19a BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz - Zweiter Abschnitt==
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===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen===


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(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu  erfolgen.
(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu  erfolgen.
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(3) [[§19 BDSG|§&nbsp;19&nbsp;Abs.&nbsp;2]] bis 4 gilt entsprechend.
(3) {{bdsgl|19|2}} bis 4 gilt entsprechend.
 


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Aktuelle Version vom 27. Mai 2018, 15:44 Uhr

Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen

Zweiter Unterabschnitt - Rechte des Betroffenen

§ 19a Benachrichtigung

(1) Werden Daten ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, so ist er von der Speicherung, der Identität der verantwortlichen Stelle sowie über die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zu unterrichten. Der Betroffene ist auch über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit er nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss. Sofern eine Übermittlung vorgesehen ist, hat die Unterrichtung spätestens bei der ersten Übermittlung zu erfolgen.


(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn

  1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der Übermittlung erlangt hat,
  2. die Unterrichtung des Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder
  3. die Speicherung oder Übermittlung der personenbezogenen Daten durch Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Nummer 2 oder 3 abgesehen wird.


(3) § 19 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.



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