Zulässigkeit

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Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung dar, der einer ausdrücklichen gesetzlichen Erlaubnis oder einer Einwilligung des Betroffenen bedarf[1].


Leitsätze des als Volkszählungsurteil bekannten Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 1983 (BVerfG, Urteil v. 15.12.1983, Az. 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83)[2].

  1. Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des GG Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit GG Art. 1 Abs. 1 umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
  2. Einschränkungen dieses Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung" sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken.
  3. Bei den verfassungsrechtlichen Anforderungen an derartige Einschränkungen ist zu unterscheiden zwischen personenbezogenen Daten, die in individualisierter, nicht anonymer Form erhoben und verarbeitet werden, und solchen, die für statistische Zwecke bestimmt sind.

(Gekürzte Version der gerichtlichen Leitsätze)


Die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist in § 4 BDSG für nicht-öffentliche Stellen und § 14 für öffentliche Stellen festgelegt. Zu den Rechtsvorschriften, aus denen sich eine Erlaubnis für eine Datenverarbeitung ergeben kann, zählen neben Gesetzen und Rechtsverordnungen auch Satzungen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Rahmen der ihr verliehenen Autonomie erlassen werden, sowie allgemein verbindliche tarifvertragliche Regelungen und Dienstvereinbarungen zwischen Dienststelle und Personalvertretungen.


Fehlt eine einschlägige Rechtsvorschrift, darf die Datenverarbeitung nur mit vorheriger Zustimmung des Betroffenen erfolgen (Einwilligung). Die Einwilligung muss auf der freien Willensentscheidung des Betroffenen beruhen. Die Freiwilligkeit ist grundsätzlich dann zu verneinen, wenn aufgrund rechtlicher oder faktischer Abhängigkeiten die Entscheidungsmöglichkeiten des Betroffenen wesentlich eingeschränkt sind. Die Einwilligung muss hinreichend bestimmt sein und zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung müssen

  • die verantwortliche Stelle,
  • die Art der zu verarbeitenden Daten,
  • der Umfang, die Form und der Zweck der Verarbeitung,
  • mögliche Verknüpfungen mit anderen Datenbeständen sowie
  • bei beabsichtigter Datenübermittlung auch die künftigen Datenempfänger

für den Einwilligenden eindeutig erkennbar sein. Eine unterlassene oder unvollständige Aufklärung führt zu einer Unwirksamkeit der Einwilligung. Bei besonders sensiblen Daten nach § 3 Abs. 9 BDSG muss sich die Einwilligung ausdrücklich auf diese Daten beziehen.


Über die Bedeutung der Einwilligung muss der Betroffene umfassend aufgeklärt werden, damit er Inhalt und Tragweite seiner Erklärung überblicken kann. Zur Aufklärung gehört auch ein Hinweis darauf, dass die Einwilligung verweigert oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. Die jeweiligen Rechtsfolgen dieses Verhaltens sind darzustellen. Ein Widerruf für die Vergangenheit kommt nicht in Betracht, da Datenverarbeitungen, die aufgrund einer ursprünglich erteilten Einwilligung durchgeführt worden sind, nicht nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen werden kann.


Wird bei einem Internet-Angebot die Möglichkeit einer Einwilligung angeboten wird, ist dafür §13 TMG zu beachten, d.h. die Einwilligungserklärung muss durch eine eindeutige und bewusste Handlung des Nutzers erfolgen, sie muss protokolliert werden und jederzeit abrufbar sein. Das Angebot zur Einwilligung muss außerdem einen Hinweis auf die Widerrufbarkeit der Einwilligung enthalten und das Koppelungsverbot beachten.

Weblinks

Volltext Volkszählungsurteil

Einzelnachweise

  1. ^ BfDI: Handreichung Datenschutzgerechtes E-Government
  2. ^ BfDI: Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nur auf der Grundlage eines Gesetzes, das auch dem Datenschutz Rechnung trägt - Volkszählungsurteil


Dieser Text wurde aus dem Datenschutz-Wiki der BfDI übernommen. Bearbeitungen vor dem 16.April 2016 stehen unter der Lizenz Creative Commons Namensnennung 3.0 Deutschland.