MediaWiki-API-Ergebnis

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                        "*": "Dieser Begriff stammt nicht aus dem [[Bundesdatenschutzgesetz]]. Gleichwohl hat er unmittelbar mit dem Schutz [[personenbezogene Daten|personenbezogener Daten]] zu tun, denn das Abbild einer Person erm\u00f6glicht den Personenbezug - eine Person ist durch pers\u00f6nliche [[Merkmal]]e auf einem sie darstellenden Bild bestimmbar (vgl. {{komm|3|1|1|Kommentar zu \u00a7&nbsp;3 BDSG}}). \n\nIm Allgemeinen wird ein Bild wesentlich st\u00e4rker wahrgenommen als beispielsweise der normale Schriftzug des Namens; ebenso erm\u00f6glichen neue Verfahren der Gesichtserkennung die eindeutige Zuordnung von Personen durch die biometrischen Daten ihrer Abbilder. Die M\u00f6glichkeiten zur Identifikation einer Person \u00fcber ihr Abbild erfordern also auch die Definition eines Schutzbereiches. \n \nDas Recht am eigenen Bild ist unmittelbar aus dem Allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Grundgesetzes hergeleitet und als Schutzbereich nach {{p|juris|kunsturhg|22|\u00a7 22 Satz 1 KunstUrhG}} i.V.m. {{p|juris|gg|1|Art. 1 Abs. 1}}, {{p|juris|gg|2|2 Abs. 1 GG}} definiert. Die Normen des KunstUrhG gehen als bereichsspezifische Vorschriften im Sinne des {{bdsgl|1|3|1}} BDSG den Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes vor. F\u00fcr Bereiche, in denen das KunstUrhG nicht anwendbar ist, gilt jedoch das BDSG.\n\nAbbilder von Personen (das k\u00f6nnen Fotos, Zeichnungen, Grafiken sein, kurz alles, was das Erscheinungsbild eines Menschen identifizierend darstellt) d\u00fcrfen nicht ohne Weiteres der \u00d6ffentlichkeit zug\u00e4nglich gemacht werden. \n\n\n== Gesetzestext KunstUrhG (Auszug) ==\n<small>(Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden K\u00fcnste und der Photographie)</small>\n\n{| style=\"width:95%;border:1px dotted #434550;padding:10px;\"\n|'''\u00a7 22'''\n\nBildnisse d\u00fcrfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder \u00f6ffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete daf\u00fcr, da\u00df er sich abbilden lie\u00df, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angeh\u00f6rigen des Abgebildeten. Angeh\u00f6rige im Sinne dieses Gesetzes sind der \u00fcberlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.\n\n\n'''\u00a7 23'''\n\n(1) Ohne die nach \u00a7 22 erforderliche Einwilligung d\u00fcrfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:\n# Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;\n# Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen \u00d6rtlichkeit erscheinen;\n# Bilder von Versammlungen, Aufz\u00fcgen und \u00e4hnlichen Vorg\u00e4ngen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;\n# Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem h\u00f6heren Interesse der Kunst dient.\n\n(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angeh\u00f6rigen verletzt wird.\n\n\n'''\u00a7 33'''\n\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den \u00a7\u00a7 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder \u00f6ffentlich zur Schau stellt.\n\n(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.\n|}\n\n\nWie man sieht, lassen die Formulierungen in \u00a7 23 reichlich Spielraum f\u00fcr Interpretation und Ermessen. \n* Ab wann bin ich denn beispielsweise nur \"Beiwerk\"?