12 BDSG

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Bundesdatenschutzgesetz - Zweiter Abschnitt

Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen

Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

§ 12   Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.


(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die § 12 bis § 16, § 19 bis § 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie

  1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
  2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.


(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.


(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten § 28 Abs. 2 Nummer 2 und die § 32 bis § 35 anstelle der § 13 bis § 16 und § 19 bis § 20.



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