12 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

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==Bundesdatenschutzgesetz - Zweiter Abschnitt==
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===Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===
===Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen===


===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===
===Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung===</noinclude>


====§&nbsp;12&nbsp;&nbsp;&nbsp;Anwendungsbereich====
====§&nbsp;12<font style="padding-right:10px;">&nbsp;</font>Anwendungsbereich====


(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.




(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die [[§12 BDSG|§&nbsp;12]] bis [[§16 BDSG|§&nbsp;16]], [[§19 BDSG|§&nbsp;19]] bis [[§20 BDSG|§&nbsp;20]] auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die {{bdsgl|12}} bis {{bdsgl|16}}, {{bdsgl|19}} bis {{bdsgl|20}} auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie
# Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
# Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
# als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
# als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.




(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt [[§23 BDSG|§&nbsp;23&nbsp;Abs.&nbsp;4]] entsprechend.
(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt {{bdsgl|23|4}} entsprechend.




(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten [[§28 BDSG|§&nbsp;28&nbsp;Abs.&nbsp;2]] Nummer 2 und die [[§32 BDSG|§&nbsp;32]] bis [[§35 BDSG|§&nbsp;35]] anstelle der [[§13 BDSG|§&nbsp;13]] bis §&nbsp;16 und §&nbsp;19 bis §&nbsp;20.
(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten {{bdsgl|28|2||2}} und die {{bdsgl|32}} bis {{bdsgl|35}} anstelle der {{bdsgl|13}} bis {{bdsg|16}} und {{bdsg|19}} bis {{bdsg|20}}.


 
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Aktuelle Version vom 27. Mai 2018, 16:41 Uhr

Zweiter Abschnitt - Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen

Erster Unterabschnitt - Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung

§ 12 Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten für öffentliche Stellen des Bundes, soweit sie nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.


(2) Soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist, gelten die § 12 bis § 16, § 19 bis § 20 auch für die öffentlichen Stellen der Länder, soweit sie

  1. Bundesrecht ausführen und nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen oder
  2. als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.


(3) Für Landesbeauftragte für den Datenschutz gilt § 23 Abs. 4 entsprechend.


(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten § 28 Abs. 2 Nr. 2 und die § 32 bis § 35 anstelle der § 13 bis § 16 und § 19 bis § 20.



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Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.