\n* Ab wann spricht man von einer \"Versammlung\"?\n* Und wo endet das \"berechtigte Interesse\" eines Abgebildeten?\n* Welche Schlussfolgerungen muss ein Unternehmen im Medienzeitalter aus den gesetzlichen Gegebenheiten ziehen, wenn man z.B. an Ver\u00f6ffentlichung von Mitarbeiterbildern in Werbebrosch\u00fcren, in Werkszeitungen oder im Internet denkt?\n\nDer sichere Weg ist die schriftliche Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung der Mitarbeiter oder anderer betroffener Personen zur Ver\u00f6ffentlichung ihrer Bilder.\n\nDie Frage, ob der Mitarbeiter sich dem verweigern kann, ist auch nicht mit JA oder NEIN zu beantworten, sondern wird von der beruflichen T\u00e4tigkeit abh\u00e4ngen: Ein Model wird seinen Arbeitsplatz nicht antreten k\u00f6nnen, wenn es die Ver\u00f6ffentlichung von Bildern verweigert. Bei einem Mitarbeiter hingegen, der z.B. in der Registratur arbeitet, sieht die aktuelle Rechtsprechung das anders.\n\n\n== Definitionen der aktuellen Rechtsprechung ==\n\nAls '''Bildnis''' wird ''\"jede erkennbare Wiedergabe des \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbildes einer Person\"'' angesehen. Hierbei gen\u00fcgt f\u00fcr die Erkennbarkeit einer bestimmten Person die m\u00f6gliche Identifizierung durch Statur, Haltung, Kleidung u.\u00e4. - die alleinige Bestimmung der Person durch eindeutig erkennbare Gesichtsz\u00fcge muss also nicht zwingend gegeben sein.\n\nEine '''Verbreitung''' stellt die analoge Weitergabe (''\"k\u00f6rperliche Gegenst\u00e4nde\"'') oder digitalisierte \u00dcbertragung dar. \n\n'''\u00d6ffentlich zur Schau stellen''' ist die Sichtbarmachung des Bildnisses f\u00fcr einen unbegrenzten Personenkreis - ''\"f\u00fcr eine nicht bestimmt abgegrenzte und nicht untereinander oder zu einem Veranstalter pers\u00f6nlich verbundene Mehrzahl von Personen\"''. (zur Bestimmung von \"\u00d6ffentlichkeit\" wird auch {{p|juris|urhg|15|\u00a7&nbsp;15 Abs.&nbsp;3 UrhG}} angewendet)\n\n(vgl. hierzu: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2012 - [http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid=%7BAC948CE4-221E-4278-ABEE-A2EB75A642CE%7D 6 Sa 271/12]; OLG M\u00fcnchen, Urteil vom 26.6.2007 - [http://www.foren-und-recht.de/urteile/Oberlandesgericht-Muenchen-20070626.html 18 U 2067/07])\n\n\n== Wann d\u00fcrfen Bilder von Personen ver\u00f6ffentlicht werden? ==\n\n# '''Einwilligung'''<br/>Die [[Einwilligung]] der abgebildeten Person muss sich gerade auf den geplanten Verwendungszweck beziehen. Eine Einwilligung liegt z.B. dann nicht vor, wenn ein Journalist einen Gastwirt mit dem Versprechen, einen positiven Artikel \u00fcber sein Lokal zu ver\u00f6ffentlichen zur Zustimmung bewegt, dann aber anschlie\u00dfend einen b\u00f6sen Verriss \u00fcber die Gastst\u00e4tte schreibt.\n# '''Honorierung des Abgebildeten'''<br/>Von einer Einwilligung ist in der Regel auch dann auszugehen, wenn die abgebildete Person hierf\u00fcr ein Honorar erh\u00e4lt (Beispiel: Fotomodelle). Auch hier kommt es aber darauf an, dass sich die Ver\u00f6ffentlichung im Rahmen der getroffenen Absprachen bewegt f\u00fcr die die Verg\u00fctung gezahlt wird.