13 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz - Zweiter Abschnitt==
==Bundesdatenschutzgesetz==
===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
 
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===


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(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten ([[§3 BDSG|§ 3 Abs. 9]]) ist nur zulässig, soweit
(2) Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten ({{bdsgl|3|9}}) ist nur zulässig, soweit
# eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erfordert,
# eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses zwingend erfordert,
# der Betroffene nach Maßgabe des [[§4a BDSG|§ 4a Abs. 3]] eingewilligt hat,
# der Betroffene nach Maßgabe des {{bdsgl|4a|3}} eingewilligt hat,
# dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
# dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern der Betroffene aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, seine Einwilligung zu geben,
# es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
# es sich um Daten handelt, die der Betroffene offenkundig öffentlich gemacht hat,
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# dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.
# dies aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen einer öffentlichen Stelle des Bundes auf dem Gebiet der Krisenbewältigung oder Konfliktverhinderung oder für humanitäre Maßnahmen erforderlich ist.


 
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[[Kategorie:BDSG]]
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