10 BDSG: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Datenschutz-Wiki
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Keine Bearbeitungszusammenfassung
(Kategorie Link zur alten Fassung)
 
(Eine dazwischenliegende Version desselben Benutzers wird nicht angezeigt)
Zeile 1: Zeile 1:
{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung alte Fassung alte Fassung}}<noinclude>
{{DISPLAYTITLE:Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung}}<noinclude>
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===</noinclude>
===Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen===</noinclude>


Zeile 25: Zeile 25:


<noinclude>{{bdsg_nav}}
<noinclude>{{bdsg_nav}}
[[Kategorie:BDSG|§ 10]]</noinclude>
[[Kategorie:BDSG a.F.|§ 10]]</noinclude>
{{BfDI-Content}}
{{BfDI-Content}}

Aktuelle Version vom 27. Mai 2018, 15:41 Uhr

Erster Abschnitt - Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen

§ 10 Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben oder Geschäftszwecke der beteiligten Stellen angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs bleiben unberührt.


(2) Die beteiligten Stellen haben zu gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:

  1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,
  2. Dritte, an die übermittelt wird,
  3. Art der zu übermittelnden Daten,
  4. nach § 9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.

Im öffentlichen Bereich können die erforderlichen Festlegungen auch durch die Fachaufsichtsbehörden getroffen werden.


(3) Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist in Fällen, in denen die in § 12 Abs. 1 genannten Stellen beteiligt sind, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegungen nach Absatz 2 zu unterrichten. Die Einrichtung von Abrufverfahren, bei denen die in § 6 Abs. 2 und in § 19 Abs. 3 genannten Stellen beteiligt sind, ist nur zulässig, wenn das für die speichernde und die abrufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landesministerium zugestimmt hat.


(4) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. Die speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbezogener Daten zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufes oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.


(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für den Abruf allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vorheriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines Entgelts, nutzen kann.



BDSG a.F.  |  § 9a BDSG a.F.  «  § 10 BDSG  »  § 11 BDSG a.F.


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.