\n# '''Absolute Personen der Zeitgeschichte'''<br/>Hierbei handelt es sich um herausragende Pers\u00f6nlichkeiten, die auf Grund ihrer Stellung st\u00e4ndig im Licht der \u00d6ffentlichkeit stehen. Beispiele hierf\u00fcr sind Politiker, Stars aus den Bereichen Sport, Showbusiness, Film, etc. Grenzen der Ver\u00f6ffentlichungsbefugnis bestehen aber auch hier. So ist ein Mi\u00dfbrauch solcher Fotos zu Werbezwecken nicht durch das KunstUrhG gedeckt. Das \u00f6ffentliche Informationsinteresse endet auch im gesch\u00fctzten pers\u00f6nlichen Lebensbereich der Betroffenen.\n# '''Relative Personen der Zeitgeschichte'''<br/>Manchmal geraten Menschen in Zusammenhang mit einem herausragenden Ereignis in das Blickfeld der \u00d6ffentlichkeit. Beispielsweise bei einer spektakul\u00e4ren Rettungsaktion. Eine Abbildung dieser Personen ist aber immer nur im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis statthaft. Bei einer lange danach liegenden sp\u00e4teren Verwendung ist wieder die Einwilligung der Personen einzuholen.\n# '''Menschen als \"Beiwerk\" einer Landschaft oder Stadtansicht'''<br/>Hier steht die Landschaft oder Stadtansicht im Vordergrund, das Bild wird nicht vordergr\u00fcndig von einer Person gepr\u00e4gt.\n# '''H\u00f6heres Interesse der Kunst'''\n# '''\u00d6ffentliche Versammlungen und Aufz\u00fcge'''<br/>Hierbei geht es um Brauchtumsfeste (Sch\u00fctzenumzug, Karneval, religi\u00f6se Prozessionen, etc.), um politische Veranstaltungen (z.B. Maikundgebung, Demonstrationen) sowie um kulturelle Ereignisse in der \u00d6ffentlichkeit (Stra\u00dfenfest). Dabei muss die abgebildete Person als Teilnehmer der Veranstaltung erkennbar und ihr zuzuordnen sein. Einzelportraits, die nur bei Gelegenheit der Versammlung angefertigt wurden, fallen nicht hierunter.\n\n\n=== Was ist mit Ver\u00f6ffentlichungen im Internet? ===\n\nDie in \u00a7 23 Abs. 1 Zi. 1 bis 4 genannten Ausnahmetatbest\u00e4nde rechtfertigen nicht automatisch Ver\u00f6ffentlichungen von Bildern im Internet, da die damit verbundene Beeintr\u00e4chtigung berechtigter Interessen der abgebildeten Person st\u00e4rker ausgepr\u00e4gt ist als bei der Ver\u00f6ffentlichung in konventionellen Medien. Durch die weltweite Verbreitung im Web sowie die M\u00f6glichkeit Bilder von dort jederzeit herunterzuladen, zu ver\u00e4ndern und in vielf\u00e4ltiger Weise zu missbrauchen, ist eine Vergleichbarkeit mit einer Ver\u00f6ffentlichung in Printmedien nicht gegeben. Daher ist f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung von Fotos im Internet, auf denen Personen identifizierbar abgebildet sind, angeraten, die Einwilligung der Betroffenen einzuholen.\n\n\n=== Was ist mit Ver\u00f6ffentlichungen im Intranet? ===\n\nDie Ver\u00f6ffentlichung von Mitarbeiterfotos im Intranet ist nur mit Einwilligung unter ausdr\u00fccklichem Hinweis auf die Freiwilligkeit zul\u00e4ssig.