendung von Daten bewahren, die sich auf seine Person beziehen (§&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;1). Diese Zielsetzung bezieht sich auf alle Verwendungen und nicht nur auf solche, die als missbräuchlich anzusehen sind, wie die ursprüngliche Gesetzesfassung lautete.
Das [[BDSG]] soll den Einzelnen vor „Beeinträchtigungen“ seines „Persönlichkeitsrechts“ durch die Verwendung von Daten bewahren, die sich auf seine Person beziehen ({{bdsg|1|1}}). Diese Zielsetzung bezieht sich auf alle Verwendungen und nicht nur auf solche, die als missbräuchlich anzusehen sind, wie die ursprüngliche Gesetzesfassung lautete.




Das Gesetz dient dem Schutz des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, also dem Schutz des Rechts auf [[informationelle Selbstbestimmung]]. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (beginnend mit dem Urteil des BVerfG zum Volkszählungsgesetz 1983 [https://www.bfdi.bund.de/DE/GesetzeUndRechtsprechung/Rechtsprechung/BDSGDatenschutzAllgemein/Artikel/151283_VolkszaehlungsUrteil.html] und in zahlreichen Entscheidungen weiterentwickelt) handelt es sich dabei um ein Grundrecht, das eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts ist und aus den [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Art.&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;2] und [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html Art&nbsp;2.&nbsp;Abs.&nbsp;2]&nbsp;GG folgt. Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Grundlage hat die Tatsache, dass §&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;1 lediglich allgemein vom „Persönlichkeitsrecht“ spricht, keine Bedeutung. Sie umfasst daher den mit der informationellen Selbstbestimmung angestrebten Schutz Kommunikations- und Partizipationsfähigkeit des Einzelnen.  
Das Gesetz dient dem Schutz des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, also dem Schutz des Rechts auf [[informationelle Selbstbestimmung]]. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (beginnend mit dem Urteil des BVerfG zum Volkszählungsgesetz 1983 [https://www.bfdi.bund.de/DE/GesetzeUndRechtsprechung/Rechtsprechung/BDSGDatenschutzAllgemein/Artikel/151283_VolkszaehlungsUrteil.html] und in zahlreichen Entscheidungen weiterentwickelt) handelt es sich dabei um ein Grundrecht, das eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts ist und aus den [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_1.html Art.&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;2] und [http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html Art&nbsp;2.&nbsp;Abs.&nbsp;2]&nbsp;GG folgt. Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Grundlage hat die Tatsache, dass {{bdsg|1|1}} lediglich allgemein vom „Persönlichkeitsrecht“ spricht, keine Bedeutung. Sie umfasst daher den mit der informationellen Selbstbestimmung angestrebten Schutz Kommunikations- und Partizipationsfähigkeit des Einzelnen.  




Als Vorgabe für die Interpretation der Bestimmungen des BDSG ist die Zielbestimmung des §&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;1 besonders dort von Bedeutung, wo sich das Gesetz eher allgemein oder vage ausdrückt. Sie hat die Aufgabe, Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht möglichst gering zu halten.  
Als Vorgabe für die Interpretation der Bestimmungen des BDSG ist die Zielbestimmung des {{bdsg|1|1}} besonders dort von Bedeutung, wo sich das Gesetz eher allgemein oder vage ausdrückt. Sie hat die Aufgabe, Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht möglichst gering zu halten.  




"Beeinträchtigungen" liegen nicht erst dann vor, wenn ein - materieller oder immaterieller - Schaden entstanden ist oder droht. Bereits ein Umgang mit personenbezogenen Daten, für den keine rechtliche Rechtfertigung besteht, begründet einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und ist damit eine Beeinträchtigung. Auch der Umstand, dass eine Datenverwendung als trivial, harmlos oder sozialadäquat gelten mag, führt nicht dazu, dass das BDSG unanwendbar wird.  
"Beeinträchtigungen" liegen nicht erst dann vor, wenn ein - materieller oder immaterieller - Schaden entstanden ist oder droht. Bereits ein Umgang mit personenbezogenen Daten, für den keine rechtliche Rechtfertigung besteht, begründet einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und ist damit eine Beeinträchtigung. Auch der Umstand, dass eine Datenverwendung als trivial, harmlos oder sozialadäquat gelten mag, führt nicht dazu, dass das BDSG unanwendbar wird.  
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[[Bundesdatenschutzgesetz]]
[[Kategorie:1 BDSG Kommentare]]

Aktuelle Version vom 27. Mai 2018, 17:40 Uhr

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

Absatz 1 Text

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.

Regelungsziel

§ 1 Abs. 1 definiert den Zweck des Gesetzes, der wesentlich für die Auslegung des Gesetzes ist. Die Definition ist auch für bereichsspezifische Datenschutzbestimmungen heranzuziehen.


Das BDSG soll den Einzelnen vor „Beeinträchtigungen“ seines „Persönlichkeitsrechts“ durch die Verwendung von Daten bewahren, die sich auf seine Person beziehen (§ 1 Abs. 1). Diese Zielsetzung bezieht sich auf alle Verwendungen und nicht nur auf solche, die als missbräuchlich anzusehen sind, wie die ursprüngliche Gesetzesfassung lautete.


Das Gesetz dient dem Schutz des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten zu bestimmen, also dem Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (beginnend mit dem Urteil des BVerfG zum Volkszählungsgesetz 1983 [1] und in zahlreichen Entscheidungen weiterentwickelt) handelt es sich dabei um ein Grundrecht, das eine Ausprägung des Persönlichkeitsrechts ist und aus den Art. 1 Abs. 2 und Art 2. Abs. 2 GG folgt. Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Grundlage hat die Tatsache, dass § 1 Abs. 1 lediglich allgemein vom „Persönlichkeitsrecht“ spricht, keine Bedeutung. Sie umfasst daher den mit der informationellen Selbstbestimmung angestrebten Schutz Kommunikations- und Partizipationsfähigkeit des Einzelnen.


Als Vorgabe für die Interpretation der Bestimmungen des BDSG ist die Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 besonders dort von Bedeutung, wo sich das Gesetz eher allgemein oder vage ausdrückt. Sie hat die Aufgabe, Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht möglichst gering zu halten.


"Beeinträchtigungen" liegen nicht erst dann vor, wenn ein - materieller oder immaterieller - Schaden entstanden ist oder droht. Bereits ein Umgang mit personenbezogenen Daten, für den keine rechtliche Rechtfertigung besteht, begründet einen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und ist damit eine Beeinträchtigung. Auch der Umstand, dass eine Datenverwendung als trivial, harmlos oder sozialadäquat gelten mag, führt nicht dazu, dass das BDSG unanwendbar wird.


Online-Kommentare

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Bundesdatenschutzgesetz


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.