\n\n\nSollen Mitarbeiterfotos f\u00fcr das Intranet bereitgestellt werden, bedingt dies eine [[Verarbeiten|Verarbeitung]] von Besch\u00e4ftigtendaten nach {{bdsgl|32}} BDSG. Jedoch ist die unternehmensinterne Ver\u00f6ffentlichung der Mitarbeiterfotos als nicht erforderlich f\u00fcr die [[Zweckbindung|Zwecke]] des Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses anzusehen (Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit). Anzuzweifeln ist hier auch die [[Erforderlichkeit]] gem. {{bdsgl|28|1|1|2}} BDSG zur Wahrung eines [[berechtigtes Interesse|berechtigten Interesses]] des Unternehmens (z.B. St\u00e4rkung des Zusammengeh\u00f6rigkeitsgef\u00fchls der Besch\u00e4ftigten). \n\nAngenommen werden kann hingegen, dass aufgrund der sehr pers\u00f6nlichen Merkmale auf einem Foto das schutzw\u00fcrdige Interesse der Mitarbeiter \u00fcberwiegt, wenn ihre Fotos einem ihnen weitgehend unbekannten Personenkreis \u00fcbermittelt bzw. sichtbar gemacht werden sollen. Eine zul\u00e4ssige Rechtsvorschrift im Sinne des {{bdsgl|4|1}} BDSG ist demnach nicht gegeben und als Rechtfertigung f\u00fcr die Bildver\u00f6ffentlichung kommt somit nur eine [[Einwilligung]] der Mitarbeiter in Betracht. Allerdings wird die Wirksamkeit von Einwilligungen innerhalb von Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen als problematisch angesehen, da es oft an der erforderlichen freien Entscheidung ({{bdsgl|4a|1|1}}) des Besch\u00e4ftigten fehlt. Hierbei kann auch Gruppenzwang, hervorgerufen durch die beabsichtigte Ver\u00f6ffentlichung von Bildern aller Mitarbeiter, eine Rolle spielen. (N\u00e4heres zur wirksamen Einwilligung siehe auch [[4a_BDSG_Kommentar_Absatz_1|Kommentar zu \u00a7&nbsp;4a BDSG]].)\n\n\nEine Freiwilligkeit seitens der Mitarbeiter kann dadurch erreicht werden, dass ihnen - verbunden mit dem ausdr\u00fccklichen Hinweis auf die freiwillige Inanspruchnahme und keine Benachteiligung bei Nichtnutzung - die \"M\u00f6glichkeit\" angeboten wird, ihre Fotos im Intranet zu ver\u00f6ffentlichen. In diesem Fall kann von einer rechtswirksamen, konkludent mit der Einstellung in das Intranet erteilten Einwilligung in die dortige Ver\u00f6ffentlichung der Bilder gem. {{bdsg|4a}} BDSG und \u00a7&nbsp;22 KunstUrhG ausgegangen werden<ref>3.T\u00e4tigkeitsbericht Landesamt f\u00fcr Datenschutzaufsicht in der Regierung von Mittelfranken, 2008, [http://www.lda.bayern.de/lda/datenschutzaufsicht/lda_daten/dsa_Taetigkeitsbericht2008.pdf 10.3 Mitarbeiterfotos im Intranet] (PDF)</ref>\n\n\n== Strafbarkeit ==\n\nWer Bilder anderer Personen ohne deren Erlaubnis und ohne das Vorliegen eines der Ausnahmetatbest\u00e4nde ver\u00f6ffentlicht, macht sich strafbar. Die Tat ist ein Vergehen, das mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht ist. Eine Verfolgung erfolgt jedoch nur auf Antrag des Gesch\u00e4digten (Antragsdelikt).\n\n\n== Weblinks ==\n\n* Landesbeauftragter f\u00fcr den Datenschutz Niedersachsen: Datenschutz in Schulen - [http://www.lfd.niedersachsen.de/download/58107/Veroeffentlichung_von_Fotos_im_Internet.pdf Ver\u00f6ffentlichung von Fotos im Internet] (PDF); Themen Ver\u00f6ffentlichung von Fotos - [http://www.lfd.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=31473&article_id=108579&_psmand=48 Einwilligung zur Ver\u00f6ffentlichung von Fotos nach dem Kunsturhebergesetz]\n* Landesbeauftragter f\u00fcr Datenschutz und Informationfreiheit Nordrhein-Westfalen: Datenschutzrecht Wirtschaft - [https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Datenschutz/submenu_Datenschutzrecht/Inhalt/Wirtschaft/Inhalt/Partybildergalerien_im_Internet/Partybildergalerien_im_Internet.php Fotos von Personen im Internet]\n* Unabh\u00e4ngiges Landeszentrum f\u00fcr Datenschutz Schleswig-Holstein: Blaue Reihe - [https://www.datenschutzzentrum.de/blauereihe/blauereihe-videoueberwachung.pdf Video\u00fcberwachung und Webkameras] (Stand August 2009, PDF)\n* Datenschutzbeauftragter Kanton Z\u00fcrich: Weitere Themen Personalwesen - [https://dsb.zh.ch/dam/dsb/themen/weitere_themen/personalwesen/Fotos_von_Mitarbeitenden_in_Broschueren_Internet_oder_Aushaengen.pdf.spooler.download.1353505834206.pdf/Fotos_von_Mitarbeitenden_in_Broschueren_Internet_oder_Aushaengen.pdf Fotos von Mitarbeitern in Brosch\u00fcren, im Internet oder in Aush\u00e4ngen]\n* Informationen rund um das Urheber- und Bildnisrecht: [http://www.rechtambild.de/ www.rechtambild.de]\n\n== Einzelnachweise ==\n<references/>\n[[Kategorie:Themen]]<noinclude>\n{{BfDI-Content}}</noinclude>"
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                        "*": "== Kirche und Datenschutz ==\n\nElektronisch gest\u00fctzte Datenverarbeitung hat l\u00e4ngst auch in den \u00f6ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Einzug gehalten. Die Erf\u00fcllung kirchlicher Aufgaben, von der Verwaltung der personenbezogenen Daten der Mitglieder (&rarr; [[Kirchenmitgliederverwaltung]]), der Verwaltung von Personaldaten, bis zur Verwaltung teilweise hochsensibler Daten in den Beratungsstellen der Caritas und Diakonie ist ohne den Einsatz moderner Datenverarbeitungsverfahren nicht mehr denkbar. Hinzu kommt eine Vielzahl von Einrichtungen, insbesondere Krankenh\u00e4user, Pflegeheime, Schulen und Kindertagesst\u00e4tten, die ebenfalls tagt\u00e4glich mit personenbezogenen Daten umgehen m\u00fcssen. Der Einsatz solcher Systeme tr\u00e4gt prinzipiell die gleichen Gefahren in sich, wie im staatlichen oder privatwirtschaftlichen Bereich (&#8594; [[Recht auf informationelle Selbstbestimmung]]). Gerade den Kirchen wird aber ein hohes Ma\u00df an Vertrauen hinsichtlich eines \u201ediskreten\u201c Umgangs mit diesen Daten entgegengebracht. Zudem fordert auch die Tradition des christlichen Glaubens, wie sie besonders im Beicht- und Seelsorgegeheimnis zum Ausdruck kommt, das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Einzelnen, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu sch\u00fctzen. Anders als im Staat werden dabei die Beziehungen zwischen den kirchlichen Dienststellen und den Mitgliedern nicht durch ein Verh\u00e4ltnis der \u00dcber- und Unterordnung gepr\u00e4gt, sondern durch Geschwisterlichkeit und die Gemeinschaft mit Christus.\n\n\n== Unanwendbarkeit der Bundes- und Landesdatenschutzgesetze ==\n\nDas [[Bundesdatenschutzgesetz]] (BDSG) und die Datenschutzgesetze der L\u00e4nder beziehen die Kirchen nicht in ihren Regelungsbereich mit ein. F\u00fcr das BDSG ergibt sich das aus {{bdsgl|1|2}}, der nur \u00f6ffentliche Stellen des Bundes oder der L\u00e4nder sowie nicht\u00f6ffentliche Stellen als Verpflichtete nennt. Der Gesetzgeber respektiert damit das Selbstverwaltungsrecht, das den \u00f6ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften nach Art. 137 Abs. 3 WRV<ref name=\"wrv\">Die Verfassung des Deutschen Reichs\n(\"Weimarer Reichsverfassung\") vom 11. August 1919, [http://www.documentarchiv.de/wr/wrv.html#DRITTER_ABSCHNITT02 DRITTER ABSCHNITT Religion und Religionsgesellschaften]</ref> i.V.m. {{p|juris|gg|140|Art. 140 GG}} zusteht. Gleichzeitig wird vom BDSG, wie auch von den jeweiligen Landesgesetzen vorausgesetzt, dass die Kirchen ihrerseits ausreichende Regelungen auf dem Gebiet des Datenschutzes erlassen ({{bdsgl|15|4}} BDSG).\n\nStreitig ist allerdings, ob kirchliche Einrichtungen in privater Rechtsform, die von der Kirche geschaffen oder mit ihrer Zustimmung errichtet worden sind und am Auftrag der Kirche teilnehmen, die Vorschriften des III. Abschnitts des BDSG anzuwenden haben. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die kirchliche Organisationsfreiheit die Befugnis mit einschlie\u00dfe, sich der Formen des Privatrechts zu bedienen (Goch-Beschlu\u00df: BVerfGE 53, 366, 392). Auch in diesem Falle sei die \u00bbKirchlichkeit\u00ab ihrer T\u00e4tigkeit gegeben und genie\u00dfe in vollem Umfang den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 137 WRV<ref name=\"wrv\"/>. Eine Einbeziehung privatrechtlicher Einrichtungen der Kirche in den Regelungsbereich des BDSG entspricht daher nach herrschender Auffassung nicht dem geltenden Staatskirchenrecht.\n\n\n== Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) ==\n\nIm evangelischen Bereich ist der Datenschutz vor allem durch ein f\u00fcr alle Gliedkirchen und ihre Werke und Einrichtungen verbindliches Datenschutzgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD)<ref>[http://www.kirchenrecht-ekir.de/document/26160 EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD)]</ref> geregelt, das 1993 gem\u00e4\u00df Art. 10 a der Grundordnung der EKD a.F. erlassen wurde und an die Stelle des seit 1977 geltenden Kirchengesetzes trat. Dieses 2002 novellierte Gesetz (ABl. EKD S. 381) gilt f\u00fcr den Datenumgang aller Beh\u00f6rden und sonstiger Dienststellen der evangelischen Kirche, f\u00fcr deren Gemeinden und landeskirchliche Verwaltungsstellen sowie f\u00fcr deren Werke und Einrichtung insbesondere im diakonischen Bereich (\u00a7 1 Abs. 2). Seelsorgedaten stehen unter besonderem Schutz (\u00a7 1 Abs. 4).\nDie kirchlichen bereichsspezifischen Datenschutzvorschriften gehen dem DSG-EKD (\u00a7 1 Abs. 5) vor. Sie werden neben erg\u00e4nzenden Durchf\u00fchrungsbestimmungen meist von den Landeskirchen und auch als Satzungen von Werken und Einrichtungen erlassen. Regelungsgegenst\u00e4nde sind das  Melde- und Steuerwesen (z.B. Kirchenmitgliedschaftsgesetz der EKD<ref>[http://www.kirchenrecht-ekir.de/document/3054 Kirchengesetz \u00fcber die Kirchenmitgliedschaft], Kirchengesetz \u00fcber die Kirchenmitgliedschaft, das kirchliche Meldewesen und den Schutz der Daten der Kirchenmitglieder</ref>, Religionszugeh\u00f6rigkeit), Sozial- und Gesundheitswesen (z.B. [[Patientendatenschutz]], Krankenhausseelsorge), das Kirchenbuch- und Friedhofswesen.\nDer \u00dcberwachung des Datenschutzes, die als Korrelat inhaltlicher Schutzvorschriften - \u00e4hnlich wie im Bundesrecht durch die europarechtliche Datenschutzanpassung - weiter verst\u00e4rkt wurde, wird mit der Bestellung Betriebsbeauftragter auch auf die \u00f6ffentlich-rechtlich verfasste Kirchenverwaltung ausgedehnt. Hinzu kommt als neuer Kontrollmechanismus das &#8594; [[Datenschutzaudit]] (\u00a7 9a). Neben den herk\u00f6mmlichen Schutzrechten der Betroffenen (\u00a7\u00a7 15-17) regelt das DSG-EKD auch Haftung und Schadensersatz.\n\nDie datenschutzrechtliche Aufsicht \u00fcber kirchliche Einrichtungen wird durch eigene Beauftragte wahrgenommen, die jeweils von den Mitgliedskirchen der EKD f\u00fcr ihren Bereich bestellt werden. Dar\u00fcber hinaus hat die EKD f\u00fcr ihren eigenen Aufgabenbereich ebenfalls einen Datenschutzbeauftragten bestellt. Eine vollst\u00e4ndige Liste der Datenschutzbeauftragten im Bereich der Evangelischen Kirche Deutschlands findet sich im Internet auf der Seite der EKD<ref>[https://datenschutz.ekd.de/vernetzung/andere-evangelisch/ Datenschutzbeauftragte aus Kirche und Diakonie]</ref>\n\n\n== Katholische Kirche ==\n\nDie Katholische Kirche hat in can. 220 CIC (Codex Iuris Canonici) ein Fundamentalrecht auf Schutz der Intimsph\u00e4re anerkannt und die Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen den Ortsbisch\u00f6fen \u00fcbertragen (can. 223 CIC)<ref>[http://www.vatican.va/archive/DEU0036/__PU.HTM Codex des Kanonischen Rechtes] Can. 220 CIC, Can. 223 CIC</ref>. Zur Schaffung eines einheitlichen Rechts sind die deutschen Bist\u00fcmer einer Empfehlung der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz gefolgt und haben in ihren Di\u00f6zesen einheitlich die \u00bbAnordnung \u00fcber den kirchlichen Datenschutz\u00ab (KDO-2003) <ref>[http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/veroeffentlichungen/arbeitshilfen/AH_206.pdf Arbeitshilfen Nr. 206], Datenschutz und Melderecht der katholischen Kirche 2006 (PDF)</ref>in Kraft gesetzt. Ihr Anwendungsbereich umfasst alle kirchlichen Rechtstr\u00e4ger, also auch die in privater Rechtsform (z.B. Caritas). In gleicher Weise sind die \u00bbAnordnung \u00fcber das kirchliche Meldewesen\u00ab (KMAO) und die \u00bbAnordnung \u00fcber die Sicherung und Nutzung der Archive der Katholischen Kirche\u00ab<ref>[http://www.datenschutz-kirche.de/sites/default/files/file/download/archiv.pdf Anordnung \u00fcber die Sicherung und Nutzung der Archive der Katholischen Kirche] (PDF)</ref> bundeseinheitlich geregelt worden. Die Ortsbist\u00fcmer haben dar\u00fcber hinaus zum Teil noch bereichsspezifische Regelungen f\u00fcr Krankenh\u00e4user, Schulen und Friedh\u00f6fe geschaffen, die dem jeweiligen Landesrecht vergleichbar sind.\n\nDie nicht den Bisch\u00f6fen unterstehenden Orden p\u00e4pstlichen Rechts haben die KDO ebenfalls \u00fcbernommen und eigene Datenschutzbeauftragte ernannt.\n\nInhaltlich ist die KDO-2003 den f\u00fcr die \u00f6ffentlichen Stellen geltenden Vorschriften des BDSG weitgehend gefolgt und hat damit auch die Vorgaben der {{eur|dsrl}} umgesetzt. Im Unterschied zum fr\u00fcheren Recht gilt sie nunmehr f\u00fcr die gesamte Datenverarbeitung, unabh\u00e4ngig vom Speicherort (\u00a7 1 Abs. 2). Diese ist nur zul\u00e4ssig, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder eine kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift sie erlaubt (\u00a7 3 Abs. 1). Erlaubnistatbest\u00e4nde hierzu finden sich in den \u00a7\u00a7 9 \u2013 12. Unabh\u00e4ngig hiervon ist der Grundsatz der [[Datenvermeidung und Datensparsamkeit]] zu beachten (\u00a7 2a). Neu aufgenommen wurden Regelungen zur Video\u00fcberwachung (\u00a7 5a) und \u00fcber mobile Speichermedien (\u00a7 5b). Die Einhaltung der Vorschriften \u00fcberwacht ein unabh\u00e4ngiger Di\u00f6zesandatenschutzbeauftragter (\u00a7\u00a7 16 \u2013 18). \n\nAlle kirchlichen Datenverarbeiter haben die Pflicht, ihre Mitarbeiter auf das [[Datengeheimnis]] zu verpflichten (\u00a7 4) und f\u00fcr den technisch-organisatorischen Schutz der Daten Sorge zu tragen (\u00a7 6). Dabei sind die Anforderungen eines 8-Punkte-Katalogs zu gew\u00e4hrleisten (Zi. IV der Durchf\u00fchrungsanordnung zur KDO = Anlage zu \u00a7 9 S. 1 BDSG). Hierzu k\u00f6nnen sie einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen (\u00a7\u00a7 18a, 18b).\n\nDie Rechte der Betroffenen auf Auskunft (\u00a7 13), Benachrichtigung (\u00a7 13a) und Berichtigung, L\u00f6schung oder Sperrung (\u00a7 14) wurden entsprechend dem BDSG gest\u00e4rkt. Die Rechte aus \u00a7\u00a7 13, 14 k\u00f6nnen auch nicht durch Rechtsgesch\u00e4ft ausgeschlossen werden (\u00a7 5). Zur Geltendmachung ihrer Rechte k\u00f6nnen sie sich jederzeit an den Di\u00f6zesandatenschutzbeauftragten wenden (\u00a7 15). Eine vollst\u00e4ndige Liste der Di\u00f6zesandatenschutzbeauftragten findet sich im Internet auf der Seite des Beauftragten f\u00fcr die norddeutschen Bist\u00fcmer<ref>[http://www.datenschutz-kirche.de/ansprechpartner Anschriften der Di\u00f6zesandatenschutzbeauftragten] der katholischen Kirche in Deutschland</ref>.\n\n== Literatur ==\n\nClaessen, Herbert: Datenschutz in der Evangelischen Kirche, 3. Auflage, Neuwied 2004\n\nFachet, Siegfried: Datenschutz in der Katholischen Kirche, Neuwied 1998\n\nGrammann, Lutz: Datenschutz in Kirchen und Karitativen Einrichtungen, in Praxishandbuch Datenschutz (Hrsg. Abel), Teil 8/5.1, Loseblatt, Kissing, zul. 7/2003\n\nKalde, Franz: Kirchlicher Datenschutz, in: Handbuch des katholischen Kirchenrechts (Hrsg. Listl/Schmitz), 2. Auflage, Regensburg 1999\n\nLorenz, Dieter: Personenstandswesen, Meldewesen, Datenschutz. in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, Band I (Hrsg. Listl/Pirson), 2. Auflage, Berlin 1994\n\nZiekow, Arne: Datenschutz und evangelisches Kirchenrecht, T\u00fcbingen 2002\n\nEine [http://www.datenschutz-kirche.de/literatur ausf\u00fchrliche Literaturliste] findet sich auf der Seite des Di\u00f6zesandatenschutzbeauftragten der norddt. Bist\u00fcmer\n\n== Weitere Informationen im Internet ==\n\n'''A. Evangelische Kirchen:'''\n* [http://www.ekd.de/datenschutz/ Datenschutzseiten der Evangelischen Kirche] in Deutschland (EKD)\n* [http://www.ekd.de/datenschutz/datenschutzbeauftragte.html Kirchliche Datenschutzbeauftragte] der Evangelischen Kirche in Deutschland\n* [http://ilias-elk-wue.de/ Internetangebot des Datenschutzbeauftragten] der Evangelischen Landeskirche W\u00fcrttemberg\n\n'''B. Katholische Kirche:'''\n* [http://www.datenschutz-kirche.de Internetangebot des Di\u00f6zesandatenschutzbeauftragten] der norddeutschen Bist\u00fcmer\n* [http://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/VDD/Datenschutzbeauftragte-Internetliste.pdf Datenschutzbeauftragte der (Erz-)Di\u00f6zesen] (PDF)\n\n== Einzelnachweise ==\n<references/>\n\n[[Kategorie:Religi\u00f6se Organisationen]]{{BfDI-Content}}"
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